Amtsgericht Aichach
Az.: 104 C 86/14
In dem Rechtsstreit
1) nn
- Antragstellerin -
2) nn
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtiater zu 1 und 2:
Rechtsanwalt nn
gegen
Koch Rolf, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. nn
wegen einstweiliger Verfügung
erlässt das Amtsgericht Aichach durch die Richterin am
Amtsgericht nn am 17.03.2014 auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014 folgendes
Urteil
1. Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend
Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten -
Ordnungshaft
auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann - wegen jeder
Zuwiderhandlung
untersagt,
wörtlich oder sinngemäß folgenden Beitrag in seine
Internetauftritte einzustellen bzw. gegenüber
Dritten zu behaupten:
104 C 86/14 - Seite 2
"eine wirklich ausdrucksstarke Familie: Mutter nn lädt
zum Arschlecken ein, Sohn nnnimmt die Rechtspflege wörlich in die eigene Hand.
Mutter nn lädt per Fax einen Argentinienkläger ein sie am
(schon etwas betagten)
Arsch zu lecken (bei Zweifelsfragen hilft ein Blick in die
Augsburger Justizakten weiter)
Sohn nn befördert die Rechtspflege, indem er sie in die
eigene Hände nimmt. Siehe
unten Auszug aus eidesstattlicher Versicherung.
Hiermit bestätige ich, dass es zwischen mir und Herrn Anwalt
nn am Tag
der Verhandlung vor dem Termin der ABDRECO GmbH beim
Landgericht Frankfurt auf
dem Gerichtsflur zur Auseinandersetzung gekommen ist. Nach
einer Äusserung von
mir, dass es sich bei dem Stapel von ca. 30 cm Wertpapieren
evtl. um Schwarzgeld han -
dein könnte, kam der ca. 3 Meter entfernt sitzende Herr nn
abrupt auf mich zu und
hat im Sinne einer drohenden Geste die rechte Hand
erhoben-als würde zum Schlag an -
gesetzt. Erinnerungsweise war die Hand bandagiert oder
vergipst. Ein solches Gebärden
und Gesten-als würde zum Schlag angesetzt, führt in diesem
Moment zwangsweise zur
Einschüchterung. Herr Rolf Koch sass 3 Meter auf der
Gerichtsbank - zuerst neben
Herrn nn auf der linken Seite."
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
i.
Mit Antragsschrift vom 28.01.2014 machen die
Verfügungskläger die Unterlassung von Äußerungen
im Rahmen des Blogs "rolf's griechenland blog"
geltend.
Der Verfügungsbeklagte, der verschiedene Internetblogs
betreibt, stellte u.a. am .01.2014,
13.01.2014, 15.01.2014, 16.01.2014, 17.01.2014, 19.01.2014,
25.01.2014, 28.01.2014 in "rolfs
griechenland blog" folgenden Beitrag:
"eine wirklich ausdrucksstarke Familie: Mutter nn lädt
zum Arschlecken ein, Sohn nnnimmt die Rechtspflege wörlich in die eigene Hand.
Mutter nn lädt per Fax einen Argentinienkläger ein sie am
(schon etwas betagten)
104 C 86/14 - Seite 3
Arsch zu lecken (bei Zweifelsfragen hilft ein Blick in die
Augsburger Justizakten weiter)
Sohn nn befördert die Rechtspflege, indem er sie in die
eigene Hände nimmt. Siehe
unten Auszug aus eidesstattlicher Versicherung.
Hiermit bestätige ich, dass es zwischen mir und Herrn Anwalt
nn am Tag
der Verhandlung vor dem Termin der ABDRECO GmbH beim
Landgericht Frankfurt auf
dem Gerichtsflur zur Auseinandersetzung gekommen ist. Nach
einer Äusserung von
mir, dass es sich bei dem Stapel von ca. 30 cm Wertpapieren
evtl. um Schwarzgeld han -
dein könnte, kam der ca. 3 Meter entfernt sitzende Herr nn
abrupt auf mich zu und
hat im Sinne einer drohenden Geste die rechte Hand
erhoben-als würde zum Schlag an -
gesetzt. Erinnerungsweise war die Hand bandagiert oder
vergipst. Ein solches Gebärden
und Gesten-als würde zum Schlag angesetzt, führt in diesem
Moment zwangsweise zur
Einschüchterung. Herr Rolf Koch sass 3 Meter auf der
Gerichtsbank - zuerst neben
Herrn nn auf der linken Seite."
Unstreitig ist weiter, dass die Verfügungsklägerin zu 1) dem
Dritten nn am
26.05.2007 ein Fax mit der handschriftlichen Notiz "Sie
können mich am Arsch lecken" gefaxt hat.
Die Verfügungskläger beantragen:
1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß die Behauptung
in seine Internetauftritte einzustellen bzw. gegenüber
Dritten zu behaupten:
"eine wirklich ausdrucksstarke Familie: Mutter nn lädt
zum Arschlecken ein,
Sohn nn nimmt die Rechtspflege wörlich in die eigene Hand.
Mutter nn lädt per Fax einen Argentinienkläger ein sie am
(schon etwas betag -
ten) Arsch zu lecken (bei Zweifelsfragen hilft ein Blick in
die Augsburger Justizakten
weiter)
Sohn nn befördert die Rechtspflege, indem er sie in die
eigene Hände nimmt.
Siehe unten Auszug aus eidesstattlicher Versicherung.
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__________ r v o r \ r \ A a n
104 C 86/14 - Seite 6
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt
oder das Gericht des ersten Rechtszuges
die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei
dem
Landgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen
Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin
oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass
Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz
begründet werden. Auch diese Frist beginnt
mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt
worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt
oder das Gericht die Beschwerde zugelassen
hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Aichach
Schloßplatz 9
86551 Aichach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der
Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als
einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der
formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
gez.
nn
Richterin am Amtsgericht
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit
der Urschrift
Aichach, 17.03.2014
nn, JHSekr'in
Urkundsbeamtin der Ge
Du wandelst auf dünnem Eis.
AntwortenLöschenExtrem dünn.
na dann wollen wir mal auf einen eisigen Hauch hoffen der es wachsen lässt - das Eis
AntwortenLöschenBei 250.000 Euro bzw. Haft würde ich mich nicht auf eine vage Hoffnung verlassen.
AntwortenLöschenNoch dazu bei der "Witterung".
Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.
AntwortenLöschenaus rechtlichen Gründen wurde der anonyme Eintrag vom 26.3. um 23:16 gelöscht.
AntwortenLöschenHier folgt der Eintrag um die inkriminierte Passage bereinigt:
".....Hier kann es sich bei dem Posting doch nur um den Schlägeranwalt nn handeln, dem gerne mal die Hand ausrutscht....."
Fast schon schade. Die Streitereien von RA nn und Herrn Koch waren eine ausgesprochen amüsante Lektüre. Bislang hatte ich Herrn Koch vorne gesehen, aber im Moment sieht es ja eher nach Vorteil nn aus.
AntwortenLöschenMich hätten übrigens auch die fehlenden Seiten der Verfügung (S. 4 und 5) interessiert. Vielleicht kann der Blogbetreiber diese gelegentlich nachreichen.
Der Vorteil des Herrn Koch bestand darin,dass heutzutage jeder dahergelaufene Vollidiot Internetzugang, sich einen blog einrichten kann und erstmal alles sagen kann was er will.
LöschenBis ihm dann irgendwann mal das Handwerk gelegt wird und er die Konsequenzen für sein Unwesen zu tragen hat.
na jetzt kommt ja wieder stimmung und farbe ins kommentarlager....
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