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Montag, 30. Juli 2012

aus einem Kommentar: Zur Gerichtsstandsfrage bei GRI-Klagen

Ergänzend zu meinen Fragen vom 29.07.2012 möchte ich noch ausführen, dass das Amtsgericht mich nach den Gerichtsstandvereinbarungen gefragt hat, worauf ich geantwortet habe:
"Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gem. Art 15 Absatz I Buchstabe c und 16 Absatz I der EU-Verordnung Nr. 44/2001.

Es handelt sich bei unserer Darlehensforderung um eine Forderung aus der Begebung einer Schuldverschreibung. Die griechische Regierung hat diese Schuldverschreibung mit Hilfe ihrer Vertragspartner (u. a. Deutsche Bank u a. Banken der EU Länder) an Kleinanleger u. a.in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Sie hat daher ihre berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit, Schuldverschreibungen zum Kauf anzubieten, auch auf Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland ,, ausgerichtet “. Insoweit greift Artikel 15 Absatz I Buchstabe c
der Verordnung Nr. 44 /2001 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen).
Gem. Artikel 16 Abs.1, 2. Alternative kann in diesem Fall der Verbraucher seinen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Das ist in unserem Fall ....

Für die ,,Ausrichtung“ der Tätigkeit des Antragsgegners auf Verbraucher in den
Mitgliedstaaten der EU spricht im Übrigen auch der Hinweis in den Emissionsbedingungen,
dass die Schuldverschreibung nicht nach amerikanischem Wertpapier Akt von 1933 ausgegeben wurde, um den USVerbraucherschutzbestimmungen genüge zu tun. Hiermit hat
der Emittent verdeutlicht, dass er sich neben institutionellen Anlegern vornehmlich an den Verbraucher in der EU wendet."

2 Kommentare:

  1. Das hängt dann auch von der Höhe des Streitwertes ab. Das Amtsgericht ist nur bis 5000 € (glaube ich) zuständig... danach kommt das örtliche Landgericht!

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  2. Das ist eine tolle Idee, um kostengünstig die leidige Frage nach dem Klageort beantwortet zu bekommen.
    Man braucht ja erstmal nur einen Teil einklagen, bevor die große Kostenlawine loslegt und mit mindestens 600€ Streitwert ist auch der Klageweg zum LG im Berufungsverfahren möglich.
    Die Kosten bei einem Unterliegen lägen dann unter 1000€, ohne Anwaltszwang, wobei wohl noch Übersetzungskosten dazu kämen.
    Prinzipiell ginge es wohl auch mit einer Feststellungsklage, denke ich.
    Es wäre klasse, wenn wir auf dem Laufenden gehalten werden.

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