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Freitag, 11. Januar 2013

steht dem Bürger das Recht zur jederzeitigen Akteneinsicht zu, ohne dass er ein berechtigtes Interesse darlegen oder sonstige Voraussetzungen erfüllen muss.....wo...beim Finanzamt.....


Akteneinsicht beim Finanzamt

Wer als Steuerpflichtiger Akteneinsicht in seine Steuerakten beim Finanzamt nehmen wollte, war bislang vom Wohlwollen des jeweiligen Finanzbeamten abhängig. In Übereinstimmung mit Erlassen des Bundesfinanzministeriums wurde eine derartige Akteneinsicht in der Vergangenheit restriktiv gehandhabt. Dies hing nicht zuletzt damit zusammen, dass von Seiten der Finanzverwaltung verhindert werden sollte, dass der Steuerpflichtige an Informationen gelangt, die ihn in die Lage versetzen, Ansprüche gegen die Finanzverwaltung geltend zu machen.
Dies hat sich nunmehr grundlegend geändert. Wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 06.12.2012 entschieden hat, steht dem Bürger das Recht zur jederzeitigen Akteneinsicht zu, ohne dass er ein berechtigtes Interesse darlegen oder sonstige Voraussetzungen erfüllen muss.
Bis diese Rechtslage, die wir in einem Rechtsstreit gegen das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein erstritten haben, bei den Finanzämtern im Lande bekannt sein wird, wird noch einige Zeit vergehen. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass entsprechende Anträge Ihrerseits zunächst einmal abgewiesen werden. Gern sind wir Ihnen bei der Durchsetzung dieses Rechts gegenüber Ihrem Finanzamt behilflich.

Wirtschaftsrechtsteam
von CausaConcilio Rechtsanwälte . Notare
Dr. Jörn W. Winterfeld, Rechtsanwalt
07.01.2012

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