Keine Immunität im Arbeitsrecht
Ein ausländischer Staat kann sich gegenüber
deutschen Arbeitsgerichten nicht auf
die völkerrechtliche Immunität seiner Botschaften
berufen. Mit dieser Begründung
entschied der Europäische Gerichtshof,
dass Algerien sich vor dem Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg wegen der
Kündigung eines Kraftfahrers rechtfertigen
muss. Dem stehe auch nicht entgegen,
dass im Arbeitsvertrag mit dem Deutschalgerier
als Gerichtsstand ausschließlich
die Justiz des arabischen Landes vereinbart
worden war. Denn die Botschaft sei
eine „Niederlassung“ im Sinne der EU-Verordnung
44/2001 über gerichtliche Zuständigkeiten
(Az.: C-154/11). jja.
FAZ 25.7.2012
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