Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 19. Juli 2012

ein sehr guter Kommentar zur Verwahrproblematik

So viel Beteiligte gibt es nun auch wieder nicht.
Es gibt die Bank, den Sammelverwahrer ( Clearstream = CLB ) und den Schuldner ( GR ). Die Bank wäre verpflichtet gewesen den Sammelverwahrer anzuweisen, meinen Bestand unverändert zu lassen, nachdem ich keine Zustimmung erteilt habe bzw. widersprochen habe. Die Ansätze hier im Block, die eine Pflichtverletzung der Bank erkennen, sind zutreffend. Anders natürlich, falls die Bank explizit Anweisung an den Verwahrer erteilte, die Bestände von Herrn Nichtzustimmern X und Y unverändert zu lassen und die Lagerstätte entgegen dieser Anweisung nun eigenmächtig trotzdem umtauscht. Dann hat meine Bank das erforderliche getan und ich kann ihr natürlich keinen Vorwurf machen. Kann also die Bank darlegen, dass sie sehr wohl eine ausdrückliche Anweisung an CLB ausgesprochen hat, oder legt sie dar, dass sie vorsorgliche vertragliche Regularien mit CLB hat, die Eigenmächtigkeit ausschließen, ist sie mir gegenüber vertragstreu geblieben.

Was wäre denn gewesen, falls mein Bestand unverändert geblieben wäre ? Richtig, ich hätte das gleiche Schicksal erfahren wie die EZB oder meint jemand wirklich die EU hätte es zugelassen, dass GR wegen der 2-3 Milliaren € der Nichtzustimmer default, sprich Staatsbankrot angemeldet hätte ? Im übrigen ist das einzig mein Risiko, welches ich bewußt mit der Nichtzustimmung eingegangen bin.
Auf den Punkt gebracht ist es doch so: Meine Bank hat mir evtl.
( je nach Beantwortung der aufgeworfenen Problematik von oben ) die Chance genommen, GR vor die Wahl zu stellen, entweder a) Verträge einzuhalten oder b) den Staatsbankrott zu erklären.

Der Haken an der Sache ist aber ein anderer.
Die verantwortlichen Beteiligten reden sich darauf hinaus, dass sie mit einem gültigen Mehrheitsbeschluss argumentieren der ihnen völlig legal erschien, sie also gar keinen Handlungsbedarf für Blockierung, Anweisung etc. sahen. Das Argument gilt es zu widerlegen.
Die Beteiligten hätten sich nur auf eine Kontrollinstanz berufen dürfen und nicht einfach Behauptungen des Schuldners ungeprüft als richtig und wahr hinnehmen dürfen. Wer von den Beteilgten hat denn bitte die 50%, die 66,6%, die 75% oder die 85,6% Quote überprüft ? Niemand.

könntest du mich mal anmailen ?  rolfjkoch@web.de


5 Kommentare:

  1. Interessante Sichtweise und teilweise auch nachvollziehbar.

    Der Knackpunkt ist aber, daß man den Sammelverwahrer (und schon gar nicht die Depotbank) nicht dazu verpflichten kann, die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme des Schuldners (gründlich) zu prüfen. Auf welcher Grundlage sollte der Sammelverwahrer das auch tun dürfen?
    Im Gegenteil: die CLB wird sich darauf berufen, daß dem Anschein nach die Rechtmäßigkeit gegeben war, da es sich um einen hoheitlicher Akt gehandeltg habe. Eine eventuelle Überprüfung auf Rechtmäßigkeit obliegt nicht der CLB, sondern den zuständigen Gerichten.

    Somit ist aus meiner Sicht klar, daß hier höchstwahrscheinlich nichts zu holen sein wird.

    (Aldy)

    AntwortenLöschen
  2. Hallo Aldy, zuerst Danke für deinen Kommentar, zeigt es mir doch, wie schwierig es ist, die Analyse rüber zu bringen.

    Ich muss meine Depotbank nicht erst langsam und mühsam anfangen zu verpflichten. Sie IST gesetzlich ( DepotG ) von der Sekunde an verpflichtet treuhänderisch mein Depot zu beaufsichtigen, seit das Depot existiert !!!

    Wichtig ist, dass man die jeweiligen Akte ( Geschehnisse ) nicht miteinander vermengt, sondern ganz präzise und exakt den jeweiligen Tatbestand untersucht.

    Mit CLB hab ich nur dann was zu tun, wenn sie gegen Regularien
    ( ich nenne das mal so, weil ich im Moment noch keinen Zugriff auf das Vertragsverhältniss zwischen Bank und CLB habe ) mit meiner Bank verstossen haben oder sich einer direkten Weisung meiner Bank widersetzt haben. Davon gehe ich aber nicht aus.(Falls dem aber theoretisch so wäre, müsste sich meine Bank dieses schädigende Verhalten jedoch zurechnen lassen!!!)

    Meine Bank hat mir gegenüber Treuepflichten, ihnen habe ich meine Wertpapiere anvertraut. Argumentieren wir zu Deinen Gunsten und lassen bei dieser Frage die CAC Problematik einschließlich einem hoheitlichen Akt einmal außen vor und nehmen den Normalfall ( eine Firma ist pleite und möchte jetzt eine Umschuldung durchsetzen ) an.
    ( mit CAC Argumentation ist es für die Banken noch schwerer unbeschadet raus zu kommen, denn bei nachträglicher einseitiger Änderung der Anleihebedingungen, trifft die Bank eine gestiegene Sorgfaltspflicht.)

    Meinst Du immer noch es reicht einfach aus, wenn der Vorstand dieser Firma kurzerhand proforma mitteilt, er habe alle Anteilseigner angeschrieben und es habe sich eine überwältigende Mehrheit dafür ausgesprochen. ( nehmen wir zu Deinen Argumentations-Gunsten hier auch noch an, dass das SchVG nicht offensichtlich entgegensteht )
    Jetzt bekommst Du ein Schreiben Deiner Bank:
    Lieber Kunde, die XXX AG hat uns mitgeteilt, dass.....blabla...angebliche Gläubigermehrheit hat zugestimmt.....blabla....überprüfen konnten wir es nicht, aber uns liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor, bla....desshalb haben wir Ihre Anleihen ausgebucht....bla... es tut uns leid, dass Sie 80% Wertverlust hatten.
    MFG
    Erwartest Du von Deiner Bank nicht, dass hier eine - wie auch immer - nachprüfbare Entscheidung vorlag und sie Deine Altbestände solange unberührt lässt, bis diese Entscheidung in irgendeiner Form amtlich oder gerichtlicher Natur ist ?
    Ein griechischer Hoheitsakt ist territorial beschränkt, er betrifft mich nicht. Der Schuldner ( GR ) hat mit mir auch keinen "hoheitlichen" Vertrag sondern einen 100% igen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen. siehe Anleihebedingungen. Von daher kannst Du ihn wie jeden anderen privatrechtlichen Vertrag sehen.
    Mein primäres Ziel ist es nicht, meine Bank auf SE zu verklagen, sondern lediglich - erstmal - auf Einbuchung meiner ursprünglich erworbenen Anleihen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Umtauschanleihen. Und dann würde ich - wie jeder andere Gläubiger auch - den Schuldner vor die Wahl stellen, entweder sich an Verträge zu halten oder Insolvenz anzumelden.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Die Sichtweise ist meiner Meinung nach falsch, ich will´s auch begründen.

      Gesetzt den Fall, die xy AG beschließt auf einer außerordentlichen HV mit der erforderlichen Stimmenmehrheit, zugunsten einer Sanierung der Gesellschaft Altanleihen einzuziehen und stattdessen Anleihen mit geringerem Nominalbetrag und schlechterer Verzinsung auszugeben.
      Ist dann die Depotbank verpflichtet, diesen HV-Beschluß rechtlich anzuzweifeln? Darf sie die Ausbuchung der Altanleihen verweigern? Mit welchem Recht darf sie das?
      Sie darf das nur dann tun wenn zumindest eine rechtsgültige Verfügung gegen den HV-Beschluß vorliegt.

      Wenn man jetzt die "XY AG" durch "Republik Griechenland" ersetzt wird deutlich wo die Problematik liegt.
      Die Republik Griechenland hat als Souverän die Spielregeln der Umschuldung per Gesetz festgelegt.
      Und die Anleihen unterlagen nicht deutschem, sondern griechischem Recht.

      Die Depotbank wäre dann verpflichtet gewesen, die Ausbuchung der Anleihen zu verhindern wenn rechtzeitig ein rechtsgültiges Urteil oder Eil-Verfügung seitens eines zuständigen Gerichts vorgelegen hätte. Ein solches Urteil gab und gibt es aber (noch) nicht. Daher kann sie - auch wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen - die Ausbuchung nicht verhindern.
      Von Depotunterschlagung oder ähnlichem kann hier somit keine Rede sein.

      Das Depotgesetz greift hier als Anspruchsgrundlage nicht.

      (Aldy)

      Löschen
    2. Zu Abs. 1
      Wenn ich - bei Deinem Beispiel - meiner Bank die Anweisung erteile den Altbestand unangetastet zu lassen, darf sie sich über diese Anweisung nicht eigenmächtig hinwegsetzen. ($$ 13,17a DepotG ) Ob ich dann später diese Ansprüche -aus den Altanleihen-durchsetzen kann, ist eine ganz andere Frage und hängt einzig davon ab, ob der HV Beschluss für mich in Rechtskraft erwächst.
      Die Anleihen als solche unterliegen GR Recht, richtig, aber um das geht es hier nicht. Das Verhältniss zu meiner Bank ist hier gefragt und das richtet sich nach deutschem Recht.
      Zu Abs. 2
      Nicht ICH muss mich um ein rechtzeitiges und rechtsgültiges Urteil bemühen um meinen Statusquo beizubehalten, sondern der Schuldner der meine Weigerung durch ein solches Urteil ersetzen will um meinen Depotbestand ändern zu können muss die Gerichte bemühen.
      Das Pfleiderer-Urteil des OLG Frankfurt vom 27.03.2012 zeigt hier den Weg.
      Hierbei hat, trotz HV-Beschluss, keine einzige Depotbank den Altbestand einfach ausgebucht. Pfleiderer hat die Anleihen nur nicht mehr bedient worauf die Gläubiger vor Gericht gezogen sind und gewonnen haben. Pfleiderer hat daraufhin Insolvenz angemeldet und die Gläubiger konnten ihre Altforderungen nur noch anmelden. Das wird bei GR nicht der Fall sein.

      Löschen
  3. Die BIW Bank hat in Ihrem Antwortschreiben ausdrücklich darauf verwiesen, dass keine Urteile vorliegen und es Ihr daher auch egal ist... Es weis wie keiner, ob es rechtmäßig war! So etwas hat es ja auch noch nie gegeben.
    Wenn die ersten Urteile vorliegen, kann man seine Bank wegen Hilfestellung zur Unterschlagung belangen. Zudem haben die Banken die ZwangsCACerei auch ausdrücklich befürwortet. Somit haben jene die Unterschlagung auch im eigenen Interesse sehr gern ausgeführt... Aus dem Schreiben von Schäuble wurde ganz klar auf diesen Zusammenhang hingewiesen.

    Die Banken sind die Komplizen Griechenlands...

    AntwortenLöschen