Landgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 19 O 316/11
Es wird gebeten, bei allen Elngatjendas
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Im Name n des V o l k e s
In dem Rechtsstreit
Ur te iI
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Darm stadt
durch Vorsitzenden Richter am Lähdgericht W H IBW
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.3,2012 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.000,-€ nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2011 zu
zahien.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger vorprozessuale
Rechtsaiiwaltskosten in Höhe von 1.177,62 € hebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2011 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. : '
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung von Genussscheinkapital in Anspruch.
Mit Vertrag vom 11.4,2006 kauften die Kläger Wandelgenussscheine der Beklagten zum
Nennbetrag von 18.000,-€. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufes wird auf den
Kaufauftrag vom 11.4.2006 (Anlage K 2) Bezug genommen. Dem Kaufvertrag lagen die in
dem Verkaufsprospekt vom 6.9.2001 geregelten. Bedingungen zu Grunde. In Ziff. 10,3 dieser
Bedingungen (des Verkaufsprospektes) ist bezüglich der hier streitgegenständlichen
Genussscheine ausgeführt:
„Die Laufzeit beginnt am 1.9 2001 und endet am 31.8.2011. Die Genussscheine sind
am Ende der Laufzeit fällig zur Einlösung zurri Nennbetrag, sofern der Berechtigte sein
Wandlungsrecht in Aktien der Gesellschaft nicht ausgeübt hat Wegen des Inhalts des
Wandlungsrechtes wird auf Abschnitt 11 dieses Prospektes vetwiesen."
Das Urnwahdiungsrecht in Aktien der Beklagten ist seitens der Kläger innerhalb der festgelegte/
1 Frist nicht ausgeubt. Die Aktien der Beklagten sind bisher nicht börsennotiert. Ein
Börsengang ist bisher nicht erfolgt. Die Kläger forderten nach Ablauf des 31.8,2011 das
Genussscheinkapital zum Nennwert von 18.000,-€ zurück. Sie beantragen,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger i8.OO0,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 1.177,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe Von 5 Prozentpünkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem .18.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, ;
die Klage abzuweisen
Die Beklagte trägt vor, wegen der Finanzmarktkrise sei der Börsengang verschöben worden,
weshalb eine Wandlung der GenusSsdhejne in Aktien noch nicht habe erfolgen können,
Bei Auslegung müsse indes davon ausgegangen werden, dass die Fälligkeit der
Rückzahlung der Genussscheine an die Möglichkeit der Wandlung der Genussscheine in
Aktien gekoppelt sei. Da diese noch nicht realisiert werden könnte, könne demzufolge
auch die Rückzahlung zum Nennwert nicht gefordert werden: Da dieser Fall.der nicht bestehenden
Umtauschmöglichkeit {Wandlungsoption) bei Vertragsschluss nicht in Erwägung
gezogen worden sei, bestünde eine Regelungslücke die durch ergänzende Auslegung
zu schließen sei, Im Übrigen stünde die Verschiebung der Fälligkeit gemäß § 5 Abs.
3 Z. 2 Schuldverschreibungsgesetz an. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht fällig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheiduhgsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können von der Beklagten Zahlung wie aüs der Urteilsförmel ersichtlich verlangen.
Dies ergibt sich aus dem geschlossenen Genussscheinkaufvertrag in Verbindung mit
den zu Grunde liegenden Bedingungen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Verkaufsbedingungen auf den es ankommt, haben die
streitgegenständiichen Genussscheine einer Laufzeit vom 1,9.2001 bis zum 31,8.2011.
Dementsprechend sind die Genussscheine am Ende der Laufzeit, d.h. ab 1,9.2011 fällig
zur Einlösung zum Nennbetrag (hier unstreitig. 18.000,-€), sofern der Berechtigte (hier die
Kläger) sein Wandlungsrecht in Aktien der Gesellschaft nicht aüsgeübt hat. Dies ist hier
der Fall. Die Kläger haben das ihnen zustehende Wandlungs recht gemäß Ziff. 11.2 des
Verkaufsprospektes weder in der bestimmten Frist ausgeübt, nöch ist ersichtlich -wie ihr
Rückzahiungsbegehren zeigt-, dass die Kläger ihr Wandlungsrecht -für den Fall einer Verlängerung
öder Verschiebung der Wandlungsoption- nöch ausüben wollten.
Auch bei Auslegung des Verkaufspröspektes unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Beklagten kann dies die Klageforderung nicht zu Fall bringen.
Für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend nicht die Regeln der §§
133, 157 BGB, sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung, Sie Sind nach ihrem objektiven
Inhalt und typischen Sinh einheitlich so auszuiegen, wie sie von verständigen und
redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständriismögliehkeiten des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
Bei der Auslegung vori Genussscheinbedingungen können individuelle Besonderheiten in
der Persön des einzelnen Inhabers im Hinblick auf das Interesse der Verkehrsfahigkeit der
Kapitalmarktpapiere und der Funktionsfähigkeit des Wertpapierhandels erst recht keine
Berücksichtigung finden (MünchKommAktG - Habersack, 3. Aufl., § 221, Rn. 258). Ausgangspunkt
der gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu
orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Ist dieser nicht eindeutig, kömmt
es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften
diesör Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der VertragswiHe Verständjger
und redlicher Vertragsparteien beachtet Wörden muss (vgl. hierzu OLG München,
t ^ v Ort. vom 12.1.2012, Az: 23 U 2737/11, zitiert nach juris).
Daran gemessen ist hier vörliegerid der Wortlaut der Klauseln eindeutig und einer Ausle^
gung im Sinne der Beklagten nicht zugänglich.
Auch eine Regelungslücke, wie die Beklagte meint, ist nicht erkennbar. Eine vertragliche
Verknüpfung zwischen Rückzahlung zum Nennwert der Genussscheine (nach Ablauf der
Frist) und der Umwandlungsmöglichkeit der Genussscheine in Aktien ist nach den hier zu
beurteilenden Vertragsbedingungen nicht erkennbar. Es handelt sich hier gerade um unabhängig,
voneinander bestehende Wahlmöglichkeiten. Dies ergibt sich schon daraus, daß
gerade für den—hier nicht voriiegenderir Fall der Ausübung des Wandlungsrechtes eine
Regelung fpr den Wandlungspreis getroffen ist. In Ziff. 11.3 ist bestimmt, wie der Wandlungspreis
zu bestimmen ist,.sollten'die Aktien der Gesellschaft vor Ende der Laufzeit der
Genussscheine nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sein. Obwohl mithin -bei Ausübung des Wahlrechtes- die Möglichkeit,
dass gegebenenfalls die Aktien Tier Gesellschaft zum Zeitpunkt des Endes der Laufzeit der
Genussscheine noch nicht an der Börse gehandelt werden, geregelt ist, findet sich eine
entsprechende Regelung bezüglich der Einlösung und Rückzahlung der Genussscheine
am Ende deren Laufzeit nicht.
Für die Genussscheine ist vielmehr ausdrücklich geregelt, dass Genussscheininhaber vor
Ausübung des Wandlungsrechtes geseHschaftsrechtlich nicht an möglichen Verlusten beteiligt
sine) (was bei Ausübung des Wandlungsrechtes -wie ausgeführt- gem. Ziff. 11.3 ggf.
der Fall sein kann).
Aus § 5 SchuldverschreibungGesetz ergibt sich hier nichts anderes. Unabhängig davon,
ob dieses Gesetz auf die vorliegenden Genussscheine Anwendung finden kann, ist schon
nicht ersichtlich, dass die tatbeStandliehen Voraussetzungen des § 5 Schuld verschreibungGesetz
erfüllt wären und entsprechende Beschlüsse seitens der Gläubiger gefasst
wären.
Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsänwältskosten ergibt sich aus Verzug, ebenso
der Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 2PÖ; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 709 ZPO.
Diskussion überflüssig:
AntwortenLöschenWenn Solarworld die Revision durchzieht, kriegst du Dummdepp mit deinem "Geschäftsmodell" mächtig eine über die Rübe gezogen in Karlsruhe.
So einfach ist das.
wie würde wally dazu sagen....
AntwortenLöschenjack11 mit anwaltsschlampe sarah1 in bürogemeinschaft:
holt schon mal eure gummilaken raus....