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Samstag, 18. Oktober 2014

wenn ich diesem anonymen blogkommentareintrag folgen würde, müsste der komplette 4. Senat OLG aus ".... juristischem Blindgänger...." bestehen.... eine eher gewagte und an der Realität vorbeigehende Mindermeinung.....

nur 2 kurze Anmerkungen: 

1. natürlich unterliegen die 2 Solarworldbonds dem SchVG 2009 (siehe Emissionsdatum)

2. natürlich haben wir bei wirksamer Kündigung einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt und die Anleihe"Forderung" hat sich in einen fälligen Rückzahlungsanspruch (reiner Geldanspruch) verwandelt

ich befürchte du anonymling verstehst von IHTSV keine bohne....




Wie oft muss man dir juristischem Blindgänger die massgeblichen STellen aus dem BGH Urteil eigentlich noch zitieren , bis du es endlich schnallst ?
Oder ist es das bekannte Pfeifen im Walde ?

Der BGH sagt u.a. folgendes, was für dein Geschäftsmodell relevant ist:

Nach § 24 Abs. 2 SchVG können die Anleihebedingungen, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war. Weder dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 SchVG noch dem Sinnzusammenhang lässt sich eine Einschränkung für die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen auf solche Schuldverschreibungen entnehmen. Sie folgt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass § 5 Abs. 1 SchVG Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger nur zulässt, wenn sie in den Anleihebedingungen vorgesehen sind. Für Altanleihen sollen Mehrheitsentscheidungen durch § 24 Abs. 2 SchVG gerade ermöglicht werden.

Heisst: Das SchVG ist auf deine Mittelstandsanleihen voll anwendbar.

Weiter sagt der BGH:

Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert.

Heisst: Falls deine Mittelstandsanleihen bei Inkrafttreten des SchVG im Jahr 2009 noch nicht fällig waren (endfällig oder gekündigt), dann sind die Anleihebedingungen durch wirksame Gläubigerbeschlüsse auch nachträglich änderbar.

Achtung, jetzt kommt das notwendige juristische Transfer-Wissen, um die Relevanz des BGH Urteils für deinen speziellen Fall zu erkennen (da du ja glaubst, weil du gekündigt hast gelte das Urteil nicht für dich): 

Wegen des Schlusses a maiore ad minus ist es egal, ob Endfälligkeit durch Laufzeitende (wie im Fall BGH II ZR 381/13) eingetreten ist oder wie in deinem Fall gekündigt wurde (noch dazu stellt sich hier bereits die Thematik, ob diese Kündigung überhaupt wirksam war , da Kauf bei Kenntnis der wirtschaftlichen Schieflage getätigt wurde und die Kündigung rein aus Gewinnstreben und der klageweisen Durchsetzung erfolgt ist).
Denn es ist klar, dass ein Anleger, der erst nachträglich kündigt nicht besser gestellt werden darf bzw. schutzwürdiger ist, als derjenige, dessen Anleihen wie im BGH- Fall (der nur dadurch von den Klägern gewonnen wurde, weil der Mehrheitsbeschluss nichtig war) durch Laufzeitende endfällig wurden.
Entscheidend ist daher wie gesagt der Satz des BGH:

Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war


Weiter sagt der BGH:

Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich.

Heisst: Der BGH stellt das Restrukturierungsanliegen des Schuldners über das Bestandsinteresse einiger Gläubiger, die für sich eine Sonderbehandlung erstreiten wollen.

5 Kommentare:

  1. eine eher gewagte und an der Realität vorbeigehende Mindermeinung.....

    Wenn man die Rechtsmeinung des BGH als Mindermeinung abtun will , dann ist man entweder bescheuert, beratungsresistent oder beides.In jedem Fall selber schuld.
    Und weder der OLG Senat in Frankfurt noch die Beklagte Solarworld kannten dieses Urteil BGH II ZR 381/13 vom Juli 2014 bei Abfassung des Urteils 4 U 97/14.
    Kann man an dem Tatbestand schön erkennen.

    Aber mach dir nichts draus, in ca. 1-1,5 Jahren je nach Verfahrensdauer wirst du es vom BGH nochmals schwarz auf weiss bekommen.

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    1. Ach ja, und um es dir begriffstutzigen Hobbyjuristen nochmals klar zu machen:
      IM BGH Fall waren die Wertpapiere bei Zeitpunkt der Gläubigerentscheidung sogar durch Laufzeitablauf endfällig. Und selbst in diesem Fall hat der BGH gesagt, dass kein abgeschlossener Lebenssachverhalt vorliegt und somit keine echte Rückwirkung=Änderung der ALB und Zahlungsmodalitäten möglich.

      Und jetzt erklär mal, weshalb ein Anleger, der erst kurz vor der Gläubigerentscheidung kauft und kündigt besser stehen soll als ein Anleger, dessen Stücke sogar durch ganz normales Laufzeitende endfällig wurden ?
      Auf diesen Erklärungsversuch bin ich mal sehr gespannt (und der BGH sicher auch)...

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  2. in der Sache Immovest AG Rödermark (die im Sommer in Insolvenz ging) hatte der BGH die Abhaltung der GV nach Endfälligkeit garnicht zu bewerten....da sie keiner angegriffen hat....

    Der Angriff zielte auf die Ungleichbehandlung und wenn ein Gericht einen Totschlagspunkt ausgemacht hat wird sich oft mit anderen Punkten garnicht mehr befasst.....

    Es sind laufend noch Klagen vs Immovest aus den GenussWandelRechten beim LG/OLG Frankfurt anhängig und sie werden gewonnen

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    1. in der Sache Immovest AG Rödermark (die im Sommer in Insolvenz ging) hatte der BGH die Abhaltung der GV nach Endfälligkeit garnicht zu bewerten


      Bei dir scheitert es schon am aktiven Lesen und dem Verstehen des Sachverhalts. Im BGH Fall haben die Kläger nur deshalb gewonnen, weil die Entscheidung der GV nichtig war.
      Und deswegen werden die Klagen auch nach wie vor gewonnen: Nur weil die Entscheidung der GV eben nichtig war.
      Wer lesen kann , ist im Vorteil.
      Und wers nicht kann zahlt Lehrgeld=Gerichts und Anwaltskosten in wahrscheinlich 6stelliger Höhe.
      Aber du hasts ja. Lol.

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    2. Da ich heute meinen spendablen Tag habe hier die massgebliche Passage betreffend der entscheidungsehreblichkeit der Nichtigkeit der GV aus dem BGH Urteil:

      "Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Beschluss der Gläubiger über eine Verlängerung der Laufzeit ist unwirksam, weil insoweit nicht für alle Gläubiger gleiche Bedingungen vorgesehen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG). Ohne wirksamen Gläubigerbeschluss ist auch die Änderung der Laufzeit in den Anleihebedingungen unwirksam, unabhängig davon, ob die beschlossenen Änderungen in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen wurden (§ 2 Satz 3 SchVG). Da die Kläger von ihrem Wandlungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und ihr Rückzahlungsanspruch mit dem Ende der ursprünglichen Laufzeit am 31. August 2011 fällig wurde (10. der Anleihebedingungen), können sie Zahlung des Nennbetrags von 18.000 € nebst Zinsen und Nebenkosten verlangen.

      a) Der Beschluss der Gläubigerversammlung und die Änderung der Anleihebedingungen sind unabhängig vom Vollzug des Änderungsbeschlusses nach §§ 21, 2 Satz 3 SchVG nichtig, wenn der Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG)."

      Also erzähl nicht so einen Quark von wegen der BGH habe die Entscheidung der GV nach Endfälligkeit nicht zu bewerten gehabt.
      Genau auf dieser Nichtigkeit der GV basiert es, dass die dortigen KLäger trotz des obiter dictums doch noch ihre vollen Summe erhalten haben.

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