Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Immunität
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 2/13 T 65/99
2/13 T 65/99 und 2/9 T 397/99
Leitsatz der Redaktion
In Deutschland ist eine Zwangsvollstreckung in Auszahlungsbeträge aus Anleihen nicht möglich, wenn diese Auszahlungsbeträge hoheitlichen Zwecken (etwa Haushaltssanierung, Sicherung der Währungsstabilität) zu dienen bestimmt sind.
§ 294 ZPO
Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Frankfurt a. M. die Erinnerung der Schuldnerin kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Begründung, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben, weil die Schuldnerin in § 13 Abs. 3 der Zeichnungsvereinbarung vom 17. 4. 1998 ausdrücklich auf ihre rechtliche Immunität verzichtet habe, die Vorpfändung mithin wirksam sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, da es sich bei der Anleihe um ein währungspolitisches Instrument handelte, das dem Kernbereich hoheitlicher Aufgaben diene. Die Zwangsvollstreckung verstoße deshalb gegen anerkannte Regeln des Völkerrechts, da ausländische Staaten von der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Gebot der Staatenimmunität befreit seien. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Diese Entscheidung des LG Frankfurt aus 2000 ist durch die seit 2002 im Zuge der Argentinienkrise ergangenen Entscheidungen des OLG Frankfurt, des BGH und vor allem auch der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2007 zum Glück für die Anleger wohl überholt.
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