2. Die Klägerin ist Inhaberin des Wertpapiers mit der Bezeichnung BELIZE,
GOVERNMENT OF, DL-NOTES 2007 (19/19-29) REG.S (ISIN: USP16394AF89) im
Nominalwert von USD 1.000.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2013 vom
Umtauschangebot des Emittenten im Umtauschverhältnis pro. nom. USD 1.000,00 in
nom. USD 970,83 (neue U.S. Dollar Bonds due 2038.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 27.02.2013 in Fotokopie, Anlage K 26.
Hierauf reagierte der Bevollmächtigte der Klägerin und teilte ausdrücklich mit, dass er
den Zwangsumtausch untersage und forderte gleichzeitig das Prospekt hinsichtlich des
Öffentlichen Umtauschangebots an.
Am 22.04.2013 teilte die Beklagte die Umbuchung des oben benannten Wertpapiers zu
den geänderten Bedingungen und der neuen Bezeichnung wie folgt mit:
USD 970,83 BELIZE, GOVERNMENT OF ...
DL-BONDS 2013 (19-38) REG.S.
ISIN: USP16394AG62
3
WKN: A1HHWR
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 22.04.2013 in Fotokopie, Anlage K 27.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2013 wurde dem Zwangsumtausch
ausdrücklich nochmals widersprochen.
Beweis: Anwaltliches Schreiben vom 23.05.2013 in Fotokopie, Anlage K 28.
Eine Rechtsgrundlage, die einen solchen Umtausch durch den Emittent rechtfertigen
könnte, ist nicht gegeben. Es liegt insoweit weder die Zustimmung der Klägerin zum
Umtauschangebot noch ein die Zustimmung ersetzendes Urteils vor.
Eine Ausbuchung der verwahrten Wertpapierurkunden durch Erlöschen der darin
verbrieften Rechte gemäß 18.2 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte hätte daher
nicht erfolgen dürfen. Die Rechtmäßigkeit des Umtauschs hätte diesbezüglich zunächst
einmal zwischen dem Emittenten und der Klägerin geklärt werden müssen. Mit der
Umbuchung setzte die Beklagte die Klägerin vor vollendete Tatsachen. Die Klägerin
hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass die ursprünglich erworbenen Wertpapiere
zurückgebucht werden. Der Auskunftsanspruch ist daher nicht erledigt.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom
Zwangsumtausch betroffenen Wertpapiere nicht für begründet hält, wird beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
bei welchen ausländischen Verwahrern und deren Orte der Niederlassung
sich
970,83 Notes US-Dollar mit der Bezeichnung BELIZE, GOVERNMENT
OF, DL-BONDS 2013 (19-38) REG.S, ISIN: USP16394AG62, WKN:
A1HHWR
befinden und ob der ausländische Verwahrer die Drei-Punkte-Erklärung
gegenüber der Beklagten abgegeben hat.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen