"....Somit ist die Erklärung von Rechtsanwalt Heichele in der mündlichen Verhandlung, ihn seien von der Klägerin durch ihn vorgelegten Papiere nicht vor der mündlichen Verhandlung von den Gläubigern übergeben worden, unwahr gewesen......" aus einem Anwaltsschreiben an das LG Frankfurt im Zusammenhang mit dem ABDRECO-Prozess // aus diesem "Sumpf" habe ich mich verabschiedet.....
Ich habe die 10. Zivilkammer des Landgerichts von Ihrem Telefonanruf vom 28.09.2006 wie
folgt in Kenntnis gesetzt:
„ Heute, am 38.09.2006. um 17.15 Uhr rief Herr W., bei dem es sich um
einen Gläubiger der Beklagten handelt, den Unterzeichner an. Herr W. kündigte
weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Ferner erklärte er, er sei vor dem Termin
zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Abdreco GmbH gegen Republik
Argentinien (2-10 O 465/05) am Landgericht Frankfurt gewesen Er habe beobachtet,
wie die im Termin anwesenden Gläubiger dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
Herrn Rechtsanwalt Heichele, die streitgegenständlichen
Inhaberschuldverschreibungen übergeben haben, damit dieser sie im Termin zur
mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht zur Legitimation der Klägerin
vorlegen könne.
Beweis: Zeugnis des Herrn W. (mit Ortsangabe).
Somit ist die Erklärung von Rechtsanwalt Heichele in der mündlichen Verhandlung,
ihn seien von der Klägerin durch ihn vorgelegten Papiere nicht vor der mündlichen
Verhandlung von den Gläubigern übergeben worden, unwahr gewesen.
Beweis: Zeugnis des Herrn W.. bereits benannt.
A uch vor diesem Hintergrund wird beantragt,
die Hauptsache wieder zu eröffnen und Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen, “
folgt in Kenntnis gesetzt:
„ Heute, am 38.09.2006. um 17.15 Uhr rief Herr W., bei dem es sich um
einen Gläubiger der Beklagten handelt, den Unterzeichner an. Herr W. kündigte
weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Ferner erklärte er, er sei vor dem Termin
zur mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit Abdreco GmbH gegen Republik
Argentinien (2-10 O 465/05) am Landgericht Frankfurt gewesen Er habe beobachtet,
wie die im Termin anwesenden Gläubiger dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin,
Herrn Rechtsanwalt Heichele, die streitgegenständlichen
Inhaberschuldverschreibungen übergeben haben, damit dieser sie im Termin zur
mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht zur Legitimation der Klägerin
vorlegen könne.
Beweis: Zeugnis des Herrn W. (mit Ortsangabe).
Somit ist die Erklärung von Rechtsanwalt Heichele in der mündlichen Verhandlung,
ihn seien von der Klägerin durch ihn vorgelegten Papiere nicht vor der mündlichen
Verhandlung von den Gläubigern übergeben worden, unwahr gewesen.
Beweis: Zeugnis des Herrn W.. bereits benannt.
A uch vor diesem Hintergrund wird beantragt,
die Hauptsache wieder zu eröffnen und Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen, “
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