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Donnerstag, 6. März 2014

sowas habe ich noch nicht gesehen.....Vorlegungsfristen von 1 Jahr ?!?!.....

§ 11
Vorlegungsfrist

Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen beträgt für Kapital und Zinsen ein Jahr. Erfolgt
die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Erfolgt
die Vorlegung nicht, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf der Vorlegungsfrist.

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