BAFIN zur Verwahrkette.....// GRI-ZwangsCACerei
4. Verwahrketten
Sowohl inländischer als auch ausländischer Drittverwahrer können sich weiterer Verwahrstellen als Unterverwahrer bedienen (Verwahrketten). Falls ausländische Drittverwahrer weitere Unterverwahrer einsetzen gilt Folgendes:
Die Depotbank vereinbart mit dem ausländischen Drittverwahrer („Unterverwahrer 1“), dass dieser mit seinem Unterverwahrer („Unterverwahrer 2“) eine vertragliche Vereinbarung trifft, die der unter Punkt IV. 2 beschriebenen entspricht. Gleiches gilt bei jedem weiteren Unterverwahrverhältnis, das innerhalb der Verwahrkette gegründet werden soll. In praktischer Hinsicht ist dieses dadurch umzusetzen, dass der jeweilige Unterverwahrer seine nach Punkt 3 der Drei-Punkte-Erklärung abzugebende Zustimmung gegenüber dem von ihm beauftragten Unterverwahrer erst dann erteilt, wenn sichergestellt ist, dass letzterer seinerseits eine dem Punkt IV. 2 entsprechende Vereinbarung auf der nächsten Verwahrstufe abschließt.
Die Depotbank hat ferner dafür zu sorgen, dass ihr Kopien der Drei-Punkte-Erklärungen sämtlicher Unterverwahrer vorliegen.
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