| 24. ZivilS (in Darmstadt) | Er bearbeitet aus dem Landgerichtsbezirk Darmstadt: a) die Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen 1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, 2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder 3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte, klagt, verklagt wird oder Rechtsmittelführer ist, b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Widerruf 1. nach § 355 BGB, 2. nach § 361 a BGB i.d.F. des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I, S. 897 mit Berichtigung S. 1139), 3. nach - § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16.01.1986 (BGBl. S. 122), - § 5 des Gesetzes über die Veräußerung von Teilnutzungsrechten an Wohngebäuden vom 20.12.1996 (BGBl. I, S. 2154), - § 7 des Verbraucherkreditgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2840) und - § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 1. Januar 1977 (BGBl. I, S. 2525) c) alle im Turnus für Zivilsachen für die Darmstädter Senate unter der Ordnungsnummer 24 zugeteilten Sachen, zu a) und b) soweit diese Sachen nicht dem 12., 13. oder 20. Zivilsenat zugeteilt sind, http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=688e0d50e1f37a473efaaf00cf493ef9 |
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Sonntag, 19. Oktober 2014
24. ZivilS (in Darmstadt)
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