GeldanlageAnleihen mit Quellensteuer
In Zeiten von Minizinsen kaufen manche Anleger gerne höher verzinsliche ausländische Anleihen. Bei manchen dieser Anleihen fällt jedoch ausländische Quellensteuer an.
25.12.2014, von ANDREAS PATZNER
Wie sollten Anleger damit umgehen? Grundsätzlich ist die Quellensteuer in Deutschland anrechenbar. Sie reduziert dann die deutsche Abgeltungsteuer von 25 Prozent entsprechend. Diese Anrechnung ist jedoch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Land, in dem die Anleihen begeben wurden, meist auf einen bestimmten Prozentsatz der Zinseinkünfte begrenzt (meist 5, 10 oder 15 Prozent).
Selbst innerhalb dieser Grenze funktioniert die Anrechnung nur dann, wenn in dem Jahr tatsächlich Abgeltungsteuer bezahlt wird. Eine Anrechnung scheitert damit unter anderem dann, wenn im Depot die Verluste aus Kapitalanlagen die Gewinne übersteigen, wenn der Anleger unter den Sparer-Pauschbetrag (801 beziehungsweise 1602 Euro bei Zusammenveranlagung) fällt oder wenn alle Einnahmen im steuerfreien Grundfreibetrag liegen.Was können Anleger also tun?
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Die komplette Quellensteuer auf der Basis von EU-Recht zurückzufordern ist nur in speziellen Konstellationen möglich und dann sehr aufwendig. Am realistischsten ist es, den über dem Höchstsatz des Doppelbesteuerungsabkommens liegenden und damit zu Unrecht einbehaltenen Quellensteuerbetrag im Quellenstaat einzufordern. Entsprechende Formulare in Landessprache sind im Internet insbesondere auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erhältlich. Aber auch dieses Verfahren ist kompliziert, weil die Anleger mit ausländischen Steuerbehörden zu tun haben.
Am einfachsten ist es, Anleihen zu kaufen, bei denen keine Quellensteuer anfällt. Dies ist laut BZSt (Stand 1. Januar 2013) bei folgenden Ländern der Fall: Dänemark, Estland, Frankreich, Kuweit, Malta, Mazedonien, Norwegen, Schweden, Zimbabwe, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Zypern. Bei Anleihen der Länder in der Tabelle ist laut BZSt zu untersuchen, ob Quellensteuer erhoben wird. So kann es sein, dass bei Zinsen aus Industrieanleihen Quellensteuer anfällt, bei Staatsanleihen, Anleihen öffentlicher Körperschaften oder Anleihen, mit denen bestimmte Zwecke gefördert werden, aber nicht.
Einen besonderen Steueranreiz bieten einige Anleihen aus Schwellen- oder Entwicklungsländern. Hier kann nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland eine sogenannte fiktive Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden, obwohl der Quellenstaat nur eine geringere oder keine Quellensteuer einbehalten hat. Zu beachten ist allerdings, dass meist nur Anleihen, die einen bestimmten Förderzweck haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine solche fiktive Steueranrechnung ermöglichen. Bei folgenden Staaten kommen laut BZSt Anleihen mit fiktiver Quellensteuer in Betracht: Argentinien, Bangladesch, Bolivien, China, Ecuador, Indonesien, Mongolei, Philippinen, Portugal, Sri Lanka, Uruguay.
Der Autor ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG Frankfurt.
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