gegen
Republik Argentinien vertr. d. die Präsidentin Christina Fernandez de Kirchner, Balcarce 50, 1064
Buenos Aires, Argentinien,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Strba & Kollegen
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main,
Gerichtsfach Nr. 50, Geschäftszeichen: 41/12S01
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht S. als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 20.451,68 €
(40.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen
Nrn. 29031 bis 29034 zu je 10.000,- DM sowie der
Zinscoupons jeweils Nrn. 17 bis 20, betreffend der 12% Anleihe der
Republik Argentinien derWKN 134 091 (ISIN: DE0001340917), nebst
Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 2-05 O 601/11
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Im Namen des
Ur t ei l
ZP 11 - Urschrift und Ausfertigung eines Urteils (EU_CU_OO.DOT) - (11.09)2
Zinsen iHv 12 % p.a. seit 20.09.2004 bis 02.12.2011 gegen Aushändigung
der Zinscoupons, jeweils Nrn. 9 bis 16 zu o.g.
Inhaberteilschuldverschreibungen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
20.451,68 € Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit 03.12.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.338,76 € (30.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 30.000,00 DM zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien
der WKN 190 430 (ISIN DE0001904308).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
15.338,76 € Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.556,46 €
(5.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen
im Nennwert von 5.000,00 DM sowie der Zinscoupons für
die Jahre 2013 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von 5.000,00 DM zur
12%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN:
DE0001340917) nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit 20.09.2005 bis 01.06.2012
gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2012 zu
Anleihen im Nennwert von 5.000,00 DM zu o.g. Anleihe.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
2.556,46 € Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit 02.06.2012 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.203,25 €
(18.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen
Nrn. 9653 bis 9656 und 9770 bis 9773 zu je 1.000,00 DM,
Nr. 19213 zu 10.000,00 DM betreffend der 10 1/2 % Anleihe 1995/2002 der
Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DE0001300200).
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 91.009,95 €
(178.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der
Inhaberschuldverschreibungen Nrn. 10776 bis 10780, 14327, 14878 bis
14879 zu je 1.000,00 DM, Nrn. 15814,15895, 16297,16447,19173 bis 19174,
19332, 19518, 19562 bis 19563, 19578, 19608 bis 19609, 19632, 19884,
9915,19916 zu je 10.000,00 DM zur 10 1/2 % Anleihe 1995/2002 der
Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DE0001300200).
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
100.213,20 € Zinsen in Höhe von 10 1/2 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
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10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.962,97 € (41.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 41.000,00 DM zur 10,25 %-Anleihe der Republik
Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DE0001308609).
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
20.962,97 € Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.112,92 €
(10.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen
im Nennwert von 10.000,00 DM sowie der Zinscoupons für
die Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von
10.000,00 DM zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134
810 (ISIN: DE0001348100) nebst Zinsen i.H.v. 11,75 % p.a. seit 14.11.2005
bis 02.01.2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis
2013 zu Anleihen im Nennwert von 10.000,00 DM zu o.g. Anleihe.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 5.112,92
€ Zinsen in Höhe von 11,75 % jährlich seit 03.01.2013 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.556,46 € (5.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 5.000,00 DM zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien
der WKN 135 475 (ISIN: DE0001354751).
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 2.556,46
€ Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % und die Klägerin zu 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte begab 1996 eine inhaberschuldverschreibung (WKN 134091) mit einer
jährlichen Verzinsung von 12 %, zahlbar jeweils am 19.9. eines Jahres, endfällig 2016.
Wegen der Anleihebedingungen wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Beklagte begab 1996 eine Inhaberschuldverschreibung (WKN 134810) mit einer
jährlichen Verzinsung von 11,75 %, endfällig 2026. Wegen der Anleihebedingungen wird
auf Anlage K 14 Bezug genommen.
Die Beklagte begab eine Inhaberschuldverschreibung (WKN 190430) mit einer jährlichen
Verzinsung von 7 %, endfallig 2004. Wegen der Anleihebedingungen wird auf Anlage K 7
Bl 88 dA Bezug genommen.
Die Beklagte begab 1995 eine Inhaberschuldverschreibung (WKN 130020) mit einer
jährlichen Verzinsung von 10,5 % endfällig 2002. Wegen der Anleihebedingungen wird auf
Anlage K 9 Bl 139 dA Bezug genommen.
Die Beklagte begab eine Inhaberschuldverschreibung (WKN 130860) mit einer jährlichen
Verzinsung von 10,25 % endfällig am 6.2.2003. Wegen der Anleihebedingungen wird auf
Anlage K 13 Bl 88 dA Bezug genommen.
Die Beklagte begab eine Inhaberschuldverschreibung (WKN 135475) mit einer jährlichen
Verzinsung von 8,5 % endfällig am 23.2.2005. Wegen der Anleihebedingungen wird auf
Anlage K 17 Bl 258 dA Bezug genommen.
Am 12.12.2001 rief die Beklagte aufgrund einer seit mehreren Jahren anhaltenden
wirtschaftlichen Krise den nationalen Notstand „auf sozialem, wirtschaftlichem,
administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet“ aus. In Umsetzung einer
hierzu ergangenen Verordnung setzte die Beklagte ihren Auslandsschuldendienst, unter
anderem für die hier in Frage stehenden Anleihen, seit dem Jahr 2002 aus. Das Gesetz
wurde zunächst bis zum 31.12.2005 und dann darüber hinaus bis zum 31.12.2013
verlängert.
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Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der im Antrag genannten Anleihen.
Den mit Klageantrag 16 geltend gemachten Feststellungsantrag stützt sie auf die
Pari-Passu Klausel der jeweiligen Anleihebedingungen. Wegen der genauen Klausel
in den verschiedenen Anleihebedingungen wird auf Bl 374,375 dA Bezug
genommen. Aus der Pari-Passu-Klausel (je nach Anleihebedingung § 7, 8 oder 9), so
meint die Klägerin, folge ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den
Umtauschgläubigern, die das Umtauschangebot der Beklagten mit teilweise
Schuldenerlass (Schuldenschnitt) angenommen hätten und institutionellen Anlegern,
deren fällige Zinsansprüche bedient würden.
europäischen Umtauschgläubiger auf ein Eurokonto bei der Banco Central de la
Republica de Argentina transferiere, dessen Inhaber die Bank of New York Mellon
is t Diese übenweise sodann die Gelder zur Bedienung der Euro-Anleihen auf ein
Konto bei der Deutschen Bank in Frankfurt am Main. Über Euroclear oder
Clearstream werde das Geld zur Auszahlung bereitgestellt.
Die Klägerin hat nach diversen Klageerweiterungen schriftsätzlich angekündigt, folgende
Anträge zu stellen:
/. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 20.451,68 €
(40.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen
Nrn. 29031 bis 29034 zu je 10.000,- DM sowie der
Zinscoupons jeweils Nrn. 17 bis 20, betreffend der 12% Anleihe der
Republik Argentinien der WKN134 091 (ISIN: DE0001340917), nebst
Zinsen iHv 12 % p.a. seit 20.09.2004 bis 02.12.2011 gegen Aushändigung
der Zinscoupons, jeweils Nrn. 9 bis 16 zu o.g.
Inhaberteilschuldverschreibungen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
20.451,68 € Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit 03.12.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.338,76 € (30.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 30.000,00 DM zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien
der WKN 190 430 (ISIN DE0001904308).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
15.338,76 € Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 20.451,68 €
(40.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen
im Nennwert von 40.000,00 DM sowie der Zinscoupons für
die Jahre 2013 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von 40.000,00 DM zur
12%o-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN:
DE0001340917) nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit 20.09.2005 bis 01.06.2012
gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2012 zu
Anleihen im Nennwert von 40.000,00 DM zu o.g. Anleihe.
Hierzu trSgt die Klägerin vor, dass die Beklagte die Gelder zur Zahlung der
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S 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
20.451,68 € Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit 02.06.2012 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.203,25 €
(18.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der InhaberteilschuldverSchreibungen
Nrn. 9653 bis 9656 und 9770 bis 9773 zu je 1.000,00 DM,
Nr. 19213 zu 10.000,00 DM betreffend der 10 Zi % Anleihe 1995/2002 der
Republik Argentinien der WKN130 020 (1S1N: DE0001300200).
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 91.009,95 €
(178.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung von
Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 178.000,00 DM zur 10 1/2
% Anleihe 1995/2002 der Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN:
DEOOO1300200).
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
100.213,20 € Zinsen in Höhe von 10 Vi % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115.551,97 € (226.000,00 DM)
zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 226.000,00 DM zur 10,25 %-Anleihe der Republik
Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DEOOO1308609).
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
115.551,97 € Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.112,92 €
(10.000,00 DM) m zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen
im Nennwert von 10.000,00 DM sowie der Zinscoupons für
tße Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von
10.000,00 DM zur 11,75 %-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134
810 (ISIN: DE000I34S100) nebst Zinsen LH.v. 11,75 % p.a. seit 14.11.2005
bis 02.01.2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis
2013 zu Anleihen im Nennwert von 10.000,00 DM zu o.g. Anleihe.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 5.112,92
€ Zinsen in Höhe von 11,75 % jährlich seit 03.01.2013 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,92 € (10.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 10.000,00 DM zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien
der WKN 135 475 (ISIN: DEOOO1354751).
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 5.112,92
€ Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
16. Für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und/oder 2.
und/oder 3. und/oder 4. und/oder 5. und/oder 6. und/oder 7. und/oder 8.
und/oder 9. und/oder 10. und/oder 11. und/oder 12. und/oder 13. und/oder
14. und/oder 15. bis 15. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
an die Klägerin an nach Rechtskraft des Urteils folgenden Terminen, und
zwar
• am 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres bis zum Jahr 2038 und am
31.12.2038,
• am 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2045,
• am 02.06. und 02.12. eines jeden Jahres bis zum 02.06.2017
• am 15.12. eines jeden Jahres bis zum 15.12.2035,
Zahlungen auf die im Urteil titulierten Forderungen, entsprechend den
Verpflichtungen aus den Umtauschangeboten der Beklagten vom
28.12.2004 und 28.04.2010 zu leisten bzw. zu begeben.
Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung unter Klagerücknahme im Übrigen
nunmehr nur noch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 20.451,68 €
(40.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen
Nrn. 29031 bis 29034 zu je 10.000,- DM sowie der
Zinscoupons jeweils Nrn. 17 bis 20, betreffend der 12% Anleihe der
Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN: DEOOO 1340917), nebst
Zinsen iHv 12 % p.a. seit 20.09.2004 bis 02.12.2011 gegen Aushändigung
7
der Zinscoupons, jeweils Nrn. 9 bis 16 zu o.g.
Inhaberteilschuldverschreibungen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
20.451,68 € Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit 03.12.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.338,76 € (30.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 30.000,00 DM zur 7 %-Anleihe der Republik Argentinien
der WKN 190 430 (ISIN DE0001904308).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
15.338,76 € Zinsen in Höhe von 7 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.556,46 €
(5.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen
im Nennwert von 5.000,00 DM sowie der Zinscoupons für
die Jahre 2013 bis 2016 zu Anleihen im Nennwert von 5.000,00 DM zur
12%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134 091 (ISIN:
DEOOO1340917) nebst Zinsen LH.v. 12 % p.a. seit 20.09.2005 bis 01.06.2012
gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis 2012 zu
Anleihen im Nennwert von 5.000,00 DM zu o.g. Anleihe.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
2356,46 € Zinsen in Höhe von 12 % jährlich seit 02.06.2012 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird venateih, an die Klägerin einen Betrag von 9.203,25 €
(18.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der Inhaberteilschuldverschreibungen
Nrn. 9653 bis 9656 und 9770 bis 9773 zu je 1.000,00 DM,
Nr. 19213 zu 10.000,00 DM betreffend der 10 'A % Anleihe 1995/2002 der
Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DEOOO 1300200).
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 91.009,95 €
(178.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung der
Inhaberschuldverschreibungen Nrn. 10776 bis 10780, 14327, 14878 bis
14879 zu je 1.000,00 DM, Nm. 15814,15895, 16297,16447,19173 bis 19174,
19332, 19518, 19562 bis 19563, 19578, 19608 bis 19609,19632, 19884,
19915, 19916 zu je 10.000,00 DM zur 10 Zi % Anleihe 1995/2002 der
Republik Argentinien der WKN 130 020 (ISIN: DEOOO 1300200).
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
100.213,20 € Zinsen in Höhe von 10 1/2 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.962,97 € (41.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 41.000,00 DM zur 10,25 %-Anleihe der Republik
Argentinien der WKN 130 860 (ISIN: DEOOO 1308609).
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von
20.962,97 € Zinsen in Höhe von 10,25 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.112,92 €
(10.000,00 DM) zu zahlen gegen Aushändigung von Inhaberteilschuldverschreibungen
im Nennwert von 10.000,00 DM sowie der Zinscoupons für
die Jahre 2014 bis 2016 nebst Talonschein zu Anleihen im Nennwert von
10.000,00 DM zur 11,75%-Anleihe der Republik Argentinien der WKN 134
810 (ISIN: DE0001348100) nebst Zinsen i.H.v. 11,75 %p.a. seit 14.11.2005
bis 02.01.2013 gegen Aushändigung der Zinscoupons für die Jahre 2006 bis
2013 zu Anleihen im Nennwert von 10.000,00 DM zu o.g. Anleihe.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 5.112,92
€Zinsen in Höhe von 11,75 % jährlich seit 03.01.2013 zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.556,46 € (5.000,00 DM) zu
zahlen gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen im
Nennwert von 5.000,00 DM zur 8,5 %-Anleihe der Republik Argentinien
der WKN 135 475 (ISIN: DE0001354751).
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 2.556,46
€ Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich seit 01.01.2009 zu zahlen.
16. Für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und/oder 2.
und/oder 3. und/oder 4. und/oder 5. und/oder 6. und/oder 7. und/oder 8.
und/oder 9. und/oder 10. und/oder 11. und/oder 12. und/oder 13. und/oder
14. und/oder 15. bis 15. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
an die Klägerin an nach Rechtskraft des Urteils folgenden Terminen, und
zwar
• am 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres bis zum Jahr 2038 und am
31.12.2038,
• am 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2045,
• am 02.06. und 02.12. eines jeden Jahres bis zum 02.062017
•am 15.12. eines jeden Jahres bis zum 15.12.2035,
Zahlungen auf die im Urteil titulierten Forderungen, entsprechend den
Verpflichtungen aus dm Umtauschangeboten der Beklagten vom
28.122004 und 28.042010 zu leisten bzw. zu begeben.
[Die Beklagte beantragt
t
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und erhebt die Einrede der
Verjährung. Sie macht den Einwand aus § 797 BGB geltend und wendet Erlöschen nach §
801 Abs. 2 BGB ein.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung die von der Klägerin vorgelegten
Depotbescheinigungen, Anleihen und Zinsscheine in Augenschein genommen. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2014 Bezug
genommen.
Entscheidunqsqründe
Die bezüglich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge 1-15
zulässige Klage, ist begründet.
Swwcitdie Klägerin die Klage durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten
Anträge und durch die schriftsätzliche Erklärung, dass die Klage im Übrigen
zurückgenommen wird, gemäß § 269 ZPO teilweise zurückgenommen hat, bedurfte
es einer Einwilligung der Beklagten in die Klagerücknahme nicht. Denn es ist zuvor
noch nicht mündlich verhandelt worden.
■jK p. ■'
Die Klägerin kann nach § 793 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Anleihebedingungen der
Schuldverschreibungen die Zahlung des zur Rückzahlung fälligen Anleihekapitals, soweit
geltend gemacht, und die Zahlung der Zinsen (Laufzeitzinsen) der von der Klägerin
gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Hinsichtlich der Anleihen zu WKN
134091 und WKN 134810 wurden die Anleihen vor Endfälligkeit entsprechend der
Anleihebedingungen wirksam gekündigt (vgl Klageschrift und Klageerweiterung vom
28.1Z2012).
Darüber hinaus haben die Kläger gemäß § 793 Abs. 1 BGB iVm. den Anleihebedingungen
einen Anspruch auf Fortzahlung der Zinsen über die Fälligkeit hinaus
(Nachfälligkeitszinsen).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin Inhaberin der im Tenor
genannten Inhaberschuldverschreibungen ist. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom
9.1.2014 Depotbescheinigungen der Deutschen Bank und der Sparkasse Darmstadt, die
als Anlagen zu Protokoll genommen worden sind, und die aus dem Protokoll der
mündlichen Verhandlung ersichtlichen Original-Anleihe-Urkunden und OriginalZinsscheine
vorgelegt. Dadurch hat die Klägerin ihre Inhaberschaft belegt. Die vorgelegten
Depotübersichten der Deutschen Bank und der Sparkasse Darmstadt lauteten auf die
Klägerin als Depotinhaberin und waren von einem Bank-Mitarbeiter abgezeichnet bzw.
unterzeichnet und zeitnah zu dem Termin der mündlichen Verhandlung erstellt. Aus der
Depotübersicht der Deutschen Bank ergeben sich die Papiere des Antrags 3, des Antrags
10 in Bezug auf den Nominalbetrag iHv 36.000 DM und des Antrags 12 in Bezug auf den
Nominalbetrag 3.000 DM. Aus der Depotübersicht der Sparkasse Darmstadt ergeben sich
die Papiere des Antrags 5, des Antrags 10 in Bezug auf den Nominalbetrag 5.000 DM und
des Antrags 12 in Bezug auf den Nominalbetrag 7.000 DM und des Antrag 14. Im Übrigen
wurden die Original Anleiheurkunden nebst Zinsscheinen vorgelegt.
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■pfc
Anhaltspunkte dafür, dass die Anleihen von der Clearstream Banking AG entgegen den
üblichen Gepflogenheiten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind, gibt es nicht.
Der Kammer ist bislang kein Fall bekannt geworden, bei dem eine Vorlage unterblieb. Im
Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Vorlagebestätigungen vorgelegt.
Dementsprechend sind die zuerkannten Ansprüche nicht verjährt. Nach § 801 Abs. 1 Satz
2 BGB gilt, dass bei erfolgter Vorlegung der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der
Vorlegungsfrist an verjährt. Das Ende der Vorlegungsfrist ist nach § 801 Abs. 1 Satz 1
BGB 30 Jahre nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit gegeben. Gemäß §
801 Abs. 3 BGB können die Vorlegungsfristen anders bestimmt werden. Die
Vorlegungsfristen belaufen sich bei den hier streitgegenständlichen Anleihen ausweislich
der Anleihebedingungen auf nicht unter 10 Jahren. Damit war Verjährung der verbrieften
Forderungen im vorliegenden Fall noch nicht gegeben.
Auch soweit die Klägerin Nachfälligkeitszinsen geltend macht, ist die Forderung nicht
verjährt. Insoweit liegt die Verjährungsfrist bei 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB). Die Klage wurde im Jahr 2011 eingereicht, im
Jahr 2012 - zuletzt hinsichtlich der Zahlungsanträge durch am 31.12.2012 eingegangene
Klageerweiterung mehrfach erweitert, so dass - über § 167 ZPO - allenfalls lediglich die
bis zum 31.12.2008 angefallenen Nachfälligkeitszinsen verjährt wären.
Die Beklagte kann sich den Klageforderungen gegenüber auch nicht auf einen
völkerrechtlich beachtlichen Staatsnotstand berufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 8.5.2007 (WM 2007,
1315) festgestellt, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die einem Staat
gegenüber Privatpersonen das Recht einräumt, die Erfüllung privatrechtlicher
Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Auf die
tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten kommt es daher nicht an.
Aus den dargelegten Gründen ist es der Beklagten auch verwehrt, sich auf die Grundsätze
eines allgemeinen zivilrechtlichen Notstands zu berufen. Dieser setzt eine „unmittelbare
Gefahrenlage“ voraus, an der es jedenfalls fehlt.
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die Beklagte geltend macht, die Kläger handelten treuwidrig, weil sie sich nicht an
der Umschuldung beteiligt haben, dringt sie damit nicht durch. Gläubiger, die einem
außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich
nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem
Umfang geltend machen (BGH NJW1992, 967). Die zwischen der Beklagten und den
umschuldungsbereiten Gläubigern getroffene Vereinbarung zur Umschuldung bindet nur
die Gläubiger, die diese geschlossen haben. Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine
Gefahrengemeinschaft bildeten, woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle
Gläubiger ableiten lassen. Eine solche Gefahrengemeinschaft setzt aber zunächst eine
Insolvenzeröffnung voraus, die es hier nicht gibt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen
„Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung eine solche Rechtsfortbildung nicht
erfolgen (BGH aaO). Auch der Sache nach kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung
der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die für eine Gemeinschaft aller
Insotvenzgiäubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung und Verwaltung“ nicht
gegeben is t Die Anlagegläubiger der Beklagten haben keinerlei gesetzlich geregelte
Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der Umschuldung gehabt, was eine
Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen könnte.
Das von der Beklagten nunmehr vorgelegte Rechtsgutachten vom 20. August 2013 führt
nicht dazu, dass von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
abzuweichen ist. Eine völker(gewohnheits)rechtliche Regelung, die der Stattgabe der
Klage entgegensteht, existiert weiterhin nicht. Weder besteht eine entsprechende
Staatenpraxis noch eine opinio iuris, was Voraussetzung für die Entstehung von
Völkergewohnheitsrecht wäre, noch ein entsprechender völkerrechtlicher Vertrag. Etwas
anderes haben auch die Gutachter nicht aufgezeigt. Vielmehr gilt: „Der Gang der Staaten
auf die globalen Finanzmärkte zur Finanzierung ihrer Staatshaushalte hat ... zur Folge,
dass sie sich rechtlich so behandeln lassen müssen wie auch jeder private Schuldner.
Eine schrankenlose einseitige Änderung von Kreditbedingungen durch einen Schuldner ist
ausgeschlossen; dies gilt für Staaten ebenso wie für private Schuldner“ (Tietje, Schnitt mit
Schaden, FAZ. v. 9.2.2012, zitiert nach www.faz.net).
Eine anderweitige völkerrechtliche Regelung folgt zunächst nicht aus einem multilateralen
Übereinkommen über ein Insolvenzrecht für Staaten. Ein solches Übereinkommen unter
Einschluss Argentiniens wurde bislang nicht abgeschlossen. Dies scheiterte am fehlenden
Konsens in der Staatengemeinschaft (ebenso Tietje, Die Argentinien-Krise aus rechtlicher
11
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12 1 r,
Tt, 2005, S. 20). Dieser nac£? me vor fehlende Konsens in der Staatengemeinschaft
symbolisiert zugleich, dass es auch m einer opinio iuris fehlt, wie sie Voraussetzung für
die Entstehung von Vö&ergewohnheftsrecht wäre.
Eine entsprechende Regefcffig lässt sich auch nicht dem völkerrechtlichen zwingenden
Recht (ius cogens) entnehmen (vgl. S. 15 des Gutachtens). Zwar hat die
Staatengemeinschaft einschließlich der Bundesrepublik Deutschland ggf. die
VerpfSchfejng, Verstöße gegen das völkerrechtliche ius cogens zu verhindern. Art. 53 der
Wiener Vertragsrechtskonvention enthält hierzu folgende Definition: „Im Sinne dieses
Obefeinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die
von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und
anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch
eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechte derselben Rechtenatur geändert werden
kann.“ Das ius cogens umfasst namentlich das Vertrat des Völkermordes und des
Sklavenhandels, das Verbot der willkürlichen Tötung sowie das Verbot von Folter und
unmenschlicher Behandlung (vgl. grundlegend zum ius cogens Kadelbach, Zwingendes
Völkerrecht, Berlin 1992).
Die Beklagte hat indes nicht aufgezeigt, dass im Falle einer Stattgabe der Klage ein
Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens droht. Im Übrigen träfen etwaige
Verpflichtungen in erster Linie Argentinien. Selbst wenn ein Verstoß gegen ius cogens in
Betracht käme, hätte die Bundesrepublik einen Handlungsspielraum bei der Frage, in
welcher Weise sie Verstößen gegen das ius cogens begegnen möchte. So könnte die
Bundesrepublik einer etwaigen humanitären Katastrophe in Argentinien (welche von der
Beklagte nicht aufgezeigt wurde) im Wege der Entwicklungshilfe Vorbeugen. Es besteht
keine rechtliche Veranlassung, den Inhabern von Argentinien-Anleihen insoweit ein
Sonderopfer aufzuerlegen.
Soweit sich die Gutachter zur Stützung ihrer Ansicht auf das Konzept der „responsibility to
protect“ berufen, vermag sich der erkennende Richter diesem Argument ebenfalls nicht
anzuschließen. Der Begriff der responsibility to protect (vgl. hierzu grundlegend Verlage,
Responsibility to Protect, Tübingen 2009) erlebte insbesondere dadurch einen
Aufschwung, dass nicht alle Staaten das Rechtsinstitut der sog. humanitären Intervention
(ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats) anerkennen, auf das die militärische Intervention
im Kosovo (1999) gestützt war. Vor diesem Hintergrund wurde nach anderen
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völkerrechtlichen Wegen gesucftt um schwerwiegenden humanitären Missständen
abzuhelfen. Beim K o n z il der responsibility to protect geht es vor allem darum,
Völkermord, Kriegsverbrechern ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zu unterbinden. Eine Übertragung auf die Verpflichtung Argentiniens, seine
Staatsanleihen zuröckzuzahlen, würde das Konzept der responsibility to protect
überdehnen.
Soweit die Gutachter zur Begründung ihrer Ansicht auf Investitionsschutzverträge
abstellen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Zweck von Investitionsschutzverträgen liegt
vor allem darin, Investoren zu schützen, indem man ihnen das Recht einräumt, im Falle
einer Enteignung ihres Eigentums den verantwortlichen Staat vor einem internationalen
Schiedsgericht zu verklagen. Die Rechte der Investoren werden durch
Investitionsschutzverträge gestärkt (ebenso TieQe, Die Argentinien-Krise aus rechtlicher
Seht, 2005, S. 15). Würde man annehmen, dass sich daraus eine Verpflichtung von
Anleihegläubigern herieiten fieße, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, würden
die Rechte der Investoren nicht gestärkt, sondern geschwächt. Der Zweck eines
Investitionsschutzvertrages würde in sein Gegenteil verkehrt.
Soweit das Gutachten darauf verweist, in der EU seien gemäß Art. 12 Abs. 3 des
Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus „collective action clauses“
vorgesehen, fährt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Da Argentinien nicht
Mitglied der EU ist, ist Argentinien durch diese Regelungen rechtlich nicht betroffen (vgl.
die Wiener Vertragsrechtskonvention). Aus der zunehmenden Verbreitung von collective
action clauses lässt sich ebenfalls kein Rückschluss auf eine völkerrechtliche
Verpflichtung zur Verwendung solcher Klauseln herleiten. Zunächst erscheint es fraglich,
ob die Verbreitung der entsprechenden Klauseln wirklich so umfassend ist wie von den
Gutachtern angenommen wird (a.A. jedenfalls Tietje, FAZ. vom 9.2.2012: „nur an
vereinzelten Börsenplätzen“). Ungeachtet dessen kann aus der zunehmenden
Verwendung allenfalls ein Schluss darauf gezogen werden, dass die Verwendung
völkerrechtlich zulässig ist, nicht aber darauf, dass sie völkerrechtlich verpflichtend ist. Es
hätte Argentinien freigestanden, ebenfalls solche Klauseln zu verwenden, wovon es
jedoch Abstand genommen hatte.
Auch die weiteren Ausführungen im Gutachten überzeugen nicht. So verweist das
Gutachten zur Begründung des angenommenen Völkergewohnheitsrechts auf beigefügte
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isolidated Principies an Pwmoür»g Responsible Sovereign Lending and Borrowing“.
Doch stellt dieses Dokument in der Einleitung klar, dass die im Dokument erwähnten
Prinzipien lediglich zur Diskussion gestellt werden sollen („these principies are still open
for discussion“). Es handelt sich um ein Dokument ohne rechtskonstituierende Bedeutung.
Das Rechtsgutachten ist dadurch gekennzeichnet, dass es ohne Berücksichtigung
völkerrechtlicher Gegenargumente darauf ausgerichtet ist, ein bestimmtes Ergebnis zu
begründen. Zu diesem Zweck werden völkerrechtliche Argumente aus anders gelagerten
Zusammenhängen entnommen, in ihrer Aussagekraft teilweise in das Gegenteil verkehrt
und zur vermeintlichen Stützung des postulierten Ergebnisses herangezogen. Auch die
weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2013 ändern daran
nichts. Zugleich sind damit die Voraussetzungen für eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nicht gegeben.
Der prozessuale Hitfisfall in Bezug auf den Feststellungsantrag Ziffer 16 ist
eingetreten, da die Zahlungsanträge zuerkannt wurden. Dieser Feststellungsantrag
Ziffer 16 ist jedoch mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
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Soweit der prozessuale Hilfsfall eingetreten ist und damit über den
Feststellungsantrag zu entscheiden ist, ist die Beklagte nämlich schon verpflichtet, an
die Klägerin die ausgeurteilten Nominalsummen der Inhaberschuldverschreibungen
nebst Zinsen zu zahlen. Damit steht fest, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet
ist. Ebenso steht fest, dass die Verpflichtung der Beklagten sofort fällig und zu
erfüllen ist. Damit hat der Kläger schon mehr erhalten als das, was er mit dem
Feststellungsantrag anstrebt, nämlich die Verurteilung der Beklagten zur sofortigen
und vollständigen Zahlung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 269, 709 ZPO.
Vorliegend ist eine verhältnismäßige Teilung der Kosten gem. § 92 Abs. 1 ZPO
anhand eines fiktiven Streitwerts (also unter Berücksichtigung der nicht
streitwertrelevanten Nebenforderungen) vorzunehmen (Vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29.
Aufl. 2012. § 92 Rdnr. 11) und zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur die
Klage in Bezug auf einen ganz beachtlichen Teil zurückgenommen hat, sondern
auch, dass sie mit ihrem Feststellungsantrag Ziffer 16 scheiterte.
15
,nn mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen
60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.
Frist beginnt mit der Zustellung der in voSständiger Form abgefassten Entscheidung.
Die Berufung ist nur zulässig. wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder
das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist
berechtigt wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur
durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Sommer
- . _ ■*
3. Marz 20H
,2705 0 601/11
9 r
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Koch./. Republik Argentinien
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird nunmehr endgültig festgesetzt
bis zum 8.1.2014 auf 423.116.56 €
und ab dem 9.1.2014 (mündliche Verhandlung) auf 250.788.68 € .
Die Zinsansprüche sind als abhängige Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend
berücksichtigt.
Der Feststellungsantrag ist jeweils nur mit der V.2 der jeweils noch geltend gemachten
streitgegenständlichen streitwertrelevanten Zahlungsansprüche bewertet. Die zweifelhafte
Realisierbarkeit aus einem solchen Begehren erschien einen höheren Von-Hundert-Ansatz
als nicht gerechtfertigt erscheinen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig,
wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Landgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht.
Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die
Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der
Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in
diesem Beschluss zugelassen hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift
der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der
Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss
die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Landgericht, 5. Zivilkammer
Frankfurt, den
Sommer
Bei dieser Antragstellung war leider von anfang an klar, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse abgewiesen werden musste.
AntwortenLöschenEs gilt nämlich der Vorrang der Leistungsklage. Das heisst, immer wenn Leistungsklage möglich ist, fehlt einer Feststellungsklage für den gleichen Streitgegenstand das Feststellungsinteresse.Und das Leistungsklage möglich war, zeigen ja die Anträge.
Das ist das kleine 1 x 1 der ZPO.
Wenn das eine pari passu Klage hätte sein sollen, dann war sie bereits mit Antragstellung vermurkst insoweit , als von Anfang an klar war, dass in der Sache überhaupt nicht inhaltlich über pari passu entschieden werden würde.
Die Artikel in der argentinischen Presse über dich hast du bestimmt schon gesehen, z. B.
AntwortenLöschenhttp://m.infonews.com/infonews/notas/129955.php
Ich verstehe aber nicht, wie das zu den zuvor erzielten Erfolgen, z.B.
dem hier geposteten passt?