Man kann es jenen Bankern nicht verdenken, dass sie
nicht spontan fühlten, dass man hier ein Problem des internationalen
Enteignungsrechts hätte prüfen müssen
Deutschland schenkt Griechenland Milliarden
So titelte der Wirtschaftsteil der FAZ am 12.9.2014. Eine dort publizierte
ganzseitige Analyse dieses Problems trägt die Überschrift: „Deutschland
wirkt wie ein Depp". Im Deutschen Bundestag sorgte dieser Bericht für kritische
Nachfragen (FAZ v. 13.9.2014 S. 19). Jetzt hat die Staatsanwaltschaft
München Ermittlungen gegen die Verantwortlichen aufgenommen (Leitartikel
Wirtschaft in der FAZ v. 9.10.2014 S. 15). Wie kömmt's, Mäzen?, fragten
wir früher in Anlehnung an einen lateinischen Vers, den wir als Pennäler
auswendig lernen mussten. Die Erklärung ist einfach. Griechenland hatte
seine privaten Anleihegläubiger im Jahre 2012 im Wege von zwei sog.
f^Schuldenschnitten um durchschnittlich 75%—78% des Nennwerts ihrer
A n le ih en enteignet (was nach unserer Auffassung völkerrechtswidrig war).
Mit ihreri beiden Rettungspaketen leistete
die EU hierbei die Dienste eines Steigbügelhalters.
Freilich besaß Griechenland lediglich
die völkerrechtliche Befugnis, diejenigen seiner
Gläubiger zu enteignen, deren Staatsanleihen
kraft kollisionsrechtlicher Rechtswahl
seinem griechischen Heimatrecht unterworfen
waren. Gläubiger, die über solche Anleihen
verfügten, blieb nichts anderes übrig, als sich dem griechischen Diktat
zu unterwerfen, wenn sie nicht riskieren wollten, für ihre Anleihen nicht
einmal einen einzigen Cent zu erhalten. Der Vorstandsvorsitzende der
Commerzbank verglich die „freiwillige" Teilnahme an dem ersten griechischen
Schuldenschnitt mit derjenigen „eines Geständnisses bei der spanischen
Inquisition".
Fast 97% aller privaten Gläubiger fügten sich in das Unabwendbare und
willigten in die Schuldenschnitte ein. Aber nur ca. 86% aller griechischen
Anleihen waren dem griechischen Recht und damit der hoheitlichen (Enteignungs-)
Gewalt Griechenlands unterworfen. Ca. 10% von ihnen wurden
hingegen vom englischen Recht und ca. 4% von anderen nicht griechischen
Rechten beherrscht. Diese letzteren Anleihen konnten vom griechischen
Staat nicht enteignet, sondern mussten von ihm zu 100% eingelöst
werden. Die Gerichte u.a. in London, Zürich und Genf, denen die Parteien
kraft Gerichtsstandsvereinbarungen die Zuständigkeit über Streitigkeiten
aus solchen Anleihen übertragen hatten, wären niemals bereit gewesen,
die völkerrechtswidrigen Schuldenschnitte Griechenlands anzuerkennen.
Und so geschah's: Griechenland zahlte später auf diese „nicht griechisch
beherrschten" Anleihen deren volle Nennwerte i.H.v. 100%. Nach den ursprünglichen
Angaben der FAZ besaßen die HypoRealEstate bzw. deren
Bad Bank oder der SoFFin solche „nicht griechisch beherrschten" Anleihen
i. H. v. 3,3 Mrd. Euro. Statt sie zu behalten und wenig später 100 % von Griechenland
zu kassieren, haben diese Regierungsstellen solche Anleihen im
Nennwert von 2,7 Mrd. Euro zum Schuldenschnitt eingereicht. Dadurch
entstand ein Verlust von 2,1 Mrd. Euro, d.h. ca. 77% des Nennwerts dieser
Anleihen gingen verloren. Z. Zt. der Schuldenschnitte verkauften jene Regierungsstellen
weitere solche Anleihen i.H.v. 693 Mio. Euro, um dafür 218
Mio. Euro zu erlösen. Daraus resultierte wiederum ein Verlust von ca. 85%
von deren Nennwert. Dem deutschen Steuerzahler fällt deshalb ein Gesamtverlust
von 2,6 Mrd. Euro zur Last.
Wie konnte es dazu kommen? Private Manager wagen kaum noch, Entscheidungen
zu treffen, ohne sich zuvor durch Rechtsgutachten abzusichern
(Joachim Jahn, FAZ v. 15.9.2014 S. 17). Anders in der deutschen
Politik. Beratungsresistente „Unwissende"
sitzen an einigen, wenn auch nur wenigen,
Schalthebeln der Bundesregierung (vgl.
Sandrock, BB 2014, Heft 17, „Die Erste Seite").
Im vorliegenden Zusammenhang waren
aber offensichtlich lediglich „Nicht-Sensibiliserte"
am Werk. Man muss annehmen,
dass die Banker, die hier gehandelt haben,
über die Prinzipien des internationalen Enteignungsrechts nicht informiert
waren. Sie spürten offenbar nicht, dass in ihren Aufgaben ein
Problem des internationalen Wirtschaftsrechts lauerte. Wie sollten sie
auch? Ihre Köpfe hatten ohnehin eine Fülle von bankrechtlichen Regelungen
zu bewältigen. Die Umschuldungen Griechenlands im Jahre
2012 sind internationalrechtlich in Deutschland wissenschaftlich kaum
begleitet worden. Man kann es jenen Bankern nicht verdenken, dass sie
nicht spontan fühlten, dass man hier ein Problem des internationalen
Enteignungsrechts hätte prüfen müssen. Vor 1933 hatte das internationale
Wirtschaftsrecht in Deutschland eine unvergleichliche Blüte erlebt.
Nach 1945 war die Pracht dahin. Wir standen vor einem Trümmerhaufen.
Die Belebung des deutschen internationalen Wirtschaftsrechts ist
nie wieder richtig gelungen. F. A. Mann (The Legal Aspect of Money,
Law of Money, 5. Aufl. 1992) hatten wir 1933 aus Deutschland vertrieben.
Gerhard Kegel hat später einige Fäden wieder aufgenommen. Wir
haben zwar - zusätzlich zu den vielen bereits bestehenden - einige
neue Rechtsfakultäten gegründet (vielleicht schon zu viele?). Aber in
Deutschland fehlt z.B. auch ein spezielles Institut für das Recht der
WTO. Was die Pflege des internationalen Rechts angeht, ist in der deutschen
Wissenschaftspolitik nach 1945 einiges schiefgelaufen. Bedauerlich,
aber wahr: Auf diesem Gebiet hat sich Deutschland von seinen unheilvollen
Jahren 1933-1945 nie wieder richtig erholt.
In Deutschland wird das Internationale
Wirtschaftsrecht nur
wenig gepflegt. Kein Wunder, dass
solche Pannen passieren.
Betriebs-Berater | BB 43.2014 | 20.10.2014 I
Prof. Dr. Otto Sandrock, LL.M. (Yale), ist Emeritus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster und seit 1995
Rechtsanwalt (Of Counsel) bei Orrick Herrington & Sutcliffe in Düsseldorf. Er arbeitet seit Jahrzehnten auf dem Gebiet des internationalen
Wirtschaftsrechts.
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