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Freitag, 18. Januar 2013
die Anwälte der "Master of Desaster" sind schon eine lustige Truppe....philosphieren ausführlichst über mein Vorliebe für allerhöchstrenditeträchtige Staatsanleihen um dann nach 29 Zeilen lapidar festzustellen: " Auch dies ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. "
Wenn es denn für den Rechststreit nicht von Bedeutung ist, dann schweige ich doch lieber....
oder soll hier unterschwellig Stimmung gegen die Kläger gemacht werden.....
Der Depotbevollmächtigte der Klägerin handelt sei Jahren professionell in erheblichem
Umfang unter anderem auch mit Anleihen verschiedener zum Teil finanziell angeschlagener
Staaten wie Argentinien, Venezuela, Portugal und Zypern. Er hat die streitgegenständliche
Staatsanleihe zu einem Zeitpunkt erworben, zudem zumindest absehbar war,
dass die Rückzahlung der Anleihen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein
wird. Seit spätestens Anfang des Jahres 2010 ist bekannt, dass der griechische Staat
stark überschuldet ist. Bereits im Jahr 2010 wurde zudem erkennbar, dass Griechenland
seine Anleihen möglicherweise nicht wird zurückzahlen können. Das streitgegenständliche
Wertpapier (WKN A0T6US, ISIN GR0110021236) ist vor diesem Hintergrund mit
„hochspekulativ" noch nicht ausreichend genau beschrieben. Zum Erwerbszeitpunkt im
September 2011 lag ein Totalverlust wesentlich näher als die vollständige Rückzahlung
von Zins- und Rückzahlungsleistungen auf diese Anleihe durch den griechischen Staat.
Der Handelsumsatz mit dieser Anleihe konzentrierte daher im Bereich der Kleinanleger
auf wenige professionelle Händler bzw. Anleger, die sich mit Blick auf die Fälligkeit zum
20. März 2012 eine kurzfristige enorme Rendite versprachen. Der aktuelle Kurs am
28.09.2011 lag bei 62 Prozent des Nennwertes. Die Anleihe wies eine Verzinsung von
4,3 % auf. Die Wette, die professionelle Kleinanleger wie auch der Handlungsbevollmächtigte
der Klägerin einging, bezog sich auf die Zahlungsfähigkeit Griechenlands bei
Auslauf der Anleihe in nahezu sechs Monaten nach Erwerb. Hätte der Emittent auf die
von der Klägerin erworbene Anleihe planmäßig Zins- und Tilgungsleistungen erbracht,
hätte sie und ihren Depotbevollmächtigten „eine gigantische“ annualisierte Rendite von
mehr als 1.600 % erwartet. Zum Fälligkeitsstichtag der Anleihe am 20.03.2012 hätte die
Klägerin 8.000 EUR nebst Zinsen erhalten. Das sind bei einem Einstandskurs von 4.800
EUR bereits ordentliche 67 Prozent Gewinn in 180 Tagen. Unterstellt man, dass diese
Kapitalanlage innerhalb eines Jahres fortlaufend hätte wiederholt werden können, steht
am Ende eine Rendite von mehr als 1.600 %. Danach wollten die Klägerin und ihr Depotbevollmächtigter
in erster Linie die enormen Renditemöglichkeiten ausnutzen, wobei
sie bei dieser hochriskanten Wette auf die Zahlungsfähigkeit der Emittentin bewusst das
Risiko eines Totalverlustes in Kauf nahmen.
Auch dies ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Ebenso wenig
ist es von Belang, ob die Klägerin und ihr Depotbevollmächtigter zum Zeitpunkt des....
S 4 der Klageerwiderung vom 15.1.2013
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