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Dienstag, 22. Dezember 2015

Mit rund vier Jahren und acht Monaten war die Verfahrensdauer vorliegend zwar ungewöhnlich lang. Sie war indes durch Sachgründe - insbesondere durch die hohe Belastung des Berichterstatterdezernats - gerechtfertigt und damit nicht unangemessen.

Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Pressemitteilung Nr. 96/2015 vom 22. Dezember 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:
Die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts hat durch heute veröffentlichten Beschluss eine Verzögerungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der der Beschwerdeführer die Dauer seines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens als unangemessen lang rügt. In der Begründung des Beschlusses hat die Beschwerdekammer hervorgehoben, dass auch eine längere Verfahrensdauer für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen ist; hierfür bedarf es in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten, an denen es vorliegend fehlt. Denn der Gesetzgeber hat auf eine generelle Festlegung verzichtet, wann ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lang im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist. Er hat stattdessen maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten abgestellt, die sich aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergeben. Mit rund vier Jahren und acht Monaten war die Verfahrensdauer vorliegend zwar ungewöhnlich lang. Sie war indes durch Sachgründe - insbesondere durch die hohe Belastung des Berichterstatterdezernats - gerechtfertigt und damit nicht unangemessen.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-096.html
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