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Donnerstag, 22. Januar 2015
na wer sagts denn.....
3.2. Soweit die Kläger demgegenüber Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung fordern, hat die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage. Der Staat tritt hier auf dem Markt wie jeder andere Kreditnehmer auf. Insofern kann die inländische Gerichtsbarkeit nicht aus dem Grund der Immunität des beklagten Staates verneint werden; die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist nach einhelliger Lehre als Iure-gestionis-Aktivität zu qualifizieren (Reinisch, JZ 2003, 1010 [1014];Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, 445 [452]; Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, 590 [595]); Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern nicht auf staatliche Immunität berufen (Nodoushani, Die Restrukturierung von Staatsanleihen im Euroraum, WM 2012, 1798 [1805]). In Bezug auf diese Anspruchsgrundlage sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher zu beheben, und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
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Wer weiß näheres über den weiteren Verlauf dieser Klage???
AntwortenLöschenIst ja Völkerrecht und für uns daher elementar...