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Freitag, 3. Oktober 2014

Kann man sie nun absetzen oder nicht....die Werbungskosten bei Kapitaleinkünften insbesondere Aufwendungen im Bereich des Distressed Debt Investing.....Antworten/Komentare erwünscht....

Kann man sie nun absetzen oder nicht....die Werbungskosten bei Kapitaleinkünften insbesondere Aufwendungen im Bereich des Distressed Debt Investing.....Antworten/Komentare erwünscht....


§ 20 EStG
R 20.1 H 20.1
S 2216
S 2210
R 20.1
S 2210
H 20.1
Anhang 19 II
680
(7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept
im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven
Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1 Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1,2 und 3 bezeichneten
Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a
findet insoweit keine Anwendung.

(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als
Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-
Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist
ausgeschlossen. 2 Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird
ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt.
3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung
bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge
eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige
Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten
übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-
Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen
nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten
Kapitalerträge.

Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

(1 )1 Aufwendungen sind, auch wenn sie gleichzeitig der Sicherung und
Erhaltung des Kapitalstamms dienen, insoweit als Werbungskosten zu
berücksichtigen, als sie zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung von Kapitaleinnahmen
dienen. Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das
nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge
nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.

(2) 1 Nach den allgemeinen Grundsätzen können ü. a. Bankspesen für
die Depotverwaltung, Gebühren, Fachliteratur, Reisekosten zur Hauptversammlung,
Verfahrensauslagen und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten
berücksichtigt werden. 2Zum Abzug ausländischer Steuern
wie Werbungskosten >R 34c.

(3) Absatz 1 und 2 gelten vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Hinweise
Abgeltungsteuer - Allgemeines
Zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer >BMF vom 9.10.2012 (BStBl I
S. 953) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom
I 31.7.2013 (BStBl I S. 940) und vom 12.9.2013 (BStBl I S. 1167)

S 680
Amtliches
Einkommensteuer-
Handbuch
2013
Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen

1 Kommentar:

  1. Angesichts der Konsequenzen aus dem Urteil BGH II ZR 381/13 für dein "Geschäftsmodell" und die sich dabei anbahnenden Verfahrenskosten eine für dich verständlicherweise doch recht spannende Frage.

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