aus Heinsius,Horn,Than ca 1974
233).
3 7 Nach Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 beschränkt sich die unter der Bedingung der
Beendigung der vereinbarungsgemäßen Aufbewahrung im Ausland stehende
(siehe Rdn. 21 ) Lieferungspflicht der Bank auf den Deckungsbcstand. Die
Anschaffung des Deckungsbestandes hat zur Folge, daß sich die Lieferungs
pflicht des inländischen Kreditinstitutes von einer reinen Gattungsschuld in
eine begrenzte (beschränkte) Gattungsschuld oder Vorratsschuld (zum Begriff
„begrenzte Gattungsschuld“ oder „Vorratsschuld“ siehe Stauainger-Weber
§ 243 Anm. 18 ff) verwandelt (K a bel ZKW 1960, 189; Ziganke W M 1961,
2 3 4 ; Kumpel ZKW 197 3, 172). Während bei der reinen Gattungsschuld
(§ 243 BGB) das inländische Kreditinstitut dem Kunden gegenüber zur Lei
stung verpflichtet bleibt, solange die Erfüllung aus der Gattung überhaupt
noch möglich ist (§ 27 9 BGB), beschränkt sich mit der Umwandlung der Verbindlichkeit
in eine begrenzte Gattungsschuld, d. h. ihrer Konkretisierung auf
den Deckungsbestand, die Lieferungspflicht nur noch auf die zum Deckungsbestand
gehörenden Wertpapiere. Das inländische Kreditinstitut wird im Fall
eines von ihm nicht zu vertretenden Verlustes seines Deckungsbestandes von
seiner Liefcrverpflichtung frei, auch wenn es die Möglichkeit hätte, sich noch
anderweitig einzudecken (§ 27 5 BGB). Geht der Deckungsbcstand nur teilweise
verloren, so ist aus dem insbesondere in Ziff. 3 zum Ausdruck kom
menden Gedanken der Gefahrengcmcinschaft der Gläubiger bei begrenzten
Gattungsschulden der Anspruch jedes Gläubigers entsprechend seiner Beteiligung
zu kürzen (siehe auch Stauäinger-Weher § 243 Anm. 22 m. w. N.; RGZ
84, 125; Räbel ZKW 1960, 189). Das Reichsgericht hat für vor dem ersten
Weltkrieg getätigte Kommissionsgeschäfte von Banken (Fälle des Selbstein
tritts), für die in London Deckungsgeschäfte abgeschlossen wurden, eine begrenzte
Gattungsschuld angenommen, deren Erfüllung nur aus dem Londoner
Deckungsbcstand verlangt werden konnte (RGZ 104, 2 2 3 ; 107, 36). Ob
reine oder begrenzte Gattungsschuld gegeben ist, steht in der freien Disposi
tion der Parteien (Staudinger-Weber § 24 3 Anm. 18; P alandt-Heinrichs § 243
Anm. 1). Eine begrenzte Gattungsschuld kann also von den Parteien eines
Liefergeschäfts ausdrücklich vereinbart werden oder sich notfalls aus den
Umständen ergeben (Esser § 18 I). Bei einer vertraglich vereinbarten Begrenzung
ist der Vorrat, auf den sich die Lieferungspflicht beschränken soll, unter....
ich habe übrigens dieses schwerbeschaffbare und nicht ganz billige Buch....
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