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Sonntag, 26. Oktober 2014

da ich die Prozessbeteiligten bestens kenne......ich würde mal sagen hier phantasiert unser dorfanwalt jack11 in bürogemeinschaft mit anwaltsschlampe sarah1 das blaue vom firmament herunter......

jack11 ist offline
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Zitat Zitat von Mond Beitrag anzeigen

Allerdings darf man die Frage stellen, ob der BGH an diesem Einzelfall und mit diesem kurzen Satz die große Tragweite der Thematik wirklich abschließend überdacht hat. Das OLG Frankfurt hat nämlich in einem aktuellen Urteil - wohl unter Kenntnis des BGH-Urteils - in einem anderen Fall der Rückwirkung einen Riegel vorgeschoben und gesagt, dass Änderungen erst ab Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gelten und nicht für Zeiträume davor.

Insoweit kann man rolf's Geschäftsmodell noch nicht gänzlich begraben. Es hat noch eine kleine Rest-Chance, die ich bei etwa 15% einschätze ...
1. Das Urteil BGH II ZR 381/13 war dem OLG in seinem Urteil "Solarworld" nicht bekannt und dort kein Thema. Sieht man am Tatbestand des OLG Urteils und wurde auch von Prozessbeteiligten bestätigt.
2. Der BGH sagt expressis verbis in seinem Urteil:
"Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. "

Dabei ist es völlig egal, ob die Anleihen vor oder nach 2009 emittiert wurden. Wurden sie nachher emittiert, ist das SchVG von 2009 sowieso direkt anwendbar.
3. Im BGH Fall erfolgte der GV Beschluss ebenfalls bereits lange nachdem die Anleihen endfällig wurden. Bedeutet: Auch wenn der GV Beschluss nach Fälligkeit erfolgt, erfasst er trotzdem die zu diesem zeitpunkt bereits fälligen (durch Laufzeitende oder Kündigung) Papiere. Voraussetzung nach BGH eben nur, dass die ANleihen bei Inkrafttreten des SchVG 2009 noch nicht fällig waren.
Wegen des Schlusses a maiore ad minus gilt dies selbstverständlich auch für kurz vor der GV gekündigte Papiere.
Denn weshalb sollen gekündigte Papiere besser stehen als durch Laufzeitende fällige Papiere ?
Weiter sagt der BGH ebenfalls expressis verbis:

"Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich."

Der BGH hat zwar einen Einzelfall entschieden, aber es ist ganz klar, dass ihm die weitreichende Bedeutung durchaus klar ist.

Eine Chance auf Erfolg besteht zwar immer, da es sich um Jura und keine exakte Wissenschaft handelt, aber die Aussichten sind sicherlich alles anderes als rosig.
In Prozentzahlen schwer zu sagen, aber 15% ist wohl ziemlich optimistisch.
Geändert von jack11 (Gestern um 19:23 Uhr)

an der Passage "....Einstimmigkeit...." ist zu erkennen das es hier ausschliesslich um Sachverhalte des alten SchVG von 1899 ging/geht..... 

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