Im Übrigen ist bei der Abtretung besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass Gestaltungsrechte
nicht beim Zedenten verbleiben, sondern ausdrücklich mit übertragen
werden. Insofern wird regelmäßig eine Übertragung dieser Rechte gemäß §413 BGB
notwendig sein, um dem Zessionär die uneingeschränkte, selbständige Geltendmachung
von Kündigungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und ähnlichen Rechten ggü. dem
Schuldner zu ermöglichen (BGH 1985, S. 2641; Palandt, 2004, § 398 Rn 18b und § 413
Rn. 7).
nicht beim Zedenten verbleiben, sondern ausdrücklich mit übertragen
werden. Insofern wird regelmäßig eine Übertragung dieser Rechte gemäß §413 BGB
notwendig sein, um dem Zessionär die uneingeschränkte, selbständige Geltendmachung
von Kündigungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und ähnlichen Rechten ggü. dem
Schuldner zu ermöglichen (BGH 1985, S. 2641; Palandt, 2004, § 398 Rn 18b und § 413
Rn. 7).
Distressed Debt und Vulture Investing
Aldenhoff / Kalisch
Ulrich Hommel
Thomas C. Knecht
Holger Wohlenberg (Hrsg.)
Handbuch
Unternehmensrestrukturierung
Grundlagen - Konzepte - Maßnahmen
Thomas C. Knecht
Holger Wohlenberg (Hrsg.)
Handbuch
Unternehmensrestrukturierung
Grundlagen - Konzepte - Maßnahmen
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