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Freitag, 3. Oktober 2014

aus Preusse // hier habe ich echte sprachliche Schwierigkeiten....während der Laufzeit der Anleihe ....nach Ende Laufzeit

11 Kommentare:

  1. Das ist die selbe Meinung, die auch der BGH in II ZR 381/13 vertritt:
    Selbst wenn die Anleihe endfällig ist bzw. selbst wenn eine (Individual-) Kündigung grds. wirksam erfolgt wäre, dann sind bei grds. Anwendbarkeit des SchVG auch zu diesem späten Zeitpunkt noch Änderungen der Anleihebedingungen bzw. Zahlungsmodalitäten möglich wegen des Gleichbehandlungssatzes und der kollektiven Bindungswirkung.
    Kurz gesagt gilt grundsätzlich:
    Restrukturierungsinteresse vor Einzelinteressen von INdividualgläubigern.

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  2. bitte zitier doch die RN bzw blogge die Passage...

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    1. Die u.a. entscheidende Passage aus BGH II ZR 381/13:

      Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert.

      Eine solche unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Zwar können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 40 - ADCOCOM). Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen hier die Veränderungsgründe nicht. Der Gesetzgeber wollte auch für teilweise noch einige Zeit laufende Schuldverschreibungen die Befugnisse der Gläubigergesamtheit stärken, weil vorher Einstimmigkeit erforderlich war, die praktisch nie erreichbar war und einer unter Umständen auch im Interesse der Mehrheit der Gläubiger liegenden Sanierung im Wege stand. Das überwiegt das Blockadeinteresse einzelner Gläubiger und ihr Interesse, vor Veränderungen der Anleihebedingungen verschont zu werden. Die unechte Rückwirkung ist zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet und auch erforderlich."

      Kernaussage: Wenn die Anleihen bei Inkrafttreten des SchVG noch nicht fällig waren (sei es durch Endfälligkeit oder im Schluss a maiore ad minus auch bei Kündigung, so auch Preusse), dann ist eine rückwirkende Änderung der Modalitäten durch Mehrheitsbeschluss möglich.
      IM BGH Fall haben die Kläger ihrer endfälligen Anleihe nur deshalb gewonnen, weil der Mehrheitsbeschluss nichtig war.

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  3. "....Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert....."

    das halte ich aber für sehr gewagt daraus die Möglichkeit von Gläubigerversammlungen für endfällige Anleihen abzuleiten....

    da muss man schon ein sehr weites Herz für Bondschuldner haben....

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    1. Nö, man muss nur das BGH Urteil lesen, verstehen und anwenden:

      "Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war."

      Daraus ergibt sich für dein "Geschäftsmodell" nach den Kriterien des BGH in diesem Urteil folgendes grobes Prüfungsschema:
      1. Ist das SchVG anwendbar ?(nach BGH auf jeden Fall, entweder direkt oder über 24 SchVG).
      2. Waren die streitgegenständlichen Anleihen bei Inkrafttreten des SchVG 2009 bereits endfällig (entweder durch Laufzeitende oder Kündigung) ?
      3. Gibt es einen wirksamen Mehrheitsbeschluss, der die ALB bzw. Zahlungsmodalitäten geändert hat ?

      Falls du Fragen 1. und 3. mit Ja und Frage 2. mit Nein beantwortest, dann sind deine Ansprüche unbegründet und die Klage spätestens beim BGH (so er denn seine Rechtsauffassung nicht nochmals ändert, was angesichts der Aktualität von BGH II ZR 381/13 unwahrscheinlich ist) verloren.
      Die Bondschuldner und ihre ANwälte werden, wenn sie ihr Geschäft verstehen, dir dieses Urteil rauf und runter beten.

      Davon abgesehen dürfte es zusätzlich auch schwer werden, den BGH davon zu überzeugen, dass im Rahmen einer zwingend vorzunehmenden interessenabwägung überhaupt die Kündigungen wirksam waren. Denn wer Anleihen im Wissen um die finanziellen Zahlungsschwierigkeiten kauft nur um diese dann sofort fällig zu stellen, der dürfte kaum schützwürdig sein.
      Auch dies kann man aus dem Urteil des BGH und seinem obiter dictum bereits rauslesen.

      Ich möchte jedenfalls nicht in deiner Haut stecken. Das wird ein harter Ritt mit den angesichts dieses BGH Urteils deutlich besseren Karten für die Schuldner und die Verfahrenskosten aus den offenbar zahlreichen Rechtsstreiten zu dieser Materie dürften enorm sein. Da heisst es unter umständen dann Hut ab zum Gebet.
      Ein solches Damoklesschwert über dem Kopf ist für einen gesunden Schlaf nicht gerade förderlich. Aber das biste ja gewohnt...

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  4. hast du persönliche probleme mit ?

    oder warum ereiferst du dich so....

    ich finde es sowieso widerlich hier anonym rumzubloggen....

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    1. DU hattest doch ausdrücklich darum gebeten die massgeblichen Passagen zu zitieren.
      und jetzt regst du dich auf, wenn man dir sogar noch die massgeblichen Aussagen erläutert und auf dein Modell anwendet ?

      Im Übrigen brauchst du doch bloss die kommentarfunktion schliessen und gut ist es.
      Das BGH Urteil scheint dir-verständlicherweise- ausgesprochen quer im Magen zu liegen.
      Würde es mir an deiner Stelle auch...
      But thats life. Wer all in geht, muss damit rechnen dass er auch draussen sein kann.


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  5. ich finde es nach wie vor widerlich anonym rumzubloggen....deine argumente könnten sehr viel mehr gewicht haben wenn du mit offenem visier reitest....

    da du die sachverhalte meine mittelstandsklagen wohl nicht kennst kannst du sie auch schlecht unter bgh 381/13 subsumieren......

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    1. Ich kenne genug Fakten und Umstände "deiner" Mittelstandsanleihen um dir zu sagen, dass das Urteil II ZR 381/13 das Potential hat, dass dir dein "Gechäftsmodell" sowas von um die Ohren fliegt, dass dir Hören und Sehen vergeht.
      In diesem Sinne angenehme Nachtruhe.Lol.

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  6. jetzt machst du mir aber richtig angst.....gell J.H.

    guck dir dazu mal den 4. Senat OLG Frankfurt zu Solarworld an.....

    text siehe neues posting....

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