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Dienstag, 21. Oktober 2014

wer bei 01.07.2014 - II ZR 381/13, DB 2014 S. 2158 und "Geschäftsmodell Modell Koch" mitdiskutieren will muss unten stehende Quellen kennen....mal sehn wie lange unser dappinger dorfanwalt jack11 in bürogemeinschaft mit anwaltsschlampe sarah1 benötigt um sich upzudaten....

Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger: BGH
klärt offene Rechtsfragen zum OpMn und zu
Beschlussmängeln

Die Übergangs Vorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG erlaubt
Gläubigern von Schuldverschreibungen, die vor Inkr afttreten
des SchVG am 05.08.2009 nach deutschem Recht
begeben wurden (Altanleihen), mit qualifizierter Mehrheit
für die Anwendbarkeit des SchVG zu optieren (Opt-
In). Das OLG Frankfurt/M. vertrat in einer heftig kritisierten
Entscheidung vom 27.03.2012 - 5 AktG 3/11 (DB
2012 S. 912) die Rechts au ffassung, der Weg des Opt-In sei
ausschließlich für Altanleihen eröffnet, auf die das SchVG
1899 anwendbar ist und deren Bedingungen Mehrheitsentscheide
der Gläubigergesamtheit erlauben. Da das
OLG Frankfurt/M. für Altanleihen ausländischer Emittenten
im Freigab everfahren als erste und zugleich letzte Instanz
eine Monopolkompetenz innehat, musste die Pfleiderer
Finance BV nach Bekanntgabe der Entscheidung
Insolvenz anmelden. Nun hatte der BGH die Gelegenheit,
diese fehlerhafte Rspr. des OLG zu korrigieren (Urteil vom
01.07.2014 - II ZR 381/13, DB 2014 S. 2158).

RA Dr. Peter Veranneman, Partner, 8ird & Bird UP, Düsseldorf,
Kontakt: autor@der-betrieb.de

kompletter Text bei rolfjkoch@web.de

7 Kommentare:

  1. Was der sog "Pfleiderer-Beschluss" mit den Konsequenzen von BGH II ZR 381/13 zu tun haben soll bleibt dein Geheimnis, du Pausenclown.
    Du hast einfach NULL KOMMA NULL Ahnung, wie man Gerichtsentscheidungen auswertet und welche Relevanz sie für welche Rechtsfragen haben.
    Über dich kann man nur noch lachen.

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  2. du knallvogel von dorfanwalt...versuch doch mal den ganzen aufsatz von Veranneman zu lesen....

    Veranneman ist Heraugeber eines von etw 4 Kommentaren zum SchVG2009.....aber das ist ja ein rechtsgebiet von dem du pfeife keine ahnung hast....

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    1. Der Aufsatz hat mit den Aussagen des BGH in II ZR 381/13 jedenfalls insoweit nichts zu tun, als sie für dein Geschäftsmodell relevant wären.
      Das sind völlig unterschiedliche Aussagen des BGH: Die einen sind für den Pfleiderer Beschluss von Wichtigkeit (damit beschäftigt sich der Aufsatz von V. in der DB) , die anderen für dein ach so tolles Geschäftsmodel (mit denen beschäftigt sich der Aufsatz nicht, da für den Pfleiderer Beschluss nicht relevant). Aber sowas muss man halt erkennen und richtig einordnen können.
      Aber interessant zu sehen, dass du täglich verzweifelst versuchst Quellen zu finden, die sich mit dem BGH urteil befassen. Schwebt wie ein Damoklesschwert über dir und deinem geirigen Geschäftsmodell.

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  3. ich habe eher den eindruck du hast das ding überhaupt nicht gelesen....

    zum punkt gierig.....ich glaub eher du verkrachter dorfanwalt bist gierig nach neuen argy-mandanten zum abkochen...

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    1. Tja , muss ich dich leider enttäuschen.
      Aber es hält dich doch niemand davon ab, den Aufsatz einzustellen,dann können sich auch andere selbst ein Bild davon machen. Bei dem inflationären Müll den du jeden Tag bloggst wäre das zur Abwechslung mal etwas inhaltlich wertvolles hier.
      Zumindest für diejenigen, die an "Pfleiderer" interessiert sind.

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  4. pfleiderer ist doch schnee von gestern.....

    Veranneman:

    If. Praxisfolgen
    Die Pfieiderer-Entscheidung des OLG Frankfurt/M. ließ dem
    § 24 Abs. 2 SchVG nur noch einen extrem schmalen Anwendungsbereich.
    Nach der Entscheidung konnte lediglich noch
    eine kleine Anzahl inländischer Emittenten darauf hoffen, die
    von ihnen begebenen Altanleihen über den Weg eines Opt-In
    mit Hilfe des SchVG zu sanieren. Diese Sanierungsoption wird
    nun in Zukunft wieder jedem Emittenten einer vor dem Inkrafttreten
    des SchVG nach deutschem Recht begebenen Altanleihe
    (einschl. Genussscheinen) offenstehen. Allerdings hat
    sich die Praxisrelevanz der Übergangsvorschrift in den vergangenen
    2M Jahren erheblich reduziert. Bei einer durchschnittlichen
    Laufzeit der Unternehmensanleihen von 5 Jahren dürfte
    ein Großteil der noch zu Zeiten des SchVG 1899 begebenen
    Anleihen zwischenzeitlich zurückgezahlt worden sein. Und für
    die Emittenten, die ihre Altanleihe in den vergangenen 216 Jahren
    nicht zurückzahlen konnten, kommt die wieder neu eröffnete
    Sanierungsoption häufig zu spät.

    anonsten empfehle ich dir die nächstgelegene unibibliothek....hast mi

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  5. Es genügt ein ABO für Den Betrieb. Gibts testweise glaube ich sogar im INternet for free für eine gewisse Zeit.
    Typisch für dich halt, erst die Schnauze aufreissen und irgendeinen Müll behaupten und raushauen und dann saudum daherreden und kneifen, wenn du wieder mal widerlegt und als Dummschwätzer entlarvt wurdest.

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