MR Peter Rennings
Vertreter des Unterabteilungsleiters IV C
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DATUM 9. März 2012
Invitation Memorandum der Republik Griechenland vom 24. Februar 2012;
Steuerliche Behandlung im Rahmen des § 20 EStG und im
Kapitalertragsteuerverfahren
GZ IV C 1 - S 2252/0 :016
DOK 2012/0222645
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben
Ausschnitt:
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Tausch der von dem
Umtauschangebot der Republik Griechenland betroffenen Anleihen Folgendes:
1. Für die hingegebenen Anleihen ist als Veräußerungserlös in sinngemäßer Anwendung der
Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs
aller neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland
und den PSI des EFSF - Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen.
Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt ist, ist der niedrigste Kurs am
ersten Handelstag maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den zu tauschenden
Anleihen um Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 a
bis d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung handeln kann. Der Veräußerungserlös der hingegebenen Anleihen setzt sich
zusammen aus der Summe der Kurswerte der durch den Tausch erworbenen Anleihen
(Bestandteile 1 und 2).
2. Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der
Republik Griechenland und den PSI des EFSF - Bestandteile 1 und 2) ist in sinngemäßer
Anwendung der Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I
S. 94) der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung
anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Börsenkurs der neuen Anleihen am
Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein
Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.
Werden die neuen Wertpapiere bereits vor der ersten Börsennotierung veräußert, ist die
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG anzuwenden.
Sobald eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur des Steuerabzugs insoweit vorzunehmen,
als nunmehr die tatsächliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.
Das Ganze ist doch ein Zirkelschluss:
1. bei den untergegangenen / hingegebenen Anleihen wird der Wert durch den ersten Börsenkurs der neuen Tauschanleihen ( 2x EFSF und 20 Microbonds) bestimmt und damit der Ausbuchungswert und folgend der steuerliche Verlust (wer unter 22% in der Endphase gekauft hat muss wohl Steuern bezahlen)
2. Als Anschaffungskosten der neuen Bonds ist der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen
da beisst sich die Katze doch mehrfach in den Schwanz
oder sehe ich da etwas falsch...für Aufklärung bin ich dankbar
rolfjkoch@web.de
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