b) Einschränkung der Individualrrechte; Gleichbehandlung
Nach § 4 können Anleihebedingungen während der Laufzeit der Anleihe nur durch gleichlautenden Vertrag mit
sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 SchVG (§§ 5–21), in dem Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger geregelt
sind, geändert werden (§ 4 Satz 1). Dies wird durch die Pflicht des Anleiheschuldners nach Satz 2 ergänzt, alle
Gläubiger gleich zu behandeln (Satz 2). Daher sind gem. § 5 (2) 1 Mehrheitsbeschlüsse für alle Gläubiger
verbindlich. Beschlüsse, die nicht gleiche Bedingungen für alle vorsehen, sind unwirksam, falls nicht die
benachteiligten Gläubiger ausdrücklich zustimmen (§ 5 (2) 2). Diese Gleichheit entspricht der Verkehrsanschauung
und ist zugleich die Voraussetzung für eine Verkehrsfähigkeit der Anleihe und die Funktionsfähigkeit des
Wertpapierhandels, die auf der Austauschbarkeit aller Wertpapiere derselben Anleihe beruht20. Aus den gleichen
Gründen ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung auch eine einheitliche Auslegung der Anleihebedingungen
ohne Rücksicht auf Besonderheiten in der Person des einzelnen Gläubigers geboten21. Der Begriff der Bindung soll
zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht primär um zusätzliche Rechte handelt, sondern „dass in der
Gemeinsamkeit zugleich eine Einschränkung individueller Rechte liegt”22.
c) Umfang der Bindung
(i. Zeitlicher Umfang) Die beiden Gebote, dass Abänderungen der Anleihebedingungen für alle Gläubiger gleich sein
müssen (S. 1) und der Schuldner die Gläubiger gleich behandeln muss (S. 2), bestehen dem Wortlaut nach nur
„während der Laufzeit der Anleihe”. Das macht nur insoweit Sinn, als verhindert werden soll, dass für die weitere
Laufzeit künftig Schuldverschreibungen mit unterschiedlichen Inhalten umlaufen. Was aber, wenn die Laufzeit
geendet hat, was außer durch Zeitablauf auch durch berechtigte Kündigung (z.B. in der Schuldnerkrise) geschehen
BKR 2009, 446 - beck-online 30.06.14 17:46
https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VP…OS=4&HLWORDS=anleiheÐ+anleihe+Ð+bond&mode=CurrentDoc&x=47&y=16 Seite 4 von 13
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kann. Sollen dann die beiden Gebote nicht mehr gelten? Sinngemäß müssen sie jedenfalls für die Zeit weiter
gelten, in denen Regeln für ein gemeinsames Handeln der Gläubiger nach §§ 5–21 oder nach alternativen
Anleihebedingungen bestehen, weil diese die kollektive Bindung voraussetzen und vertraglich verankern. Aber auch
unabhängig davon müssen die kollektive Bindung und der Gleichbehandlungsgrundsatz auch nach Ende der
Laufzeit für alle noch ausstehenden, nicht zurückgezahlten Schuldverschreibungen gelten. Das folgt schon daraus,
dass § 4 unabhängig von den Regeln über Gläubigerbeschlüsse (§§ 5–21) zwingend gilt.
(ii. Sachlicher Umfang) Inhaltlich bezieht sich die kollektive Bindung auf alle Elemente der Anleihebedingungen,
also primäre und sekundäre Leistungsbeschreibungen und sonstige Nebenbestimmungen, ohne dass es auf eine –
im Einzelnen ohnehin schwierige – Abgrenzung ankommt23. Die Bindung gilt nur im Rahmen der gleichen Anleihe
(„Gesamtemission”) i.S. § 1 Abs. 1, nicht für mehrere Anleihen, auch wenn diese deutschem Recht unterstellt sind.
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Gläubiger von unterschiedlichen Anleihen gleich zu behandeln. § 4 gibt dafür
nichts her, ebenso wenig für die Zusammenfassung der Abstimmung aller Gläubiger mehrerer Anleihen und eine
integrierte Berechnung der Mehrheiten. Diese müssen für jede Anleihe gesondert
Horn: Das neue Schuldverschreibungsgesetz und der Anleihemarkt (BKR 2009, 446)
ermittelt werden. Anders verhält es sich mit verschiedenen Tranchen oder Risikoklassen ein und derselben
Anleihe. Aktuelle Beispiele bieten Anleihen, die in Tranchen mit unterschiedlichen Risikoklassen eingeteilt sind. Hier
sind abändernde Mehrheitsbeschlüsse nach § 5 (i.F.B) möglich, soweit sie die anfänglich vorgesehenen
Unterschiede in der Risikoverteilung aufrechterhalten24.
4. Optionales Gläubigerorganisationsrecht (§§ 5–21)
Ach weisste , dass was du mühsam nachlesen musst und dann doch erst (vielleicht) kapierst wenn es dir jemand mühselig erklärt, weiss ich aus dem Stehgreif.
AntwortenLöschenAber für heute ist Schluss mit dem Nachhilfeunterricht.
Dir empfehle ich statt Juris lieber erst mal mit den juristischen Grundbegriffen vertraut zu werden. Es empfiehlt sich da für dich unter Umständen ein paar Stunden VHS oder doch lieber gleich Jura für Dummies.
das war aber ein etwas gekrampfter abgang für heute....
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