aus der FAZ vom 21.3.2012 Nr 69 S 21 unten links
aus dieser "Anweisung" des BMF kann der Verlust der Zwangsumschuldung belegt werden....
Steuer auf griechische Anleihen
Verluste aus dem Umtausch alter Griechenland-
Anleihen in neue Papiere können
grundsätzlich von Privatleuten nur
mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen
verrechnet werden. Darauf hat
das Bundesfinanzministerium hingewiesen.
In einem Erlassschreiben wird erläutert,
dass als Veräußerungserlös der Börsenkurs
aller neuen Anleihen am Tag der
Einbuchung ins Depot gilt, andernfalls
der niedrigste Kurs am ersten Handelstag.
Zu beachten sei, dass es sich dabei
um „Finanzinnovationen“ handeln könne.
Als Anschaffungskosten der neuen
Schuldverschreibungen gilt der Börsenkurs
der hingegebenen Papiere im Zeitpunkt
der Ausbuchung oder der niedrigste
Börsenkurs am ersten Handelstag, sofern
sie nicht vor der ersten Notierung veräußert
werden. Für die an die Entwicklung
des griechischen Inlandsprodukts gekoppelten
Anleihen bewertet der Fiskus
die Anschaffungskosten von „0 Euro“
(Az.: IV C 1 - S 2252/0:016). jja.
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