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Montag, 5. Mai 2014

Vielleicht sollten die mal das CBF Kundenhandbuch 2014 lesen: .....eine email von einem Freund !!

der Beitrag im Griechenland-Blog von heute zur Spk Darmstadt und ihrer Verwahrsorgfalt hat mich schon amüsiert.
Vielleicht sollten die mal das CBF Kundenhandbuch 2014 lesen:
...
Gutschrift in Wertpapierrechnung
Die Verwahrung und Abwicklung in WR – der sog. Treuhandgiroverkehr – ist nur ansatzweise im
Depotgesetz geregelt. Dessen rechtliche Ausgestaltung beruht auf in den (diesbezüglich) einheitlichen
"Sonderbedingungen der Wertpapiergeschäfte" der Banken und Sparkassen, ergänzenden
Rechtsgutachten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF sowie den Usancen des jeweiligen
Lagerlandes der Wertpapiere.
Beim Treuhandgiroverkehr wird die jeweilige kontoführende Depotbank fiduziarischer Inhaber der
Rechte, die ihr durch die Rechtsordnung bzw. Marktusancen des Lagerlandes vermittelt werden. Der
Investor als Kontoinhaber und wirtschaftlicher Eigentümer hat gegenüber seiner Depotbank lediglich
einen schuldrechtlichen (bilateralen) Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Rechtsposition sowie
Weisungsrechte aus dem Treuhandverhältnis.
Die Übertragung der Rechtsposition im Inland erfolgt nach schuldrechtlichen Grundsätzen durch
Belastung und Gutschrift, ein gutgläubiger Erwerb ist (nach allgemeinen Rechtsprinzipien) nicht
möglich.
CBF fungiert als Depotbank (Intermediär) und verwahrt die WR-Bestände über ihre
Schwestergesellschaft CBL, die wiederum Lagerstellen in diversen Ländern zur Verwahrung nutzt.
Der Verwahrort nach deutschem Recht ist das jeweilige Lagerland der Urkunden bzw. der
maßgeblichen Register, das im Depotauszug anzugeben ist.
Die Depotbanken sind verpflichtet, von der (ersten) Lagerstelle im Ausland eine sogenannte "Drei-
Punkte-Erklärung” einzuholen. Darin bestätigt die ausländische Lagerstelle, dass sie die für die
Depotbank verwahrten Wertpapierbestände als Kundenbestände der Depotbank führt, diese im Fall der
Insolvenz der Lagerstelle ausgesondert werden können und dass sie diesbezüglich prinzipiell keine
Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend macht. Ferner erklärt die Lagerstelle, dass sie die
Verwahrung der der "Drei-Punkte"-Erklärung unterliegenden Wertpapierbestände nicht ohne
Zustimmung der CBF auf einen Dritten auslagern wird. Die deutschen Depotbanken sichern diese
Erklärungen mit entsprechenden Rechtsgutachten zu den jeweiligen Lagerländern ab.
...

Nach meinem Verständnis müßte somit der Sparkasse diese 3-Punkte-Erklärung zur Anleihe xy im Kundendepot vorliegen, sie ist ja verpflichtet, diese einzuholen. Da steht nicht "auf Nachfrage des Endkunden einzuholen".
Die Erklärung müßte somit auf Knopfdruck verfügbar sein, Gebühr 10,- EUR maximal.
Wie will die Sparkasse sonst sicherstellen, daß die Bestände nicht ohne Zustimmung der CBF an Dritte ausgelagert wird?

Meiner Meinung nach - wie es im ersten Satz des Zitats ja auch anklingt - steht das ganze fiduziarische Verwahrmodell auf sehr dünnen tönernen Füssen, es fehlt schlicht eine saubere Rechtsgrundlage. Das ist alles zusammengefrickelt.
Und weil das so ist dürfte es zumindest fraglich sein, ob das Kundenhandbuch der CBF im Ernstfall überhaupt rechtsverbindlichen Charakter hat.

Leider (vielleicht auch zum Glück) habe ich derzeit keine ausländischen Wertpapiere im Depot - aber es juckt mich, mal wieder einen Neugriechen-Bond zu erwerben und meine Depotbank nach der 3-Punkte-Erklärung zu fragen.

Gruß

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