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Sonntag, 26. Oktober 2014

Umbuchung mit den Depotgebühren abgegolten Vor dem BGH erwirkten die Verbraucherschützer nun eine höchstrichterliche Entscheidung (Aktenzeichen: XI ZR 200/03). Der Depotvertrag verpflichte die Institute zur kostenlosen Herausgabe der Papiere, sagte der Vorsitzende Richter des elften Senats, // sollte eigentlich Standard sein.....mir ist eine Bank untergekommen die meint es besser zu wissen....

30.11.2004
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URTEIL
Keine Gebühren für Depotübertragung

Seit Jahren streiten sich Banken mit ihren Kunden, ob sie für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot Gebühren kassieren dürfen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entscheiden: Sie dürfen nicht. Zahllose Anleger können nun zuviel bezahlte Gebühren zurückverlangen.
Karlsruhe - Gebühren für die Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes sind nicht zulässig. Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Schlusspunkt hinter einen jahrelangen Streit zwischen Anlegern und Banken. Denn obwohl sie von ihren Kunden bereits Depotgebühren kassieren, verlangen viele Banken zusätzliche Gebühren für Depotübertragungen. Wechselt ein Kunde sein Geldinstitut oder löst sein Depot auf, summieren sich die Zusatzkosten für die Übertragung der Wertpapiere in ein anderes Depot auf erkleckliche Summen.
  Erfolg für Anleger:  Nach Ansicht des BGH sind Gebühren für Depotübertragungen unzulässig
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DDP
Erfolg für Anleger: Nach Ansicht des BGH sind Gebühren für Depotübertragungen unzulässig
Seit Jahren gehen Anleger- und Verbraucherschutzverbände gegen diese Praxis vor. Vor dem Landgericht Stuttgart und dem Landgericht Köln erhielten sie 2003 in zwei Fällen Recht. Doch weil die Urteile nicht rechtskräftig waren und eine höchstrichterliche Entscheidung ausstand, kassierten viele Geldhäuser munter weiter - allen voran die Sparkassen. Jetzt werden sie vielen Anlegern die Gebühren zurückerstatten müssen.
Die Verbraucherzentralen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen waren gegen die Kreissparkasse Böblingen und den Onlinebroker Cortal Consors Chart zeigen vor den Bundesgerichtshof gezogen. Die beiden Geldinstitute hatten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Extragebühren für die Umbuchung von Wertpapieren aufgenommen. Cortal Consors erhob bis zu 59 Euro für ein Papier, das auf ein anderes Depot umgeschichtet werden sollte - unabhängig davon, ob das Depot aufgelöst oder nur einzelne Papiere umgebucht werden sollten. Bei der Kreissparkasse Böblingen waren es bis zu 15 Euro.
Umbuchung mit den Depotgebühren abgegolten
Vor dem BGH erwirkten die Verbraucherschützer nun eine höchstrichterliche Entscheidung (Aktenzeichen: XI ZR 200/03). Der Depotvertrag verpflichte die Institute zur kostenlosen Herausgabe der Papiere, sagte der Vorsitzende Richter des elften Senats, Gerd Nobbe, in der mündlichen Verhandlung. Die Umbuchung der Papiere sei mit den ohnehin anfallenden Depotgebühren abgegolten. Die Banken erfüllten damit zudem eine gesetzliche Verpflichtung. Nobbe widersprach den beklagten Instituten deutlich. Sie waren der Auffassung, die zusätzliche Arbeit rechtfertige Extrakosten: "Der Kunde zahlt schon für Verwahrung und Verwaltung der Papiere im Depot", argumentierten sie.
Zentraler Streitpunkt des Verfahrens vor dem Zivilsenat war der Umgang mit so genannten Bucheffekten, der heutzutage üblichen Form der meisten Wertpapiere. Sie sind nicht mehr gegenständlich in Form einer Urkunde vorhanden, sondern existieren nur virtuell in den Depots. Die Banken argumentieren, dass sie für die Übertragung dieser Papiere einen besonderen Aufwand betreiben müssen. Dem widersprach Nobbe: "Ich kann nicht erkennen, wo dieser besondere Aufwand liegen soll. Vielmehr scheinen mir die Banken aufgrund der Technisierung eher weniger Arbeit zu haben", sagt er. Auflösung eines Depots und Übertragungen seien schließlich übliche Vorgänge.

http://www.manager-magazin.de/finanzen/geldanlage/a-330390.html

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