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Sonntag, 4. Mai 2014

was ist denn das für eine schlampige Verwahrkette // hier ist eine Prüfung auf Zuveljässigkeit angesagt ob die Spasskasse Darmstadt das Verwahrgeschäft überhaupt weiterbetreiben darf....ich werde morgen die BAFIN einschalten......

g e g e n

Stadt- und Kreissparkasse
Darmstadt

Az. 314 C 304/12

CLOUTH & PARTNER
Rechtsanwälte
Beethovenstraße 8-10
60325 Frankfurt am Main

teilen wir auf den Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 11. April 2014 folgendes mit:

Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Beklagte selbst, die streitgegenständlichen Auskünfte
zu den konkreten Lagerstellen nicht erteilen kann. Sie ist hierfür auf die Hilfe ihres Wertpapierdienstleisters,
die dwp Bank, angewiesen. Diese wiederum ist auf die Mitwirkung des
nationalen und internationalen Sammelverwahrers Clearstream Frankfurt und Luxemburg angewiesen.
Der Kostenaufwand zur Ermittlung der konkreten Lagerstellen und Drei-Punkte-Erklärungen
für die insgesamt 11 streitgegenständlichen Anleihen lässt sich daher schwer abschätzen,
zumal offen ist, ob es dem internationalen Sammelverwahrer Clearstream Luxemburg überhaupt
möglich ist, weitergehende Auskünfte über nachgeschaltete Verwahrstellen in der
Verwahrkette bis hin zur etwaigen „Endlagerstelle" des jeweiligen Wertpapiers zu erteilen.
Eine entsprechende Anfrage wurde auf Anregung der Beklagten durch die dwpBank zwischenzeitlich
gestellt.
Vorläufig kann daher zu den voraussichtlichen Ermittlungskosten lediglich folgendes mitgeteilt
werden:
Zunächst hat die Effektenabteilung der Beklagten das Auskunftsersuchen für sämtliche Anleihen
zu bearbeiten und Anfragen bei der dwp Bank über ein eingerichtetes Ticket-System zu
stellen. Sämtliche Schreiben in diesem System müssen manuell erstellt und zur Kontrolle über
ein „vier Augenprinzip" versandt werden. Hierfür ist vorläufig ein Zeitaufwand von bis zu zwei
Stunden zu veranschlagen, der nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (vgl.
Anlage B 13) einen Vergütungsanspruch von bis zu EUR 74,00 begründet. Jede weitere
Stunde ist mit EUR 37,00 zu vergüten.

Beweis: Zeugnis des Herrn Car. Klab., Mitarbeiter in der Effektenabteilung der
Beklagten, zu laden über die Beklagte

Hinzu kommen die Kosten, die der Beklagten durch ihren Wertpapierdienstleister für die Ermittlung
in Rechnung gestellt werden. Nach deren Preis- und Leistungsverzeichnis entstehen
für die Bearbeitung von Kundenaufträgen durch einen Wertpapierspezialisten Vergütungsansprüche
auf Grundlage eines Stundensatz von EUR 156,25 netto sowie für Leistungen weiterer
Sachbearbeiter in Höhe von EUR 137,50 netto je Stunde. Ferner wird die dwp Bank von
der Beklagten den Ersatz der getätigten Auslagen verlangen.
Beweis: Preis- und Leistungsverzeichnis der dwp Bank, in Kopie, als Anlage B 18

Verfahren 314 C 304/12
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Der Auslagenersatz erstreckt sich insbesondere auch auf die Ermittlungskosten, die der dwp
Bank durch Clearstream in Rechnung gestellt werden. Nach Klausel XXV der AGB der Clearstream
Banking AG wird individuelle Leistungen, die im Auftrag des Kunden erbracht werden,
eine Vergütung auf Grundlage des im Preisverzeichnis bestimmten Stundensatzes berechnet.
Ferner können angefallene Auslagen gegen Nachweis in Rechnung zu stellen. Nach
Ziffer 8.2 wird für bestimmte Kundenanfragen, die umfassende Recherchen oder außergewöhnliche
Tätigkeiten (z.B. manuelle Einrichtung von unvorhergesehenen Kundeninstruktionen)
erfordern, ein Entgelt in Höhe eines Stundensatzes von EUR 60,00 netto nebst Auslagenersatz
berechnet.
Beweis: 1. Auszug aus den AGB der Clearstream Banking AG, in Kopie, als Anlage B 19
2. Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Clearstream Banking AG,
in Kopie als Anlage B 20
Zusammen genommen können danach nicht unerhebliche Ermittlungskosten entstehen, die
in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den geringen Werten der streitgegenständiichen
Anleihen stehen, zumal die Klägerin weiterhin kein nachvollziehbares Auskunftsinteresse darlegen
kann. Es wurde auch zuletzt mit Schriftsatz vom 10. April 2014 nochmals aufgezeigt,
dass eine der nach Klageerweiterung streitgegenständliche Anleihe einen Nominalwert von
100 USD aufweist. Hierzu stehen Ermittlungskosten für die konkrete Lagerstellen, die bei der
Beklagten, der dwp Bank und Clearstream anfallen und danach gewiss den Nominalwert
übersteigen werden, völlig außer Verhältnis. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass
die Klägerin auch für dieses Wertpapier nicht aufzeigt hat, worin ihr berechtigtes Auskunftsinteresse
liegen soll.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin keinen (nach-) vertraglichen Anspruch
auf Erteilung von Auskünften zu konkreten Lagerstellen auslandsverwahrter Wertpapiere
und Abgabe von Drei-Punkte-Erklärungen durch sämtliche (Zwischen-) Verwahrer der
Verwahrkette hat. Die aus einem Depotvertragsverhältnis resultierenden Pflichten erstrecken
sich nicht auf die Erteilung solcher Auskünfte.
Darüber hinaus gilt es für die Außergewöhnlichkeit des Auskunftsbegehrens und Unzumutbarkeit
der Auskunftserteilung zu berücksichtigen, dass die Beklagte nahezu 8.000 Wertpapierdepots
für Kunden betreut und -m it Ausnahme der Klägerin und ihres Depotbevollmächtigten
- kein einziger dieser Kunden die Auskunft über konkrete Lagerstellen auslandsverwahrter
Wertpapiere und Abgabe von Drei-Punkte-Erklärungen bisher verlangt hat
.
Verfahren 314 C 304/12
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Beweis: 1. Zeugnis der Jusitziarin Dagmar Metzger, bereits benannt
2. Zeugnis des Herrn Car. Kla., Mitarbeiter in der Effektenabteilung der
Beklagten, bereits benannt

Johannes Wigand

Rechtsanwalt

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