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Freitag, 3. Oktober 2014

speziell für die Kassandra J.H.

Das erste obsiegende Urteil eines OLG, hier Frankfurt vs Solarworld aus gekündigten Anleihe.....vorerst nur der Tenor....dafür aber innert 5 Tagen

Das erste obsiegende Urteil eines OLG, hier Frankfurt vs Solarworld aus gekündigten Anleihe.....vorerst nur der Tenor....dafür aber innert 5 Tagen

4 U 97/14

2-18 Ö 429/13 Landgericht

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
nn Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal,
Klägerin uhd Berufungsklägerin,

Prozessbevoilmächtigte:

Artwaltsbüro Dr. nn
Geschäftszeichen: B 162/13

gegen

SolarWorld AG vertr, d. den Vorstand Dr. Frank H, Asbeck u.a., Martln-Luther-King-
StmalSe241 53175 Bonn,

Verkündet laut Protokoll am .
Frankfurt am Main 17.09.2014
nn, Justizfachangestellter
.
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gong, Kennedyplatz 2, 50679 Köln,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Dr, nn, den Richter am Oberlandesgericht Dr.
nn und die’ Richterin am Landgericht Dr. nn aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 17.09,2014 für Recht erkannt


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frank1
furt am Main -18, Zivilkammer - vom 25,04.2014 teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte, wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,- nebst Zinsen
In Höhe von 5 Prouentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 22,08.2013 abzüglich am 05.03.2014 gezahlter EUR 2.892,- und
am 12.03.2014 gezahlter EUR 641,46 zu zahlen gegen Aushändigung
von:
- 48 Bonds 5,2285 % Solarworld AG 2014 - 24.2.2019 Serie, Valor
23606206, ISIN; D£000A1YDDX6 und
- . 365 Aktien Solarworld AG, Valor 23606205, ISIN: DEQ00A1YDED6.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen. ,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-,'
Streckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollsteckenden Betrages
leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 46.466,54

5 Kommentare:

  1. Schönes Urteil. Es hat nur einen kleinen "Schönheitsfehler":
    Der BGH vertritt in II ZR 381/13 eine diametral andere Rechtsauffassung zu der vorliegenden Thematik. Lol.

    P.S.
    Kassandras Schicksal war es, dass sie mit ihren Prophezeihungen immer richtig lag, nur hat ihr niemand geglaubt.

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  2. dann benenne doch mal die schnittstelle.....

    das sind doch ganz verschiedene lebenssachverhalte....

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  3. Also noch mehr als eh schon dargelegt wurde kann man kaum mehr machen.
    Aber wenn du es partout nicht verstehen willst, frag doch deine ca.10 Anwaltskanzleien die du beschäftigst.
    Wird doch wenigstens einer darunter sein, der kompetent UND ehrlich genug ist es dir auch nochmals zu erklären.
    Falls nicht , sei versichert dass Dr. Felke und andere Anwälte von Schuldnern, die du auf die Rolle nehmen willst, dies bald tun werden.

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  4. fühlst du dich schlauer als 3 senatsrichter des olg frankfurt.....die wohl ii zr 381/13 kennen.....ist vorinstanz ja der 24. senat olg ffm und lg da

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  5. Hörst du das Geräusch auch ? Ja ?
    Das Pfeifen im Walde wird nämlich immer lauter....
    Lol.


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