Sehr geehrter Herr Koch,
das obige Schreiben richtete ich an die biw-Bank (die online unter der Marke „flatex“ auftritt), um genaueres über ihre Rolle bei der Ausbuchung der GR-Anleihen rauszubekommen:
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An die Vorstände
Herrn Dirk Franzmeyer
Herrn Michael Heinks
Herrn Michael Heinks
biw AG
Hausbroicher Str. 222 19. 6. 2012
47877 Willich
Depotunterschlagung
Ihr Schreiben vom 3.4.2012
Sehr geehrte Frau <Name Sachbearbeiter gelöscht>
sehr geehrter Herr Heinks <Vorstandsmitglied biw Bank>.
a) Haftung
Für Ihre Unterstellung, ich wolle die biw Bank für das von mir eingegangene Spekulationsrisiko in Haftung nehmen, gibt mein Schreiben keinen Anlaß.
Es geht lediglich um die Frage, ob die biw Bank Beihilfe bei der buchungstechnischen Umsetzung der einseitigen, nachträglichen und damit rechtswidrigen sog. CAC der Anleiheemittentin leistete und dabei einen Akt der Depotunterschlagung beging.
Für letzteres kommt eine Haftung der Bank in Betracht.
b) Darlegung des Ausbuchungsprozesses
Daher bitte ich Sie, die Abläufe der Ausbuchung meiner Anleihen aus der Verwahrkette durch Benennung der Beteiligten, deren Handlungen bzw. Unterlassungen und mit Angabe der Zeitpunkte der einzelnen Handlungen darzulegen.
Ich gehe dabei davon aus, daß die biw Bank bei der Verwahrung meines Eigentums für eine revisionssichere Dokumentation Sorge getragen hat.
Bitte benennen Sie in ihrer Darstellung des Buchungsprozesses auch jenen Akt, den Sie zur Verhinderung der Ausbuchungen unternommen bzw. unterlassen hätten, wenn es damals jenes Urteil über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der CAC, nach dem Sie Ihr Antwortschreiben vom 3.4.2012 beschließend gefragt hatten, tatsächlich schon gegeben hätte.
c) Bitte nennen Sie Namen und Adresse der Behörde, welche Aufsicht über Ihr Haus hinsichtlich Ihrer Funktion als Depotverwahrer führt.
d) Frist
Bitte übermitteln Sie mir die Auskünfte bis zum 28.6.2012.
Mit freundlichen Grüßen
<Name des Unterzeichnenden gelöscht>
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Die Antwort der biw Bank datiert vom 3.7. und sie schreibt u.a.,
- sie müßten die Buchungen des Zentralverwahrers nachvollziehen,
- die einzelnen Handlungen und Unterlassungen aller beteiligten Verwahrer seien der Bank nicht bekannt,
- die vollständige Verwahrkette solle bei der Emittentin erfragt werden,
- bei Vorliegen eines Urteils über die Rechtswidrigkeit der CAC „wäre der Umtausch/die Ausbuchung sehr wahrscheinlich nicht erfolgt“,
- sie sähe keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und kündige Konto und Depot (zu Mitte September),
- die biw Bank sei mit der Veröffentlichung ihrer Schreiben an mich "nicht einverstanden". (Benutzt die Bank bewusst das schwache "nicht einverstanden", statt ein Verbot auszusprechen?)
Wie die BIW Bank zugibt, wäre bei einem Urteil keine Ausbuchung erfolgt....
AntwortenLöschenDas bedeutet nichts anderes, als das wir bei Vorliegen erster Urteile die Rückabwicklung bei den Depotverwahrern verlangen können! Schließlich erfolgte die Umbuchung rechtswidrig...
Passt nicht exakt hier, aber evtl. für die Argumente hilfreich:
AntwortenLöschenAls Portugal das 1. ZP der EMRK untezeichnete, haben sie einen Vorbehalt gegen die Entschädigungsformeln angebracht, um die während der Militärherrschaft zwangsenteigneten Güter wieder zurück übertragen zu können.
Deutschland hat damals eine Note verfasst (nachzulesen im BGBBL II, 1979, S. 1044: hier: http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl179013.pdf%27]&wc=1&skin=WC )
Wortlaut:
"..dass der von Portugal erklärte Vorbehalt nicht die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes berühren kann, wonach eine schnelle, angemessene und effektive Entschädigung bei Enteignung von ausländischem Vermögen zu gewährleisten ist."
Den Hinweis darauf gab es bei Dolzer, "Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht", wohl das Standardwerk zu diesem Thema.