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Dienstag, 6. Mai 2014

ich glaube die Verwahrschludrigkeit der Spasskasse Darmstadt bleibt nicht ohne Folgen für dieselbe.....................ob ich wg der Verstösse Strafanzeige stellen muss ?


5.6.5 Verwahrketten

Bei mehrfacher Unterverwahrung sind die genannten Anforderungen an
die Zulässigkeit der Unterverwahrung auf jeder Stufe der Verwahrkette
einzuhalten (§§ 69 Abs. 3 Satz 1 und 78 Abs. 3 Satz 1 KAGB-E). Fraglich
ist, inwieweit die Verwahrstelle zu überprüfen hat, dass auch ein vom
Unterverwahrer mit der Verwahrung beauftragter Dritter die genannten
Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Organisationsstruktur,
Beaufsichtigung und Trennung der Vermögensgegenstände, erfüllt.
Bisher sieht Ziffer IV. 4 des Depotbankrundschreibens der BaFin
(Rundschreiben 6/2010 (WA)) für ausländische Verwahrketten vor, dass
die Depotbank, die einen ausländischen Unterverwahrer einsetzt, diesen
vertraglich zu verpflichtet hat, dass dieser einen von ihm mit der Verwahrung
beauftragten Dritten zur Einhaltung der für die Auslandsverwahrung
geltenden Anforderungen (Abgabe der Drei-Punkte-Erklärung) verpflichten
wird. Dies gilt bei jedem weiteren Unterverwahrverhältnis für den jeweiligen
Unterverwahrer in der Verwahrkette. Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass 
ihr Kopien der Drei-Punkte-Erklärungen aller Unterverwahrer vorliegen. 
Für die Übertragung der Verwahraufgaben durch den Unterverwahrer auf
einen Dritten verweisen §§ 69 Abs. 3 Satz 1 und 78 Abs. 3 Satz 1 KAGB-E
auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Unterverwahrung. Gemäß
§§ 69 Abs. 1 Nr. 4, 78 Abs. 1 Nr. 4 KAGB-E hat die Verwahrstelle dabei
unter anderem sicherzustellen, dass der Unterverwahrer bestimmte
Voraussetzungen im Hinblick auf Organisationsstruktur, Beaufsichtigung
und Trennung der Vermögensgegenstände erfüllt. Daraus lässt sich
lediglich schließen, dass der jeweilige Unterverwahrer sicherzustellen
hat, dass ein von ihm beauftragter Dritter diese Voraussetzungen an die
Unterverwahrung erfüllt. Eine Pflicht der Verwahrstelle, wonach sie nach
der Übertragung der Verwahraufgaben auf einen Dritten zu überprüfen hat,
ob die Voraussetzungen der Unterverwahrung auf jeder weiteren Stufe der
Verwahrkette, d.h. auch bei einem vom Unterverwahrer eingeschalteten
Drittverwahrer eingehalten werden, lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.
Eine solche Prüfungs- bzw. Überwachungspflicht wäre in der Praxis
wahrscheinlich auch nur schwer durchführbar, da die Verwahrstelle in der
Regel keinen Zugriff auf die jeweiligen weiteren Unterverwahrer hat. Es
bleibt hier somit bei der Pflicht der Verwahrstelle, ihren Unterverwahrer
entsprechend vertraglich zu verpflichten.

aus einem Papier von Norton Rose 2012

5 Neue Regelungen für Verwahrstellen
Allgemeines
Die Diskussionen rund um die Depotbank werden auch durch den Entwurf
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-E) kein Ende finden. Mussten im
letzten Jahr die Depotbankverträge an das Depotbankrundschreiben
der BaFin angepasst werden, gibt es mit dem Entwurf des KAGB einige
Klarstellungen, aber auch zahlreiche neue Herausforderungen für die
Depotbanken.
Der Gesetzgeber hat die detaillierten Regelungen der AIFM-Richtlinie
(2001/61/EU) zu AIF-Verwahrstellen (insbesondere Art. 21) zum Anlass
genommen, die Vorschriften des InvG zur Depotbank insgesamt zu
überarbeiten. Der im InvG verwendete Begriff der Depotbank wird im KAGB-E
zunächst – und ganz im Sinne der AIFM-Richtlinie – durch den Begriff der
Verwahrstelle ersetzt. Die Vorschriften des KAGB-E über Verwahrstellen
werden außerdem in einen Unterabschnitt für OGAW-Verwahrstellen
(§§ 64-75 KAGB-E) und einen Unterabschnitt für AIF-Verwahrstellen
(§§ 76-86 KAGB-E) unterteilt.
Trotz dieser systematischen Trennung finden die wesentlichen
anlegerschützenden Regelungen der AIFM-Richtlinie nunmehr auch
auf OGAW-Verwahrstellen Anwendung. Dies gilt insbesondere für die
Vorschriften zur Unterverwahrung und zur Haftung der Verwahrstelle, die
im KAGB-E vollständig neu gefasst wurden. Die Vorschriften des KAGB-E
über die AIF-Verwahrstelle nehmen an vielen Stellen Bezug auf die noch zu
veröffentlichende Umsetzungsverordnung zur AIFM-Richtlinie, die im Entwurf
vorliegt (AIFM-VOE). Bei den Vorschriften über die OGAW-Verwahrstelle fehlt
ein solcher Verweis auf die Umsetzungsverordnung. Dennoch wird man
zumindest bei Fragen, welche die Unterverwahrung und die Haftung der
OGAW-Verwahrstelle betreffen, die Verordnung zur Auslegung heranziehen
können, da diese Bereiche im KAGB-E für OGAW- und AIF-Verwahrstellen
identisch sind.
Noch strengere Regelungen, wie sie der Vorschlag der Europäischen
Kommission zur Änderung der OGAW-Richtlinie (sog. OGAW V-Richtlinie)
vorsieht, wurden in dem Entwurf des KAGB hingegen nicht berücksichtigt
(vgl. zum Ganzen die Begründung zum KAGB-E, unter A. II. 4, S. 323).

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