Soweit die Beklagte geltend macht, die Kläger handelten treuwidrig, weil sie sich nicht an
der Umschuldung beteiligt haben, dringt sie damit nicht durch. Gläubiger, die einem
außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich
nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem
Umfang geltend machen (BGH NJW1992, 967). Die zwischen der Beklagten und den
umschuldungsbereiten Gläubigern getroffene Vereinbarung zur Umschuldung bindet nur
die Gläubiger, die diese geschlossen haben. Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine
Gefahrengemeinschaft bildeten, woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle
Gläubiger ableiten lassen. Eine solche Gefahrengemeinschaft setzt aber zunächst eine
Insolvenzeröffnung voraus, die es hier nicht gibt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen
„Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung eine solche Rechtsfortbildung nicht
erfolgen (BGH aaO). Auch der Sache nach kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung
der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die für eine Gemeinschaft aller
Insotvenzgiäubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung und Verwaltung“ nicht
gegeben is t Die Anlagegläubiger der Beklagten haben keinerlei gesetzlich geregelte
Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der Umschuldung gehabt, was eine
Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen könnte.
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