Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 6. Mai 2014

Fazit: die Sparkasse Darmstadt bewegt sich nicht nur auf dünnem Eis, sie ist bereits eingebrochen!

 Hallo Rolf,
 
das Thema wird immer interessanter.
Anbei zwei Rundschreiben der BAFIN aus 2010, daraus dieses Zitat:
 
Drittverwahrung/Verwahrketten im Ausland
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 InvG kann die Depotbank die zum Sondervermögen  gehörenden Wertpapiere einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 Depotgesetz (DepotG) einem anderen inländischen oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer anvertrauen, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 DepotG erfüllt. Sitzt der Drittverwahrer im Ausland, geht das Rundschreiben über den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 InvG hinaus und verlangt im Interesse eines gleichen Schutzniveaus für alle im Ausland verwahrten Wertpapiere, dass die Depotbank die Vorschrift des § 5 Abs. 4 DepotG in allen Fällen der Auslandsverwahrung beachten muss, d.h. unabhängig davon, ob sie ein „ausländisches Kreditinstitut“ oder einen „anderen ausländischen Verwahrer“ als Drittverwahrereinsetzt. Dabei muss die Depotbank unter anderem gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DepotG sicherstellen, dass ihr als Hinterlegerin hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die dem DepotG vergleichbar ist. Eine solche vergleichbare Rechtsstellung ist nach dem Rundschreiben gegeben, wenn der ausländische Drittverwahrer in Anlehnung an § 2 DepotG die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung der Depotbank gesondert von seinen eigenen Beständen und denen anderer Hinterleger aufbewahrt und im Wege einer mit der Depotbank abzuschließenden Vereinbarung einen Ersatz für die im Ausland nicht geltenden Schutzvorschriften des § 4 DepotG einschließlich der fehlenden Fremdvermutung schafft. Dies hat durch die von dem ausländischen Kreditinstitut oder der ausländischenVerwahrstelle abzugebende so genannte Drei-Punkte-Erklärung zu geschehen. Mit dieser Erklärung bestätigt die Verwahrstelle, davon Kenntnis genommen zu haben, dass Kundenwertpapiere verwahrt werden. Gleichzeitig sichert sie zu, Pfand-, Zurückbehaltungs- und ähnliche Rechte nur wegen solcher Forderungen geltend zu machen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und Verwahrung der hinterlegten Wertpapiere ergeben, und verpflichtet sich, die inländische Depotbank von Pfändungen dritter Seite oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der hinterlegten Wertpapiere unverzüglich zu unterrichten. Schließlich enthält die Drei-Punkte-Erklärung die Zusage, dass der ausländische Verwahrer ohne Zustimmung der inländischen Depotbank weder einen Dritten mit der effektiven Verwahrung der hinterlegten Papiere betraut noch diese in ein fremdes Land verbringt.
Werden vom ausländischen Drittverwahrer Verwahrketten gebildet, sind die genannten Voraussetzungen auch in diesem und jedem weiteren Unterverwahrverhältnis einzuhalten. Das Rundschreiben stellt damit klar, dass die Drei-Punkte-Erklärung auf allen Verwahrebenen einzuholen ist.
Zitat aus dem Rundschreiben der BAFIN vom 02.07.2010 (leider nur online verfügbar):

4. Verwahrketten

...
Die Depotbank hat ferner dafür zu sorgen, dass ihr Kopien der Drei-Punkte-Erklärungen sämtlicher Unterverwahrer vorliegen.

Fazit: die Sparkasse Darmstadt bewegt sich nicht nur auf dünnem Eis, sie ist bereits eingebrochen!
Gruß

2 Kommentare:

  1. Mal ne dumme Frage:
    Was soll das Ganze mit der Verwahrkette denn bringen ? Selbst wenn dem sein sollte, was ist hier der positive Nutzen für die anleger ?

    AntwortenLöschen
  2. Ich glaube der ICSID ist wahrscheinlich der erfolgversprechenste Weg, aber man muss wohl viel Zeit mitbringen und tiefe Taschen haben.....
    Der erste Fall ist jetzt anhängig.....schaut euch mal den Zeitplan an.....

    Poštová banka, a.s. and ISTROKAPITAL SE v. Hellenic Republic
    (ICSID Case No. ARB/13/8)

    http://www.italaw.com/sites/default/files/case-documents/italaw3128_0.pdf

    AntwortenLöschen