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Samstag, 24. Januar 2015
ein knackiges Urteil vs Argy von Mitte Januar 2015......
Soweit hinsichtlich der global verbrieften Anleihenzinsscheine nicht ausgegeben
wurden, schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Frankfurt am Main an,
wonach in einer Globalurkunde verbriefte Zinszahlungspflichten hinsichtlich der
Erlöschens- und Verjährungsfragen nicht anders behandelt werden können, als die
dort verbrieften Kapitalzahlungspflichten (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.07.2012 -
8 U 258/11). Denn es wäre nicht sachgerecht, die verbrieften Zinszahlungspflichten
dem Regime der allgemeinen Verjährungsvorschriften zu unterwerfen, während die
verbrieften Kapitalzahlungspflichten nach § 801 Abs. 1 BGB zu behandeln sind.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Verjährung weiterer Forderungen bestehen nicht.
Insbesondere ist die Beklagte insoweit den substantiierten Vortrag des Klägers zum
Ausspruch der Kündigungen der Anleihen nicht entgegengetreten.
II. Die Beklagte kann sich den Klageforderungen gegenüber nicht auf einen
völkerrechtlich beachtlichen Notstand oder auf eine treuwidrige Geltendmachung der
Ansprüche des Klägers berufen.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 08.05.2007 (NJW
2007 2610) festgestellt, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die
einem Staat gegenüber Privatpersonen das Recht einräumt, die Erfüllung
privatrechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu
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verweigern. Auf die tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten kommt es daher
nicht an.
2. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger
treuwidrig handele, weil er sich nicht an der Umschuldung beteiligt habe.
Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich gemäß den Anleihebedingungen
nach deutschem Recht. Gläubiger, die einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich
nicht zugestimmt haben, handeln aber grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn
sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen (BGH,
NJW 1992, 967). Zwar wird vertreten, dass alle Gläubigereine Gefahrengemeinschaft
bildeten, woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle Gläubiger ableiten lassen.
Eine solche Gefahrengemeinschaft setzt aber zunächst eine Insolvenzeröffnung
voraus, die es hier nicht gibt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen
„Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung eine Rechtsfortbildung nicht
erfolgen (BGH, NJW 1992, 967).
Unstreitig haben die Anleihegläubiger der Beklagten keinerlei gesetzlich geregelte
Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der stattgefundenen Umschuldung gehabt,
was eine Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen
könnte.
Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich eine Treuwidrigkeit der Verfolgung der dem
Klägerzustehende Rechtspositionen ergeben könnte, sind durch die Beklagte nicht
dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
3. Anderes ergibt sich auch nicht aus der durch die Beklagte angeführten
völkerrechtlichen Regelung.
Eine solche anderweitige völkerrechtliche Regelung folgt zunächst nicht aus einem
multilateralen Übereinkommen über ein Insolvenzrecht für Staaten. Denn ein solches
Übereinkommen unter Einschluss Argentiniens wurde bislang nicht abgeschlossen.
Die durch die Beklagten angeführten Rechtsgutachten hierzu sind nicht überzeugend.
Das Gericht erachtet ihre Ausführungen für unzutreffend.
Das Gutachten der Verfasser Prof. Dr. Tietje und Prof. Dr. Lehmann vom 20. August
2013 (Bl. 665f. d.A.) beantwortet die Frage, ob es eine allgemeine Regel des
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Völkerrechts gibt, die besagt, dass Staatsfinanzkrisen und Staatsinsolvenzen im Wege
der Umstrukturierung der Staatsschulden gelöst werden, lediglich dahingehend, dass
Schuldenumstrukturierungen eine völkergewohnheitsrechtlich anerkannte erblickte
Lösung sind. Eine allgemeine Regel, dass sich Gläubiger von Staatsanleihen an
solchen Umstrukturierung beteiligen, soll sich aus der responsibility to protect herleiten.
Beim Konzept der responsibility to protect geht es aber vor allem darum, Völkermord,
Kriegsverbrechen, ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu
unterbinden (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2013 Az. 2-21 O
427/12). Der Gutachter überträgt eine aus dieser responsibility hergeleitete - in erster
Linie allerdings Argentinien selbst betreffende - Pflicht unbesehen ohne jegliche
weitere Abgrenzung oder Differenzierung auf vermögensrechtliche Bereiche. Dies
überzeugt nicht.
Eine entsprechende Regelung lässt sich auch nicht dem völkerrechtlich zwingenden
Recht (ius cogens) entnehmen (vgl. S. 15 des Gutachtens). Zwar hat die
Staatengemeinschaft einschließlich der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls
die Verpflichtung, Völkerverstöße gegen das völkerrechtliche ius cogens zu verhindern.
Dieses umfasst aber namentlich das Verbot des Völkermordes und des
Sklavenhandels, das Verbot der willkürlichen Tötung sowie das Verbot von Folter und
unmenschlicher Behandlung (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom
20.12.2013 Az. 2-21 0 427/12).
Die Beklagte hat aber nicht aufgezeigt, dass im Fall einer Stattgabe der Klage ein
Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens droht. Im Übrigen träfen etwaige
Verpflichtungen in erster Linie Argentinien. Selbst wenn ein Verstoß gegen ius cogens
in Betracht käme, hätte die Bundesrepublik Deutschland einen Handlungsspielraum bei
der Frage, in welcher Weise sie Verstößen gegen das ius cogens begegnen möchte.
Es besteht insoweit keine rechtliche Veranlassung, den Inhabern von
Argentinienanleihen insoweit ein Sonderopfer aufzuerlegen.
Soweit das Gutachten darauf verweist, in der EU sei gem. Art. 12 Abs. 3 des Vertrages
über den Europäischen Stabilitätsmechanismus Collective Action Clauses vorgesehen,
führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Argentinien ist nicht Mitglied der
EU und durch diese Regelungen rechtlich nicht betroffen. Aus der zunehmenden
Verbreitung von Collective Action Clauses lässt sich ebenfalls kein unmittelbarer
Rückschluss auf eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Verwendung solcher Klauseln
herleiten. Aus der zunehmenden Verwendung kann auch allenfalls ein Schluss darauf
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gezogen werden, dass die Verwendung völkerrechtlich zulässig ist, nicht aber darauf,
dass sie völkerrechtlich verpflichtend ist.
Das Gutachten verweist zur Begründung des angenommenen Völkergewohnheitsrechtes
auf beigefügte Consolidated Principles on Promoting Responsible Soverein
Lending and Borrowing. Dieses Dokument stellt allerdings in der Einleitung klar, dass
die im Dokument erwähnten Prinzipien lediglich zur Diskussion gestellt werden sollten;
es handelt sich nicht um ein Dokument mit rechtskonstituierender Bedeutung. Das
Rechtsgutachten ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts dadurch
gekennzeichnet, dass es ohne Berücksichtigung völkerrechtlicher Gegenargumente
darauf ausgerichtet ist, ein bestimmtes Ergebnis zu begründen. Zu diesem Zweck
werden völkerrechtliche Argumente aus anders gelagerten Zusammenhängen
entnommen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2013 Az. 2-21 O
427/12). Für diese Einschätzung spricht auch, dass der Verfasser Tietje sich an
anderer Stelle (FAZ vom 9.2.2012) deutlich skeptischer hinsichtlich der Annahme eines
Völkergewohnheitsrechts geäußert hat. Er hat insoweit eindeutig erklärte: „Eine
schrankenlose einseitige Änderung von Kreditbedingungen durch einen Schuldner ist
ausgeschlossen; dies gilt für Staaten ebenso wie für private Schuldner“.
Anderes ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. Goldman in seinem Gutachten vom 16.6.2014 (Bl. 873f.
d.A.). Der Sachverständige hält hier fest, dass es bisher keine praktische Handhabe
gibt, um (Hold-Out-) Gläubiger effektiv zur Kooperation zu bewegen. Es fehle an
verpflichtenden internationalen Mechanismen zur Restrukturierung von Staatsschulden
ohne Zustimmung der Gläubiger (Seite 15 des Gutachtens).
Der Sachverständige untersucht, ob aus der allgemein anerkannten Einrede des
Rechtsmissbrauchs ein allgemeines Rechtsprinzip des Völkerrechts erkannt werden
kann. Er sieht grundsätzlich die Voraussetzungen einer Übertragung dieser Einrede
auf die völkerrechtliche Ebene für gegeben an. Die Erhebung der Einrede des
Rechtsmissbrauchs gegenüber Hold-Out-Gläubigern in Staatsschulden Krisen findet er
in der völkerrechtlichen Praxis auch bestätigt (z.B. Nr. 7 UNCTAD-Principles); sie wird
zumindest im Grundsatz auch in staatlichen Rechtsordnungen anerkannt. Dies
bekräftige die Überlegungen zu ihrer Übertragbarkeit auf Fälle der Staateninsolvenz.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich überzeugend begründen lässt, dass mit der
Einrede des Rechtsmissbrauchs eine neue Ausprägung des allgemeinen Prinzips von
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Treu und Glauben entstanden sei, die den horderungen unkooperativer Hold-Out-
Gläubiger entgegengehalten werden kann (S. 33 des Gutachtens).
Das Gericht vermag dem Gutachten im Ergebnis lediglich zu entnehmen, dass ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz des Treu und Glaubens als allgemeines Rechtsprinzip
des Völkerrechts angesehen werden kann. Dem Gutachten lassen sich jedoch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nichtteilnahme an einem
Umschuldungsprozess im Rahmen einer Staatsschuldenkrise einem Gläubiger
völkerrechtlich als Einrede entgegengehalten werden kann. Der Sachverständige
formuliert hier lediglich, dass ihm dies möglich erscheint. Dass und in welcher Form
dies bereits als allgemeines Rechtsprinzip des Völkerrechts angesehen werden sollte
lässt sich dem Gutachten nicht als feststehend entnehmen. Der Sachverständige
formuliert insoweit lediglich Möglichkeiten.
Anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus der durch die Beklagte herangezogene
Resolution der Generalversammlung vom 9.9.2014 (68/304), die sich inhaltlich der
Lösung der Schuldenprobleme von Entwicklungsländern widmet. Soweit in den
Erwägungsgründen die Resolution in der Erkenntnis formuliert wurde, dass die
Anstrengung eines Staates zu Umstrukturierung seiner Staatsschulden von privaten
Gläubigern wieder vereitelt noch erschwert werden dürfen, führt dies nicht dazu, dass
ein allgemeines Rechtsprinzip des Völkerrechts oder Völkergewohnheitsrecht hieraus
hergeleitet werden könnten.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründen die vorgelegten Gutachten auch
nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine Pflicht, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen.
Denn die Zulässigkeit von Vorlagen hängt ebenso wie die Vorlagepflicht der
Fachgerichte davon ab, dass am Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts ernstzunehmende objektive Zweifel bestehen (vgl. BVerfGE
123, 288, 316; 64, 1, 13; 92, 227, 316). Bestehen solche Zweifel nicht, ist die
Rechtslage also offenkundig, sind die Gerichte auch in Völkerrechtsfragen
uneingeschränkt selbst prüfungs- und entscheidungsberechtigt und verpflichtet (vgl.
BVerfG, NJW 1986, 1427).
So ist es vorliegend. Die Ausführungen der Sachverständigen Tietje/Lehmann und
Goldmann stellen sich nach Einschätzung des Gerichts als literarische Meinung dar,
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die das Bestehen völkergewohnheitsrechtlicher Regeln postulieren. Aus den
vorgelegten Gutachten vermag das Gericht jedoch nicht die Überzeugung zu
gewinnen, dass die formulierten Ansichten rechtlich zutreffen. Die Gutachten führen
daher nicht zu Zweifeln am Bestehen einer völkerrechtlichen Rechtslage. Das Gericht
sieht die völkerrechtliche Notwendigkeit, die Klage eines einzelnen Gläubigers, der sich
einer gemeinsamen Umschuldung (in welcher Form auch immer) verweigert hat, für
nicht gegeben an. Die Vorlage konnte daher unterbleiben.
III. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
1. Die Widerklage war jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung zulässig. Ein hinreichender Zusammenhang im Sinne des §§ 33 Abs. 1
ZPO ist vorliegend gegeben, denn dieser setzt lediglich voraus, dass die geltend
gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind,
beide also aus dem gleichen Rechtsverhältnis oder Lebenssachverhalt hervorgehen
(vgl. ZöllerA/ollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 33 Rdnr. 15). Der Kläger macht aus einer
Vielzahl von erworbenen Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheinen Ansprüche
gegenüber der Beklagten geltend. Diese macht mit der Widerklage Zahlungsansprüche
aus Zahlungen auf früher durch den Kläger erworbene Inhaberschuldverschreibungen
geltend.
2. Die Widerklage ist indessen unbegründet. Die Beklagten stützt die Widerklage im
Wesentlichen darauf, das Überzahlungen auf frühere vollstreckte Ansprüche des
Klägers vorliege, weil die von ihr geleisteten und anderweitig erbrachten Zahlungen
zunächst auf Hauptforderungen, dann auf Zinsen anzurechnen sein. Mithin liege
insoweit eine Abweichung von der gesetzlichen Anrechnungsbestimmung in § 367
Abs. 1 BGB vor.
Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung hat die Beklagte insoweit nicht geltend
gemacht.
Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsauffassung nicht auf die Entscheidung des BGH
vom 8.7.2008 (Az. VII ZB 68/07) berufen. Gegenstand dieser Entscheidung war allein
die Frage, ob die Forderung, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
betreibt, hinreichend bestimmt ist. Der BGH hat insoweit auf eine durch den Kläger -
auch des vorliegenden Verfahrens - eingereichte Forderungsaufstellung Bezug
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genommen, die dem angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigelegt
war. Der BGH hat insoweit weiter eine Auslegung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vorgenommen.
Hieraus ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass und in welcher Weise eingehende
oder sonst vollstreckte Zahlungen der Beklagten zu verrechnen sein sollen. Aus dem
Versuch einer Konkretisierung behaupteter Ansprüche durch den Kläger lässt sich
keine rechtsverbindliche Tilgungsbestimmungen von Zahlungen der Beklagten auf
diese Ansprüche herleiten.
Die Widerklage war danach insgesamt abzuweisen. Der durch die Beklagte erklärten
Hilfsaufrechnung war aus den oben genannten Gründen gleichfalls nicht entsprechen,
weil Rückzahlungsansprüche nicht bestehen. Die für diesen Fall erhobene hilfsweise
Widerklage war aus den gleichen Gründen abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 269 Abs. 3 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO über durch die Verweisung
des Amtsgericht Frankfurt am Main entstandenen Kosten konnte vorliegend
unterbleiben, da diese Vorschrift bei der sachlichen Verweisung gem. § 506 ZPO nicht
gilt, denn der Kläger hatte hier ja beim ursprünglich sachlich zuständigen Amtsgericht
geklagt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 506 Rn. 7). Soweit der Kläger die Klage
hinsichtlich eines Teilbetrages von 600,77 EUR zurückgenommen hat, wirkt sich dies
im Rahmen der Kostenentscheidung angesichts des Gesamtstreitwertes nicht aus.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 5 ZPO, 45 Abs. 1, 63 GKG. Hiervon
entfallen 123.878,13 EUR auf die zuletzt gestellten Zahlanträge der Klage und
6.190,04 EUR auf die Widerklage.
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