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Mittwoch, 25. Februar 2015

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).


Einkommensteuer: Wertlos gewordene Optionen bei einem Termingeschäft (FG) 

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).
Hintergrund: Der BFH hatte zur Rechtslage vor dem UntStRefG 2008 (Fassung bis 2008) entschieden, dass die Aufwendungen für eine wertlos gewordene Option als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt werden können. Das Recht auf einen Differenzausgleich werde auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (des BFH, Urteil v. 26.9.2012 - IX R 50/09). Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil für Jahre ab 2009 sowie für Knock-Out-Produkte nicht an (s. BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Streitjahr 2011 sog. Call-Optionsscheine. Die Optionsscheine wurden später im Streitjahr als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (n.F.) geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung unter Hinweis auf das o.g. BMF-Schreiben v. 27.3.2013.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n.F. gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt.

  • Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger – das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten.

  • Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird.
Anmerkung: Nach diesen Maßstäben war der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist in Fällen, in denen wie hier die Option verfällt, ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern der Optionsscheine nicht Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm, er wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Ähnlich wie das FG Düsseldorf hatte zuvor bereits das Thüringer FG entschieden, dass auch in „Abgeltungsteuerzeiten? eine Berücksichtigung der Verluste in Betracht komme (FG Thüringen, Urteil v. 9.10.2013 - 3 K 1059/11). In diesem Verfahren ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig (BFH-Az. VIII R 17/14).

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1440598.aspx

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