Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Mittwoch, 21. September 2016

Klagen aus Zypern EuGH: Union haftet nicht für Ver­luste von Spa­rern // Urt. v. 20.09., Az. C-8/15 P


Klagen aus ZypernEuGH: Union haftet nicht für Ver­luste von Spa­rern

20.09.2016

Bei der Bankenrettung handelten die Organe der Europäischen Kommission im Sinne des Gemeinwohls. Anleger bekommen daher keinen Schadensersatz. Dies entschied am Dienstag der EuGH.

Für ihre Verluste nach der Rettung von zwei zyprischen Banken erhalten die Sparer keinen Schadensersatz von der Europäischen Union (EU). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 20.09., Az. C-8/15 P und weitere). Es liege kein rechtswidriges Verhalten vor. Nichtig sei die Eklärung zur Rettung der Banken auch nicht.
Die Kläger hatten die Nichtigkeit einer Erklärung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013 Geltend gemacht. In dieser hatten die Finanzminister das mit der zyprischen Regierung ausgehandelte Umstrukturierungsprogramm für die betroffenen Banken bekannt geben, nach dem diese Hilfe durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erhalten sollten. Diese Erklärung, das sogenannte Memorandum of Unterstanding (MoU), ist eine Übereinkunft der Kommission mit dem betreffenden Mitgliedsstaat, welche nach der grundsätzlichen Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen getroffen wird und die im Detail die notwendigen Maßnahmen regelt. Die Durchführung der im MoU verlangten Maßnahmen hatte später zu erheblichen Wertverlusten bei den Einlagen der Kläger geführt.

ESM-Erklärung Unionsorganen nicht zurechenbar

Der EuGH wies die Nichtigkeitsklagen nun ab. Als Begründung führten die Richter aus, der ESM sei kein Unionsorgan und die Erklärung der Euro-Gruppe könne nicht als ein gemeinsamer Beschluss der Kommission und der EZB angesehen werden. Die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen umfassen nämlich keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, zumal die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten.
EZB und IWF besäßen hingegen keine tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des ESM-Vertrages. Aufgrund dieser Annahme lägen die Voraussetzungen des Art. 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor. Dieser verlangt für eine Haftung der Union, dass der entstandene Schaden einem Organ der EU zurechenbar ist. Diese Sichtweise bestätigte der EuGH in seinem Urteil.

Eingriff zur Bankenrettung rechtmäßig

Diese fehlende Entscheidungsbefugnis schließe allerdings nicht von vorneherein aus, Schadenserstz von der Kommission und der EZB wegen ihres vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens beim Abschluss eines MoU im Namen des ESM zu fordern. Denn die Kommission behalte auch im Rahmen des ESM-Vertrages ihre Rolle als Hüterin der Verträge. Sie müsse also davon Abstand nehmen, ein MoU zu unterzeichnen, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sie bezweifelt.
Allerdings fehle es bei der Rettung der zyprischen Banken bereits an der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens. Die Maßnahmen hätten dem am Gemeinwohl orientierten Ziel der EU gedient, die Stabilität des Bankensystems sicherzustellen. Insofern sei der Eingriff in Art. 17 Grundrechtecharta auch vor dem Hintergrund der drohenden Verluste im Fall der Zahlungsunfähigkeit einer der Banken verhältnismäßig.
mam/LTO-Redaktion

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen