VOR
DEM SYMVOULIO TIS EPIKRATIAS
(STAATSGERICHTSHOF)
KASSATIONSANTRAG
Klägerdaten…………….
(Nachname, Vorname, Wohnsitz)
GEGEN
1. die Republik
Griechenland, rechtmäßig vertreten,
2. das
Regierungskabinett (als Kollegialorgan)
3. den
Finanzminister und
4. die Zentralbank
von Griechenland, rechtmäßig vertreten durch deren Gouverneur
UND
GEGEN
1. den Akt
des Regierungskabinetts mit der Nummer 10 vom 09.03.2012 (Amtsblatt A Nr.
50 vom 09.03.2012),
2. den Akt
des Gouverneurs der Zentralbank von Griechenland vom 09.03.2012, der als Verwalter
des Umtauschverfahrens gemäß dem Ersten Artikel Absatz 8 des Gesetzes mit der
Nummer 4050 vom 2012 fungiert,
3. den Beschluss
mit der Nummer 2/20964/0023A vom 09.03.2012 des stellvertretenden
Finanzministers (Regierungsblatt B Nr. 682 vom 09.03.2012),
4. den
Akt des Regierungskabinetts mit der Nummer 5 vom 24.02.2012 (Amtsblatt A
Nr. 37 vom 24.02.2012) und
5. jeglichen damit im Zusammenhang stehenden
nachträglichen Akt oder Unterlassung der Verwaltung
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A. Zusammenfassende Darstellung.
Der vorliegende Kassationsantrag[1], so wie andere Anträge, die
von tausenden Anleihen-Inhabern eingelegt wurden, betrifft vor allem die Frage,
ob die gesetzliche Regelung des Ersten Artikels des Gesetzes Nr. 4050 vom 2012,
welche die legislatorische Grundlage für den Erlass der angegriffenen Akte darstellt,
mit der Verfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Ersten Zusatzprotokoll
der EMRK und dem Gesetz mit Nummer 4180 vom 1961 (über die Ratifikation des Abkommens
zwischen Griechenland und Deutschland über den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen). Insbesondere geht es um die Frage, ob die obligatorische und zwangsweise
Beteiligung an der Umwandlung der ausgewählten Titeln (Staatsanleihen) von Inhabern
von Anleihen, die nicht an dem Umtauschverfahren teilgenommen und dem Umtausch der
Anleihen mit neuen Anleihen mit geringeren Nennwert, längerer Fälligkeitsdauer und
geringerem Jahreszins nicht zugestimmt haben, mit der Verfassung, der EMRK und dem
Gesetz 4180 vom 1961 vereinbar ist, zumal somit den Anleiheninhabern das
Eigentum enteignet und das Vermögen entzogen wird, sowie das Recht auf
rechtliches Gehör entnommen wird. Darüber hinaus wird der Grundsatz der Gleichbehandlung
und der Grundsatz der Privatautonomie tangiert, sowie die fundamentalen Garantien
des Rechtsstaates verletzt, welche eine hoheitliche und rückwirkende Umgestaltung
von Vertragsverhältnissen, bei denen sogar der Staat der Vertragsschuldner ist,
verbieten und eine teilweise Aufhebung von entstandenen Rechten unter
Missachtung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht
zulassen.
[1] Anmerkung des Übersetzers und Verfassers: Das Rechtmittel des
Kassationsantrages zielt auf die Aufhebung der angegriffenen Rechtsakte und
entspricht dem verwaltungsprozessualen Rechtsbehelf der Anfechtungsklage der
deutschen Verwaltungsprozessordnung.
Wann gehts los...???
AntwortenLöschenIch kann es kaum noch erwarten...