28.07.2012 · Der Sprengstoff des Rettungsschirms ESM steht im Kleingedruckten: Für die Haftung gibt es keine Obergrenze. Und das Parlament wird entmachtet. Ein Gastbeitrag von Stefan Homburg
© Interfoto1215 unterzeichnete Johann Ohneland, englischer König, die „Magna Carta“. Seitdem hat sich das Volk die Herrschaft über die Staatsausgaben erkämpft. Der ESM gefährdet diese Errungenschaft, fürchtet Homburg.
Derzeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die sich gegen den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) richten, den dauerhaften Rettungsschirm. Obwohl der ESM-Vertrag im Zentrum der Aufmerksamkeit steht und sein Text im Netz leicht auffindbar ist, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht, dass Bundesregierung und viele Abgeordnete den Inhalt dieses Vertrags entweder nicht kannten oder nicht kennen wollten.
Zum Teil mag das darauf beruhen, dass der ESM-Vertrag von angelsächsischen Wirtschaftskanzleien geschrieben wurde und an das Kleingedruckte mancher Finanzprodukte erinnert: Hingucker wie das Stammkapital von 700 Milliarden Euro sind tatsächlich fettgedruckt, während sich die folgenreichsten Bestimmungen in nachgeordneten Absätzen finden. Begrenzt der Vertrag die Haftung Deutschlands auf 190 Milliarden Euro? Der Bundesfinanzminister wird nicht müde, diese Belastungsobergrenze zu betonen, doch findet sie im Vertrag keine Stütze.Erstens beschränkt Artikel 8 Absatz 5 des Vertrags die Haftung nicht auf das Kapital zum Nennwert, das zusammen 700 Milliarden Euro beträgt, sondern auf das Kapital zum Ausgabekurs. Dies ist eminent wichtig, weil der Gouverneursrat beschließen darf, dass der Ausgabekurs den Nennwert übersteigt (siehe Artikel 8 Absatz 2). Zum Beispiel durch Verdopplung des Ausgabekurses könnte der ESM die Haftungssumme auf fast 1,4 Billionen Euro erhöhen, ohne dass es einer Vertragsänderung oder Kapitalerhöhung bedürfte.
Zweitens enthält Artikel 25 Absatz 2 eine Nachschusspflicht, die den allgemeinen Einzahlungs- und Haftungspflichten als spezielleres Recht vorgeht: Hiernach muss Deutschland über seinen Anteil hinaus einzahlen, wenn ein anderer Mitgliedstaat seiner Einzahlungspflicht nicht nachkommt: ein vorhersehbarer Fall, weil Staaten wie Griechenland oder Portugal zu effektiven Einzahlungen gar nicht in der Lage sind.
der Artikelist noch länger....ein Nachlesen loht !!
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/europas-schuldenkrise/schuldenkrise-retten-ohne-ende-11832561.html
© dpa
Prof. Dr. Stefan Homburg lehrt Öffentliche Finanzen an der Leibniz Universität Hannover und berät bei den aktuellen Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe die Klägerseite.
Ein zutiefst korruptes System ist angelegt
Während der Vertrag das Beschlussrecht des Parlaments bis zur Unkenntlichkeit verkrüppelt, eliminiert er das Kontrollrecht sogar vollständig: Die Mitglieder des ESM unterliegen einer unbegrenzten Geheimhaltungspflicht und Immunität (Artikel 34 und 35), die Räume und Archive sind unverletzlich, und alle Tätigkeiten des ESM sind jeder administrativen, gerichtlichen oder gesetzlichen Kontrolle entzogen (Artikel 32). Zwar veröffentlicht der ESM einen testierten Jahresabschluss, doch wählt er die Prüfer selbst aus. Eine externe Kontrolle durch Rechnungshöfe oder gar Abgeordnete findet nicht statt.
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