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Dienstag, 21. Januar 2014

wie ein Staat versucht sich mit völkerrechtlichen Argumenten aus seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Privaten herauszuwinden....ein Beispiel in der Causa Argentinien.....

Koch
gegen
Republik Argentinien
2-28 O xy/13

nehmen wir für die Beklagte ergänzend wie folgt Stellung:

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage ist klar definiert:
Wird es von der deutschen Rechtsordnung geduldet oder gar unterstützt, dass
ein Holdout-Gläubiger einen vermeintlichen Zahlungsanspruch gegen einen
Staat in voller Höhe geltend macht und durchsetzt, und sich hierdurch gegenüber
all jenen Gläubigern einen Sondervorteil verschafft, die einer zwingend
notwendigen Umschuldung zugestimmt und damit die Sanierung des Staatshaushalts
erst ermöglicht haben? Darf sich der Holdout-Gläubiger, mit anderen
Worten, auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern?
Aus Sicht der Beklagten ist diese Frage mit „Nein" zu beantworten.
• Die internationale Staatengemeinschaft - darunter auch die Bundesrepublik
Deutschland - missbilligt ein solches Verhalten und stuft es als
rechtsmissbräuchlich ein. Die UNCTAD-Prinzipien (v.a. Nr. 7 und Nr. 15)
stellen dies fest.
• In den meisten nationalen Rechtsordnungen - darunter auch die deutsche
Rechtsordnung - ist ein solches Verhalten in Insolvenzverfahren und
insolvenznahen Situationen missbilligt und den Gläubigern ein entsprechender
Anspruch versagt.
• In der deutschen Rechtsordnung gibt es Mittel und Wege einem rechtlich
missbilligten Verhalten entgegenzutreten. Dies kann entweder über allgemeine
Regeln des Völkerrechts, das internationale Privatrecht oder
über Generalklauseln in der deutschen Rechtsordnung geschehen.
I. Allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen dem Anspruch entgegen
Dem Erfüllungsverlangen des Klägers steht eine nach Art. 25 GG zu berücksichtigende
allgemeine Regel des Völkerrechts entgegen. Das Gericht hat allgemeine
Regeln des Völkerrechts anzuwenden. Die von der Beklagten ins Feld geführten
rechtlichen Argumente und das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten
rekurrieren auf allgemeine Rechtsprinzipien, die jeder Rechtsordnung weltweit
immanent sind und im Kontext der Staateninsolvenzen über Art. 38 des IGHStatuts
auch im Völkerrecht Geltung beanspruchen.
1. Entgegenstehende insolvenzrechtliche Prinzipien
Die Holdout-Gläubiger versuchen im Kontext einer Staateninsolvenz für sich einen
Sonderteil zu Lasten derjenigen Gläubiger zu erlangen, die sich an der Umschuldung
der Staatsfinanzen der Beklagten beteiligt und die Sanierung der Beklagten
somit überhaupt erst ermöglicht haben. Die Erlangung eines solchen
Sondervorteils einzelner Gläubiger ist weltweit missbilligt. Die internationale
Staatengemeinschaft ist nicht länger bereit, die Strategie von Holdout-
Gläubigern im Kontext von Staatsinsolvenzen als rechtskonform hinzunehmen.
2
In den Insolvenzrechtsordnungen weltweit finden sich Regeln und Grundsätze,
die auf universell gültigen Prinzipien beruhen. Zu den tragenden Prinzipen einer
jeden Rechtsordnung gehören u.a. die Gleichbehandlung aller Gläubiger innerhalb
eines Ranges und die Entscheidungsmacht einer qualifizierten Mehrheit.
Vgl.: Goldmann, Responsible Sovereign Lending and Borrowing: The
View from Domestic Jurisdictions - A Comparative Survey Written
for the United nations Conference on Trade and Development,
S. 39 f.
- Anlage B 21-
Sie sind als allgemeine Grundsätze im Sinne des Völkerrechts anzuerkennen.
Vgl.: Goldmann, Responsible Sovereign Lending and Borrowing: The
View from Domestic Jurisdictions - A Comparative Survey Written
for the United nations Conference on Trade and Development,
S. 39 f.; ders., On the Comparative Foundations of Principles
in International Law: The Move towards Rules and Transparency
in Fiscal Policy as Examples.
-Anlage B 22 -

http://rolfjkoch.blogspot.de/2014/01/die-im-vorliegenden-rechtsstreit-zu.html

http://rolfjkoch.blogspot.de/2014/01/die-im-vorliegenden-rechtsstreit-zu.html

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