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Samstag, 4. Oktober 2014

BGH II ZR 381/13 und Ausgangssachverhalt Immovest AG als neues Blog....

http://rolfsimmovestblog.blogspot.de/

1 Kommentar:

  1. Arme Kläger in Sachen Immovest:
    Die gewinnen zwar ihre Rechtsstreite,weil der Gläubigerbeschluss der die Anleihe hätte verlängern sollen, nichtig war, aber jetzt hat Immovest einfach Insolvenz angemeldet.

    Im Übrigen ist diese Klägerin nicht der Ausgangsfall zu BGH II ZR 381/13. Ist aber für die Sache selbst nicht entscheidend.
    Entscheidend ist, dass der BGH sagt, dass Anleihen , welche zur Zeit des Inkrafttretens des neuen SChvG 2009 noch nicht fällig waren, durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss der Gläubiger in ihren Anleihebedingungen und Zahlungsmodalitäten geändert werden können.

    "Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche Schuldverschreibungen entnehmen. Sie folgt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass § 5 Abs. 1 SchVG Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger nur zulässt, wenn sie in den Anleihebedingungen vorgesehen sind. Für Altanleihen sollen Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs. 2 SchVG gerade ermöglicht werden.

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    Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war.
    ....
    Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich."

    So der BGH.

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