BGH urteiltAlle Wohnungseigentümer müssen Sanierungskosten zahlen
Wohneigentümer, die keine Ersparnisse haben, müssen die Sanierungskosten in einem Mehrfamilienhaus trotzdem zahlen. Eigentümer machen sich laut BGH sogar schadenersatzpflichtig, wenn sie dringende Renovierungen verhindern.
17.10.2014
Wohneigentümer müssen die Kosten für wichtige Sanierungen in einem Mehrfamilienhaus gemeinsam zahlen. Das gilt auch für diejenigen, die sich die Renovierungen gar nicht leisten können, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden hat.
Die Richter gaben damit der Besitzerin einer Kellerwohnung recht. Sie hatte die anderen Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses verklagt. Die Eigentümer weigerten sich, der Sanierung der Kellerwohnung zuzustimmen. Diese ist wegen Feuchtigkeit in den Außenwänden nicht mehr bewohnbar und müsste dringend renoviert werden.
Mehr zum Thema
„Wichtige Sanierungen müssen alle zahlen“, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann. Der Senat ging sogar noch einen Schritt weiter: Danach machen sich Eigentümer schadenersatzpflichtig, wenn sie dringende Renovierungen verhindern.
Das Landgericht Koblenz hatte die Klage der Frau noch abgewiesen. Das Gericht sah die „Opfergrenze“ der anderen Eigentümer überschritten: Sie seien finanzschwach und hätten von der Sanierung des Kellers nichts, hieß es. Der BGH entschied jetzt anders.

die Sache mit den Treuepflichten......bei Immobiliengemeinschaftseigentum.....bei Corporation.....aber nicht bei Anleihen/Schuldverschreibungen
AntwortenLöschenDoch, siehe BGH II ZR 381/13:
"Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich."
immer langsam und mit bedacht galloppieren.....
AntwortenLöschentreuepflicht und unterwerfung/bindung unter mehrheitsentscheidungen sind doch kommplett andere stiefel...