Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt Kein Vorliegen
einer Schmähkritik
"Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall": Hotelbewertung vom
Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
Kein Vorliegen einer Schmähkritik
Wird ein Hotel mit der Äußerung "Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall " im Rahmen eines Hotel-
bewertungsportals im Internet bezeichnet, so ist dies vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt
(Art. 5 GG). Eine unzulässige Schmähkritik ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Internetportal für Hotelbewertungen wurde das Hotel
"Hühnerhof" mit folgender Äußerung bezeichnet: "Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall". Der Hotelbetreiber sah in
der Äußerung eine unzulässige Schmähkritik und klagte daher auf Unterlassung.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Rottweil wies die Klage ab. Der Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, da die Äußerung vom
Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen sei. Eine unzulässige Schmähkritik habe nicht vorgelegen.
Gegen diese Entscheidung legte der Hotelbetreiber Berufung ein.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Hotelbetreibers
zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB)
zugestanden. DieÄußerung sei zwar geeignet gewesen, das unternehmerische und betriebliche Ansehen des
Hotelbetreibers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihm damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Jedoch
habe sie unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gestanden.
Scharfe und abwertende Kritik steht unter Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit
Für den Schutz von Meinungen sei es grundsätzlich
unerheblich, so das Oberlandesgericht weiter, ob die
Aussage wertvoll oder wertlos, falsch oder richtig,
emotional oder rational ist. Daher seien Äußerungen
selbst dann vom Schutz des Art. 5 GG umfasst, wenn sie
in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit
übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in
ironischer Weise formuliert sind.
Unzulässige Schmähkritik lag nicht vor
Nicht geschützt sei jedoch Schmähkritik. Eine solche liege
nach Einschätzung des Oberlandesgerichts vor, wenn in
einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr über die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei
hier hingegen nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe eine
sachlich gerechtfertigte Kritik vorgelegen.
Welch ein bahnbrechendes urteil.
AntwortenLöschenDann darf man auch sagen, dass dies hier nicht rolfs griechenland blog , sondern rolfs narrenstall blog heissen sollte ?!
AntwortenLöschenwenn du einer der narren bist die hier performen....warum nicht
AntwortenLöschenUm heraus zu finden, wer hier der einzige mittelpunktssüchtige und krankhaft narzistische Narr ist bedarf es nicht viel.
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