Im zivilrechtlichen Klageverfahren wechseln die Parteien je nach Anzahl ihrer Schreiben Schriftsätze in dieser Reihenfolge:
- Klageschrift des Klägers
- Klageerwiderung des Beklagten
- Replik des Klägers
- Duplik des Beklagten
- Triplik des Klägers
- Der klagende Vermieter verlangt mit der Klageschrift Miete, § 535 II BGB.
- Der beklagte Mieter wendet in der Klageerwiderung Mietminderung wegen Mängel der Mietsache ein, § 536 I BGB.
- Der Kläger repliziert mit der Behauptung, die Parteien hätten eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen.
- Der Beklagte dupliziert und macht geltend, der vertragliche Minderungsausschluss sei unwirksam, denn der Kläger habe den Mangel arglistig verschwiegen, § 536d BGB.
- Der Kläger tripliziert, indem er bestreitet, den Mangel überhaupt gekannt zu haben.
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