Bundesgerichtshof kippt umstrittene Bankgebühr
Banken dürfen bei Fehlbuchungen keine Gebühren erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In der Frage, ob Geldgeschäfte am Schalter kostenpflichtig sein dürfen, gab es kein Urteil.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden bei falsch gebuchten Bareinzahlungen oder -auszahlungen gestärkt. Klauseln, wonach Banken auch für Fehlbuchungen Gebühren erheben dürfen, erklärte das Gericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für unwirksam.
Ob Banken grundsätzlich Gebühren für Ein- oder Auszahlung von Bargeld erheben dürfen, ließ der BGH offen. (Az.: XI ZR 174/13)
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband eine Raiffeisenbank auf Unterlassung verklagt, weil sie für jeden "Buchungsposten" einer Ein- oder Auszahlung in bar Gebühren in Höhe von 35 Cent erhob. Der BGH gab der Klage nun aber nur deshalb statt, weil die Bank auch Gebühren für fehlerhafte Buchungen erhoben hatte.
Damit habe die Bank die "Erfüllung eigener Pflichten" unzulässig auf Kunden abgewälzt. Der BGH hob deswegen die Gebührenklausel insgesamt auf, ohne sich zu der Frage zu äußern, ob Gebühren für Bargeldbuchungen auf privaten Girokonten grundsätzlich zulässig sind.
Klage von Bankkunden-Schützern
Ursprünglich war ein grundsätzliches Urteil zu der Frage erwartet worden, ob Gebühren für Bareinzahlungen am Schalter erlaubt sind. Dem Gericht lag eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden vor.
Die Schutzgemeinschaft sieht in der Schaltergebühr eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Hintergrund der Klage ist das 2009 geänderte Zahlungsrecht.
Seitdem ist unklar, ob die Banken ihren Kunden für Schalterzahlungen pauschal Extragebühren auferlegen dürfen. Bis 2009 verlangten die Gerichte von den Geldhäusern in diesen Fällen, ihren Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen einzuräumen.
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