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Freitag, 9. November 2012

VOR DEM SYMVOULIO TIS EPIKRATIAS (STAATSGERICHTSHOF) KASSATIONSANTRAG // die deutsche Übersetzung (38 S) der Klage vs GRI-Staat liegt jetzt vor.....


VOR DEM SYMVOULIO TIS EPIKRATIAS
(STAATSGERICHTSHOF)

KASSATIONSANTRAG

Klägerdaten……………. (Nachname, Vorname, Wohnsitz)


GEGEN

1.        die Republik Griechenland, rechtmäßig vertreten,
2.        das Regierungskabinett (als Kollegialorgan)
3.        den Finanzminister und
4.        die Zentralbank von Griechenland, rechtmäßig vertreten durch deren Gouverneur

UND GEGEN

1.        den Akt des Regierungskabinetts mit der Nummer 10 vom 09.03.2012 (Amtsblatt A Nr. 50 vom 09.03.2012),
2.        den Akt des Gouverneurs der Zentralbank von Griechenland vom 09.03.2012, der als Verwalter des Umtauschverfahrens gemäß dem Ersten Artikel Absatz 8 des Gesetzes mit der Nummer 4050 vom 2012 fungiert,
3.        den Beschluss mit der Nummer 2/20964/0023A vom 09.03.2012 des stellvertretenden Finanzministers (Regierungsblatt B Nr. 682 vom 09.03.2012),
4.        den Akt des Regierungskabinetts mit der Nummer 5 vom 24.02.2012 (Amtsblatt A Nr. 37 vom 24.02.2012) und
5.        jeglichen damit im Zusammenhang stehenden nachträglichen Akt oder Unterlassung der Verwaltung

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A.        Zusammenfassende Darstellung.

            Der vorliegende Kassationsantrag[1], so wie andere Anträge, die von tausenden Anleihen-Inhabern eingelegt wurden, betrifft vor allem die Frage, ob die gesetzliche Regelung des Ersten Artikels des Gesetzes Nr. 4050 vom 2012, welche die legislatorische Grundlage für den Erlass der angegriffenen Akte darstellt, mit der Verfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Ersten Zusatzprotokoll der EMRK und dem Gesetz mit Nummer 4180 vom 1961 (über die Ratifikation des Abkommens zwischen Griechenland und Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen). Insbesondere geht es um die Frage, ob die obligatorische und zwangsweise Beteiligung an der Umwandlung der ausgewählten Titeln (Staatsanleihen) von Inhabern von Anleihen, die nicht an dem Umtauschverfahren teilgenommen und dem Umtausch der Anleihen mit neuen Anleihen mit geringeren Nennwert, längerer Fälligkeitsdauer und geringerem Jahreszins nicht zugestimmt haben, mit der Verfassung, der EMRK und dem Gesetz 4180 vom 1961 vereinbar ist, zumal somit den Anleiheninhabern das Eigentum enteignet und das Vermögen entzogen wird, sowie das Recht auf rechtliches Gehör entnommen wird. Darüber hinaus wird der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Privatautonomie tangiert, sowie die fundamentalen Garantien des Rechtsstaates verletzt, welche eine hoheitliche und rückwirkende Umgestaltung von Vertragsverhältnissen, bei denen sogar der Staat der Vertragsschuldner ist, verbieten und eine teilweise Aufhebung von entstandenen Rechten unter Missachtung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht zulassen.


[1] Anmerkung des Übersetzers und Verfassers: Das Rechtmittel des Kassationsantrages zielt auf die Aufhebung der angegriffenen Rechtsakte und entspricht dem verwaltungsprozessualen Rechtsbehelf der Anfechtungsklage der deutschen Verwaltungsprozessordnung.

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