EuGH-UrteilNachhilfe aus Luxemburg
08.04.2014 · Der Europäische Gerichtshof hat die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verworfen. Die Strafverfolger freut das nicht. Jetzt muss die Koalition einen Kompromiss finden. In Berlin geht der Streit weiter.
Von HELENE BUBROWSKI
Die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung war ungeduldig erwartet worden. Im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD darauf verständigt, ein Gesetz zu erarbeiten, das Telekommunikationsfirmen dazu verpflichtet, alle Verbindungsdaten bei Telefonaten und E-Mails für mindestens sechs Monate zu speichern. Darauf hatten nicht nur die deutschen Strafverfolger gedrängt. Den Koalitionären drohte auch eine Klage der Europäischen Kommission. Deutschland habe die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 nicht umgesetzt, lautete der Vorwurf aus Brüssel. Im Fall einer Verurteilung müsste Deutschland 315.000 Euro zahlen - jeden Tag, bis die Richtlinie umgesetzt ist.
Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte sich jedoch schon wenige Wochen nach Unterzeichnung der Koalitionsvereinbarung darüber hinweggesetzt. „Ich lege keinen Gesetzesentwurf vor, bevor der Europäische Gerichtshof endgültig geurteilt hat, ob die Richtlinie die Rechte der EU-Bürger verletzt oder nicht“, hatte Maas Anfang Januar gesagt. Nach einigem Unmut in der Union einigte man sich auf seine Linie.
Die Koalition muss einen Kompromiss finden
Nun hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) entschieden, dass die Richtlinie in der derzeitigen Form nicht umgesetzt werden muss – und auch nicht umgesetzt werden darf. Nach Auffassung des EuGH widerspricht die Richtlinie europäischen Grundrechten. Damit stärken die europäischen Richter das Recht auf Achtung des Privatlebens. Eingriffe, so der Gerichtshof, seien nur dann zulässig, wenn sie „auf das absolut Notwendige beschränkt“ sind. Für die Strafverfolger, die eine Datenspeicherung für ihre Arbeit für unerlässlich halten, ist die Entscheidung freilich ein großer Rückschlag.
Die Koalitionäre in Berlin müssen nun einen Kompromiss finden; ihre Parteiinteressen müssen sie zurückstellen. Es wird schwierig genug sein, die Vorgaben des EuGH zu berücksichtigen und gleichzeitig eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen. Maßgaben des EuGH für eine Regelung, die der europäische Gesetzgeber nun befolgen muss – und an denen sich der deutsche Gesetzgeber orientieren sollte, gleichen denen anderer Ermittlungsmaßnahmen im grundrechtssensiblen Bereich wie etwa Wohnungsdurchsuchungen: Diejenigen Straftatbestände, bei denen nationale Strafverfolgungsbehörden auf erhobene und gespeicherte Daten zugreifen dürften, müssen präziser definiert werden als in der bisherigen Regelung, in der von „schweren Straftaten“ gesprochen wird. Außerdem sollen in besonders grundrechtssensiblen Bereichen Ausnahmen vom Zugriff auf die Daten oder zumindest verschärfte Zugangsbedingungen vorgesehen werden – etwa im Kontext der ärztlichen Schweigepflicht. Zudem müsse eine Löschungspflicht bestehen, wenn Daten nicht mehr benötigt werden.
„Gefühl des Überwachtwerdens“
Ähnlich wie der EuGH hatte sich im Dezember schon der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Pedro Cruz Villalón, geäußert. Der EuGH ist ihm gefolgt – wie in der Mehrheit der Fälle. In seinem Schlussantrag in einem Vorabentscheidungsverfahren, das von einem irischen und einem österreichischen Gericht angestrengt wurde, hatte Villalón argumentiert, dass die nach der Richtlinie zu erhebenden Daten „gewissermaßen mehr als personenbezogene Daten“ seien, nämlich Daten, „die sich in qualitativer Hinsicht auf das Privatleben - auf das Geheimnis des Privatlebens, einschließlich der Intimität - beziehen“. Daher bestehe ein grundrechtliches Problem nicht erst im Stadium der Datenverarbeitung - es liege bereits darin, dass Umstände des Privatlebens einer Person die Form von Daten angenommen hätten. Die Auswertung dieser Daten könne ermöglichen, „eine ebenso zuverlässige wie erschöpfende Kartographie eines erheblichen Teils der Verhaltensweisen einer Person, die allein ihr Privatleben betreffen, oder gar ein komplettes und genaues Abbild der privaten Identität dieser Person zu erstellen“.
Das „Gefühl des Überwachtwerdens“ könne zudem dazu führen, dass die Freiheit der Meinung sowie die Informationsfreiheit von Personen beeinträchtigt würden, deren Daten gespeichert werden. Dadurch, dass von den Mitgliedstaaten unabhängige Dienstleister die Speicherung vornähmen und dabei nicht darauf verpflichtet würden, dies im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu tun, sieht der Generalanwalt auch die Gefahr, dass die Daten zu „heimtückischen Zwecken“ verwendet werden. Aus diesen Gründen sei die Richtlinie rechtswidrig, auch wenn ihr Ziel als solches „vollkommen legitim“ sei. Der Generalanwalt forderte den Unionsgesetzgeber auf, binnen „angemessener Frist“ nachzubessern.
(Rechtssachen C-293/12 und C-594/12)
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