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Donnerstag, 27. März 2014

Sowohl eine Privatperson als auch ein Journalist hat grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang in die Aufsichtsakten der BaFin,

VG Frankfurt 7. Kammer
28.07.2009
7 L 1553/09.F
Beschluss

Leitsatz
Zum (hier verneinten) Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zugang
zu Informationen der BaFin(Rn.11)
Orientierungssatz
Sowohl eine Privatperson als auch ein Journalist hat grundsätzlich einen Anspruch auf 
Informationszugang in die Aufsichtsakten der BaFin, es sei denn, diese Einsichtnahme
würde zu einer Beeinträchtigung des gegen die betroffene Bank laufenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens führen. Dabei ist es ausreichend, wenn
die Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe

http://www.kapitalmarktrecht-im-internet.eu/de/Rechtsgebiete/Kapitalmarktrecht/


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